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Verwaltungsorgane der Wohnungseigentümergemeinschaft sind außerhalb der Eigentümerversammlung grundsätzlich nicht zur Auskunft verpflichtet. Ein Individualanspruch auf Auskunftserteilung besteht , soweit eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht oder nach Treu und Glauben ein Informationsbedürfnis vorliegt.
Ein
Auskunftsanspruch gegen den Verwalter steht dem einzelnen Wohnungseigentümer
nur insoweit zu, als die Eigentümergemeinschaft von diesem Recht keinen
Gebrauch macht.
WEG Gesetz
Das dem einzelnen Wohnungseigentümer
zustehende Recht, Einsicht in die der jeweiligen Jahresabrechnung zugrundeliegenden
Belege des Verwalters zu nehmen, kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss
der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Weise beschränkt werden,
dass die Einsicht nur dem Verwaltungsbeirat zusteht.
Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer
kann nach noch herrschender Meinung nicht analog auf den ausgeschiedenen
Verwalter angewendet werden, so dass Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung,
Herausgabe von Unterlagen etc. zu den Streitigkeiten des WEG- Gerichts
gehören.
Der ausscheidende Verwalter
ist grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen
herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm auch dann nicht
zu, wenn er noch Forderungen gegen die Gemeinschaft haben sollte.
Die in einer Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, wonach auch der Neuerwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist wirksam. Sogar ein rechtswidriger, jedoch bestandskräftiger Eigentümerbeschluss ändert daran nichts.
Sondernutzung berechtigt nicht zur Veränderung
Die
Einräumung eines Sondernutzungsrechts beinhaltet nicht automatisch
zugleich die Gestattung der Vornahme baulicher Veränderungen am fraglichen
Gebäudeteil oder an der Grundstücksfläche.
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Auch der Teileigentümer, der sein Sondereigentum unbeschränkt gewerblich nutzen darf, kann daraus nicht ableiten, dass die Eigentümergemeinschaft ihm bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gestatten müsste, damit er die Gewerbeeinheit intensiver nutzen kann.
| Urteile zum Mietrecht | Nachbarrecht- Nachbargesetze | Arbeitslosengeld 2 und Unterhaltsberechnung |
weitere Informationen:
1. Gemäß § 24 Abs. 1 WEG
ist mindestens einmal im Jahr von dem Verwalter eine Eigentümerversammlung
einzuberufen.
Des weiteren ist der Verwalter verpflichtet eine Versammlung einzuberufen, wenn
dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich, unter Angabe des
Zweckes und der Gründe, verlangen.
2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen ist trotz der absoluten Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Beschlussfassung nicht nichtig.
3. Weist der beschlossene Wirtschaftsplan eine Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung aus, so ist deren Ansammlung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung beschlossen.
4. Das Gesetz sieht vor, dass jedem Wohnungseigentümer eine Stimme zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob einem Wohnungseigentümer eine Wohnung, mehrere Wohnungen oder nur eine Garage gehört. Gehört mehreren Personen eine Wohnung gemeinsam, so können sie das ihnen gemeinsam zustehende Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
5. Unter Umständen muss der Eigentümer für die nicht bezahlten Abfallgebühren des Mieters einstehen.
6. Mit einfacher Stimmenmehrheit können die Wohnungseigentümer Beschlüsse zu Einzelfragen von untergeordneter Bedeutung fassen
7. Rückständige Hausgeldansprüche können danach bevorrechtigt vor fast allen anderen Forderungen gegen den Voreigentümer so geltend gemacht werden, dass sie aus dem Grundstück selbst befriedigt werden.
8. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber, welche Ansprüche bei einer mangelhaften Bauleistung durchgesetzt werden sollen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann abweichende Wünsche bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht durchsetzen.
9. Sie haften zwar nicht als Gesamtschuldner für die gesamten Wasserkosten. Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haften sie aber anteilig nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der WEG. Jeder Wohnungseigentümer muss daher einen Teil der Wasserkosten tragen.
10.
§ 21 Abs. 7 WEG: Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Anwendungsfall ist beispielsweise die Einführung des Lastschriftverfahrens. § 22 Abs. 2 WEG: Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik durch Modernisierungsmaßnahmen zwecks Erhaltung des Verkehrswertes der Anlage.
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11. Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
12. Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen gebildet werden! Das Sondereigentum ist daher so einzurichten, dass andere Miteigentümer vom Betreten oder Benutzen ausgeschlossen werden können. Die Räume müssen abschließbar sein.
13. Nach 2 neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts kann auch einem Mieter mit ausländischer Staatangehörigkeit die Montage einer Satellitenantenne untersagt werden, wenn er über die neuen digitalen Kabelprogramme zusätzliche Heimatsender empfangen kann.
14. Ein Mieter darf die Farbe von Türen und Fenstern in seiner Wohnung selbst bestimmen - anderslautende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof am vergangenen Mittwoch (19.01.2010) in Karlsruhe.
15. Nach § 8 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, kann ein Eigentümer sein Anteil am Grundstück einer Eigentumswohnanlage so aufteilen, dass seine Miteigentumsanteile am Sondereigentum mit seinem Wohnungseigentum und seinem nicht zu Wohnzwecken geltenden Teileigentum verbunden sind, wenn das Wohnungseigentum und das Teileigentum nach § 8 Absatz2 des Wohnungseigentumsgesetzes in sich abgeschlossen sind.
16. Wenn das Wohngeld erst mit dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung fällig wird, haftet der zwischenzeitlich eingetragene Erwerber auch für Altschulden.
17. Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung sowie modernisierende Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen, angesehen (BayObLG 27.3.86, Az.: 2Z BR 109/85, NJW 1986, 954 f.).
18. Der Entzug des Sondernutzungsrecht ist rechtlich gegen den Willen des Begünstigten grundsätzlich nicht möglich.
19. Die gültige Hausordnung gilt auch für den Erwerber. Falls vermietet wird, sollte diese Hausordnung als Bestandteil in den Mietvertrag aufgenommen werden, damit auch der Mieter daran gebunden ist.
20. Inhalt des Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 1 WEG die zur Wohnung gehörigen Räume. Welche Räume zur Wohnung gehören, ergibt sich aus dem Grundbuch; so können auch nicht mit der Wohnung verbundene Kellerräume oder Garagenplätze zur Wohnung gehören. In diesem Bereich genießt der Wohnungseigentümer volle Eigentumsfreiheit (§ 13 WEG).
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21. Die baulichen Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinausgehen, sind im § 22 Abs. 1 WEG geregelt.
22. Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG).
23. Als Hausgeld werden die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben.
24. Ist der Verwalter im Verwaltervertrag allgemein beauftragt und bevollmächtigt rückständige Hausgelder gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, dann haftet der Verwalter auch für Ausfälle an Hausgeldern, wenn er sie nicht rechtzeitig gerichtlich einfordert.
25. Führt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG ("Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.").
26. Ein Wohnungseigentümer darf im Treppenhaus der Gemeinschaftsanlage nicht eigenmächtig Duftstoffe versprühen.
27. Beteiligt sich ein Eigentümer nicht an den gemeinsamen Lasten, dann haften die anderen dafür.
28. Provisionsberechtigt ist hingegen der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage insgesamt. Dieser WEG- Verwalter sei grundsätzlich nicht für die einzelne Wohnung zuständig. Hier bleibt der Eigentümer oder Vermieter selbst verantwortlich.
29. Ebenerdige Terrassen gehören zum Gemeinschaftseigentum.
30. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die betragsmäßige Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils voraus.
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31. Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes - wie z. B. das Dach - gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind,
32. Wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand ist, darf die Eigentümergemeinschaft beschließen, den säumigen Wohnungseigentümer von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie auszuschließen.
33. Begründet wird die gesetzgeberische Entscheidung damit, dass die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen bei neu errichteten Eigentumswohnungen 5 Jahre beträgt.