WEG Gesetz
WEG Gesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentümergesetz
Gesetz, Eigentümer
Verwaltungsorgane der Wohnungseigentümergemeinschaft sind außerhalb der
Eigentümerversammlung nicht zur Auskunft verpflichtet. Ein Individualanspruch auf
Auskunftserteilung besteht, soweit eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht oder
nach Treu und Glauben ein Informationsbedürfnis vorliegt.
Ein Auskunftsanspruch gegen den Verwalter steht dem einzelnen
Wohnungseigentümer nur insoweit zu, als die Eigentümergemeinschaft von diesem
Recht keinen Gebrauch macht.
Das dem einzelnen Wohnungseigentümer zustehende Recht, Einsicht in die der
jeweiligen Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege des Verwalters zu nehmen,
kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in
der Weise beschränkt werden, dass die Einsicht nur dem Verwaltungsbeirat zusteht.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den ausgeschiedenen
Wohnungseigentümer kann nach noch herrschender Meinung nicht analog auf den
ausgeschiedenen Verwalter angewendet werden, so dass Ansprüche auf Auskunft,
Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen etc. zu den Streitigkeiten des WEG-
Gerichts gehören.
Der ausscheidende Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, sämtliche
Verwaltungsunterlagen herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm auch
dann nicht zu, wenn er noch Forderungen gegen die Gemeinschaft haben sollte.
Ein Auskunftsanspruch gegen den Verwalter steht dem einzelnen
Wohnungseigentümer nur insoweit zu, als die Wohnungseigentümergemeinschaft von
diesem Recht keinen Gebrauch macht. Die in einer Gemeinschaftsordnung
enthaltene Regelung, wonach auch der Neuerwerber einer Eigentumswohnung für
Erbrecht
Abfallgebühren Eigentümergemeinschaft
Abstimmung Eigentümerversammlung
Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Eigentümer Anspruch Auskunft vom
Verwalter
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung Eigentümerversammlung
Elementarversicherung Eigentumswohnung
Fahrstuhl Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
Hausverwalter einstellen
Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
Instandhaltungsrücklage
Jahresabrechnung Eigentümer
Jahresabrechnung Einsichtsrecht
Kaltwasserkosten-Abrechnung
Kaltwasserzähler Kosten Eigentümer
Katzennetz
KFZ Stellplatz
Kosten Entwässerung
Kosten Treppenhausreinigung
Lastschriftverfahren
Leitungswasserversicherung Sondereigentum
Leuchtreklame Eigentumswohnung
Liste Wohnungseigentümer
Mobilfunkanlage Genehmigung
Modernisierung Eigentumswohnung
Modernisierung, Kosten Mehrheitsbeschluss
Müllkosten Eigentümer
neuer Eigentümer, Haftung für Rückstände
Parabolantenne
Rechtsanwaltskosten
Wohnungseigentumsgesetz
Reparaturen Wohnungseigentumsverwalter
Reparaturkosten Gegensprechanlage
Rottweiler in Eigentumswohnung
Rücklagen
Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrecht Grundbuch
Spitzboden
Stellplatz
Stellplatz Sondereigentum
Strom
Teilungserklärung
Tiefgarage Tiefgaragenplatz
Umbau Terrasse
Umstellung auf Fernwärme
unpünktliche Zahlung von Wohngeld
Verjährung von Wohngeldansprüchen
Versorgungssperre
Verwalter Schadensersatz
Verwalterwechsel Haftung
Verwaltungskosten
Verwaltungsunterlagen Eigentümer
Wahl Verwaltungsbeirat
Wanddurchbruch
Wäsche waschen Eigentumswohnung
Wasserkosten
Zufahrt zum Grundstück
Einsicht Abrechnung Wohnungsverwalter
Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist wirksam. Sogar ein rechtswidriger, jedoch bestandskräftiger
Eigentümerbeschluss ändert daran nichts.
weitere Informationen zum WEG und Wohnungseigentumsgesetz:
Gemäß § 24 Abs. 1 WEG ist mindestens einmal im Jahr von dem Verwalter eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Des
weiteren ist der Verwalter verpflichtet eine Versammlung einzuberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der
Wohnungseigentümer schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen ist trotz der absoluten Unzuständigkeit der
Wohnungseigentümer hinsichtlich der Beschlussfassung nicht nichtig.
Weist der beschlossene Wirtschaftsplan eine Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung aus, so ist deren Ansammlung im
Sinne des
§ 21 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung beschlossen. Das
Gesetz sieht vor, dass jedem Wohnungseigentümer eine Stimme zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob einem
Wohnungseigentümer eine Wohnung, mehrere Wohnungen oder nur eine Garage gehört.
Gehört mehreren Personen eine Wohnung gemeinsam, so können sie das ihnen gemeinsam zustehende Stimmrecht nur
einheitlich ausüben. Unter Umständen muss der Eigentümer für die nicht bezahlten Abfallgebühren des Mieters einstehen.
Mit einfacher Stimmenmehrheit können die Wohnungseigentümer Beschlüsse zu Einzelfragen von untergeordneter
Bedeutung fassen.
Rückständige Hausgeldansprüche können danach bevorrechtigt vor fast allen anderen Forderungen gegen den
Voreigentümer so geltend gemacht werden, dass sie aus dem Grundstück selbst befriedigt werden. Die
Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber, welche Ansprüche bei einer mangelhaften Bauleistung durchgesetzt werden
sollen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann abweichende Wünsche bei der Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen nicht durchsetzen. Sie haften zwar nicht als Gesamtschuldner für die gesamten Wasserkosten.
Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haften sie aber anteilig nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die
Verbindlichkeiten der WEG. Jeder Wohnungseigentümer muss daher einen Teil der Wasserkosten tragen.
§21 Abs. 7 WEG: Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine
besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Anwendungsfall ist beispielsweise die Einführung des
Lastschriftverfahrens. § 22 Abs. 2 WEG: Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik durch
Modernisierungsmaßnahmen zwecks Erhaltung des Verkehrswertes der Anlage.
Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die
Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der
Wohnungseigentümer geordnet. Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen gebildet werden! Das
Sondereigentum ist daher so einzurichten, dass andere Miteigentümer vom Betreten oder Benutzen ausgeschlossen werden
können. Die Räume müssen abschließbar sein.
Nach 2 neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts kann auch einem Mieter mit
ausländischer Staatangehörigkeit die Montage einer Satellitenantenne untersagt werden, wenn er über die neuen digitalen
Kabelprogramme zusätzliche Heimatsender empfangen kann. Ein Mieter darf die Farbe von Türen und Fenstern in seiner
Wohnung selbst bestimmen - anderslautende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof
am 19.01.2010 in Karlsruhe.
Nach § 8 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, kann ein Eigentümer sein Anteil am Grundstück einer
Eigentumswohnanlage so aufteilen, dass seine Miteigentumsanteile am Sondereigentum mit seinem Wohnungseigentum
und seinem nicht zu Wohnzwecken geltenden Teileigentum verbunden sind, wenn das Wohnungseigentum und das
Teileigentum nach § 8 Absatz2 des Wohnungseigentumsgesetzes in sich abgeschlossen sind.
Wenn das Wohngeld erst mit dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung fällig wird, haftet der
zwischenzeitlich eingetragene Erwerber auch für Altschulden. Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße
Instandhaltung und Instandsetzung sowie modernisierende Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von
unbebauten Grundstücksteilen, angesehen (BayObLG 27.3.86, Az.: 2Z BR 109/85, NJW 1986, 954 f.).
Der Entzug des Sondernutzungsrecht ist rechtlich gegen den Willen des Begünstigten grundsätzlich nicht möglich. Die
gültige Hausordnung gilt auch für den Erwerber. Falls vermietet wird, sollte diese Hausordnung als Bestandteil in den
Mietvertrag aufgenommen werden, damit auch der Mieter daran gebunden ist. Inhalt des Sondereigentums sind gem. § 5
Abs. 1 WEG die zur Wohnung gehörigen Räume. Welche Räume zur Wohnung gehören, ergibt sich aus dem Grundbuch; so
können auch nicht mit der Wohnung verbundene Kellerräume oder Garagenplätze zur Wohnung gehören. In diesem Bereich
genießt der Wohnungseigentümer volle Eigentumsfreiheit
(§ 13 WEG).
Die baulichen Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung
hinausgehen, sind im § 22 Abs. 1 WEG geregelt. Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, die
Kosten für die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zu tragen (§ 16
Abs. 2 WEG).
Als Hausgeld werden die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen
Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben. Ist der Verwalter im Verwaltervertrag
allgemein beauftragt und bevollmächtigt rückständige Hausgelder gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, dann
haftet der Verwalter auch für Ausfälle an Hausgeldern, wenn er sie nicht rechtzeitig gerichtlich einfordert.
Führt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG ("Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der
Einberufung bezeichnet ist."). Ein Wohnungseigentümer darf im Treppenhaus der Gemeinschaftsanlage nicht eigenmächtig
Duftstoffe versprühen. Beteiligt sich ein Eigentümer nicht an den gemeinsamen Lasten, dann haften die anderen dafür.
Provisionsberechtigt ist hingegen der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage
insgesamt. Dieser WEG- Verwalter sei grundsätzlich nicht für die einzelne Wohnung zuständig. Hier bleibt der Eigentümer
oder Vermieter selbst verantwortlich.
Ebenerdige Terrassen gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die betragsmäßige
Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils
voraus.
Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes - wie z. B. das Dach -
gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers
zugeordnet sind, Wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand ist, darf die
Eigentümergemeinschaft beschließen, den säumigen Wohnungseigentümer von der Versorgung mit Wasser, Strom und
Wärmeenergie auszuschließen. Begründet wird die gesetzgeberische Entscheidung damit, dass die Frist für die Verjährung
von Mängelansprüchen bei neu errichteten Eigentumswohnungen 5 Jahre beträgt.
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Abrechnung- Mietkaution mit Mieter - Aufforderung Hausreinigung durchführen
Bestellung Notverwalter
Reparaturkostenforderung Rohrverstopfung
Aufforderung Entsorgung Sperrmüll, Aufforderung Hausgeldrückstand zahlen
Vollmacht Eigentümerversammlung, Briefvorlage Hausverwaltung
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Mietvorvertrag und Stellplatz), Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
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