WEG Gesetz
WEG Gesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentümergesetz
Gesetz für Eigentümer
Verwaltungsorgane der Wohnungseigentümergemeinschaft sind außerhalb der
Eigentümerversammlung nicht zur Auskunft verpflichtet. Ein Individualanspruch
auf Auskunftserteilung besteht, soweit eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht
oder nach Treu und Glauben ein Informationsbedürfnis vorliegt.
Ein Auskunftsanspruch gegen den Verwalter steht dem einzelnen
Wohnungseigentümer nur insoweit zu, als die Eigentümergemeinschaft von
diesem Recht keinen Gebrauch macht.
Das dem einzelnen Wohnungseigentümer zustehende Recht, Einsicht in die der
jeweiligen Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege des Verwalters zu
nehmen, kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft in der Weise beschränkt werden, dass die
Einsicht nur dem Verwaltungsbeirat zusteht.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den ausgeschiedenen
Wohnungseigentümer kann nach noch herrschender Meinung nicht analog auf
den ausgeschiedenen Verwalter angewendet werden, so dass Ansprüche auf
Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen etc. zu den
Streitigkeiten des WEG- Gerichts gehören.
Der ausscheidende Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, sämtliche
Verwaltungsunterlagen herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm
auch dann nicht zu, wenn er noch Forderungen gegen die Gemeinschaft haben
sollte.
Abfallgebühren Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung Beschluss Anfechtung
Wirtschaftsplan Eigentümergemeinschaft
Eigentümergemeinschaft Anspruch Auskunft
Gartenutzung Eigentümergemeinschaft
Balkon Sanierung
Eigentümergemeinschaft Balkon
bauliche Veränderungen
Baumängel, Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten
Eigentümergemeinschaft Kabelanschluss
Dachboden Ausbau
Dachgarten Eigentümerbeschluss
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft Hausordnung
Austausch Fenster, Eigentüme
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau Aufzug Eigentümerbeschluss
Einberufung Eigentümerversammlung
Elementarversicherung Eigentumswohnung
Fahrstuhl Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
Hausverwalter einstellen
Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
Instandhaltungsrücklage
Jahresabrechnung Eigentümer
Jahresabrechnung Einsichtsrecht
Kaltwasserkosten-Abrechnung
Kaltwasserzähler Kosten Eigentümer
Katzennetz
KFZ Stellplatz
Kosten Entwässerung
Kosten Treppenhausreinigung
Lastschriftverfahren
Leitungswasserversicherung Sondereigentum
Leuchtreklame Eigentumswohnung
Liste Wohnungseigentümer
Mobilfunkanlage Genehmigung
Modernisierung Eigentumswohnung
Modernisierung, Kosten Mehrheitsbeschluss
Müllkosten Eigentümer
neuer Eigentümer, Haftung für Rückstände
Parabolantenne
Rechtsanwaltskosten
Wohnungseigentumsgesetz
Reparaturen Wohnungseigentumsverwalter
Reparaturkosten Gegensprechanlage
Rottweiler in Eigentumswohnung
Rücklagen
Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrecht Grundbuch
Spitzboden
Stellplatz
Stellplatz Sondereigentum
Eigentümergemeinschaft Strom
Teilungserklärung
Tiefgarage Tiefgaragenplatz
Umbau Terrasse
Umstellung auf Fernwärme
unpünktliche Zahlung von Wohngeld
Verjährung von Wohngeldansprüchen
Versorgungssperre
Verwalter Schadensersatz
Verwalterwechsel Haftung
Verwaltungskosten
Verwaltungsunterlagen Eigentümer
Wahl Verwaltungsbeirat
Wanddurchbruch
Wäsche waschen Eigentumswohnung
Wasserkosten
Zufahrt zum Grundstück
Wohnungsverwalter Abrechnung
Ein Auskunftsanspruch gegen den Verwalter steht dem einzelnen Wohnungseigentümer nur insoweit zu, als die
Wohnungseigentümergemeinschaft von diesem Recht keinen Gebrauch macht. Die in einer
Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, wonach auch der Neuerwerber einer Eigentumswohnung für
Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist wirksam. Sogar ein rechtswidriger, jedoch bestandskräftiger
Eigentümerbeschluss ändert daran nichts.
weitere Informationen zum WEG Gesetz (Wohnungseigentumsgesetz):
Gemäß § 24 Abs. 1 WEG ist mindestens einmal im Jahr von dem Verwalter eine Eigentümerversammlung
einzuberufen. Des weiteren ist der Verwalter verpflichtet eine Versammlung einzuberufen, wenn dies mehr als
ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen ist trotz der absoluten Unzuständigkeit
der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Beschlussfassung nicht nichtig.
Weist der beschlossene Wirtschaftsplan eine Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung aus, so ist deren
Ansammlung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass jedem Wohnungseigentümer eine
Stimme zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob einem Wohnungseigentümer eine Wohnung, mehrere
Wohnungen oder nur eine Garage gehört.
Gehört mehreren Personen eine Wohnung gemeinsam, so können sie das ihnen gemeinsam zustehende
Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Unter Umständen muss der Eigentümer für die nicht bezahlten
Abfallgebühren des Mieters einstehen. Mit einfacher Stimmenmehrheit können die Wohnungseigentümer
Beschlüsse zu Einzelfragen von untergeordneter Bedeutung fassen.
Rückständige Hausgeldansprüche können danach bevorrechtigt vor fast allen anderen Forderungen gegen den
Voreigentümer so geltend gemacht werden, dass sie aus dem Grundstück selbst befriedigt werden. Die
Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber, welche Ansprüche bei einer mangelhaften Bauleistung
durchgesetzt werden sollen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann abweichende Wünsche bei der
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht durchsetzen. Sie haften zwar nicht als
Gesamtschuldner für die gesamten Wasserkosten. Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haften sie aber anteilig nach dem
Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der WEG. Jeder Wohnungseigentümer
muss daher einen Teil der Wasserkosten tragen.
§21 Abs. 7 WEG: Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für
eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Anwendungsfall ist beispielsweise die Einführung
des Lastschriftverfahrens. § 22 Abs. 2 WEG: Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der
Technik durch Modernisierungsmaßnahmen zwecks Erhaltung des Verkehrswertes der Anlage.
Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die
Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer
Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen
gebildet werden! Das Sondereigentum ist daher so einzurichten, dass andere Miteigentümer vom Betreten oder
Benutzen ausgeschlossen werden können. Die Räume müssen abschließbar sein.
Nach 2 neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts kann auch einem
Mieter mit ausländischer Staatangehörigkeit die Montage einer Satellitenantenne untersagt werden, wenn er
über die neuen digitalen Kabelprogramme zusätzliche Heimatsender empfangen kann. Ein Mieter darf die Farbe
von Türen und Fenstern in seiner Wohnung selbst bestimmen - anderslautende Klauseln im Mietvertrag sind
unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof am 19.01.2010 in Karlsruhe.
Nach § 8 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, kann ein Eigentümer sein Anteil am Grundstück einer
Eigentumswohnanlage so aufteilen, dass seine Miteigentumsanteile am Sondereigentum mit seinem
Wohnungseigentum und seinem nicht zu Wohnzwecken geltenden Teileigentum verbunden sind, wenn das
Wohnungseigentum und das Teileigentum nach § 8 Absatz2 des Wohnungseigentumsgesetzes in sich
abgeschlossen sind.
Wenn das Wohngeld erst mit dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung fällig wird, haftet
der zwischenzeitlich eingetragene Erwerber auch für Altschulden. Als bauliche Veränderung wird jede über die
bloße Instandhaltung und Instandsetzung sowie modernisierende Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern
auch von unbebauten Grundstücksteilen, angesehen (BayObLG 27.3.86, Az.: 2Z BR 109/85, NJW 1986, 954 f.).
Der Entzug des Sondernutzungsrecht ist rechtlich gegen den Willen des Begünstigten grundsätzlich nicht
möglich. Die gültige Hausordnung gilt auch für den Erwerber. Falls vermietet wird, sollte diese Hausordnung als
Bestandteil in den Mietvertrag aufgenommen werden, damit auch der Mieter daran gebunden ist. Inhalt des
Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 1 WEG die zur Wohnung gehörigen Räume. Welche Räume zur Wohnung
gehören, ergibt sich aus dem Grundbuch; so können auch nicht mit der Wohnung verbundene Kellerräume oder
Garagenplätze zur Wohnung gehören. In diesem Bereich genießt der Wohnungseigentümer volle
Eigentumsfreiheit
(§ 13 WEG).
Die baulichen Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung und
Instandhaltung hinausgehen, sind im § 22 Abs. 1 WEG geregelt. Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer
untereinander verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums nach dem
Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG).
Als Hausgeld werden die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer aufgrund eines
beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben. Ist der
Verwalter im Verwaltervertrag allgemein beauftragt und bevollmächtigt rückständige Hausgelder gerichtlich
oder außergerichtlich geltend zu machen, dann haftet der Verwalter auch für Ausfälle an Hausgeldern, wenn er
sie nicht rechtzeitig gerichtlich einfordert.
Führt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG ("Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der
Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist."). Ein Wohnungseigentümer darf im Treppenhaus der
Gemeinschaftsanlage nicht eigenmächtig Duftstoffe versprühen. Beteiligt sich ein Eigentümer nicht an den
gemeinsamen Lasten, dann haften die anderen dafür.
Provisionsberechtigt ist hingegen der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums einer
Wohnungseigentumsanlage insgesamt. Dieser WEG- Verwalter sei grundsätzlich nicht für die einzelne
Wohnung zuständig. Hier bleibt der Eigentümer oder Vermieter selbst verantwortlich.
Ebenerdige Terrassen gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die
betragsmäßige Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen
Wohnungseigentümer entfallenden Anteils voraus.
Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes - wie z. B. das
Dach - gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines
Wohnungseigentümers zugeordnet sind, Wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen
erheblich im Rückstand ist, darf die Eigentümergemeinschaft beschließen, den säumigen Wohnungseigentümer
von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie auszuschließen. Begründet wird die
gesetzgeberische Entscheidung damit, dass die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen bei neu
errichteten Eigentumswohnungen 5 Jahre beträgt.
WEG Gesetz
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Formulare, Musterschreiben
und Programme
für Eigentümer und Hausverwalter
Formulare, Musterschreiben
und Programme
für Eigentümer und Hausverwalter
Was Eigentümer unbedingt
beachten müssen....
Neuregelungen 2013
Inhalt Ratgeber WEG
> 110 Seiten, Informationen, Gesetze, Urteile
> Berechnungsprogramm für die
Nebenkostenend und Heizkostenabrechnung
> Betriebskostenverordnung
> Auflistung Sondereigentum und
Gemeinschaftseigentum
> die Energiesparverordnung.
> ein Anwalts- und Gerichtskostenrechner
> Beratungs- und Prozesskostenhilferechner
> Neuregelungen 2013
Abrechnung- Mietkaution mit Mieter -
Aufforderung Hausreinigung durchführen
Bestellung Notverwalter
Reparaturkostenforderung Rohrverstopfung
Aufforderung Entsorgung Sperrmüll,
Aufforderung Hausgeldrückstand zahlen
Vollmacht Eigentümerversammlung,
Briefvorlage Hausverwaltung
Treppenhausreinigungsplan
Mietverträge (Gewerbe, Wohnraum, Staffelmietvertrag,
Mietvorvertrag und Stellplatz), Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
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