Die Teilungserklärung wird vom Grundstückseigentümer dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben und ist die Grundlage für die Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch.

In der Teilungserklärung werden auch die Höhe der

Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer an der

Gesamtwohnanlage sowie die Art und der Umfang der Sondernutzung

festgelegt.

Die wesentlichen Bestimmungen des WEG dürfen nicht beschränkt werden. Es gilt zunächst das WEG und BGB, erst dann die Teilungserklärung. So darf zum Beispiel § 20, die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Oder § 43 das Recht des Einzelnen, Beschlüsse der Gemeinschaft anzufechten darf nicht eingeschränkt werden.

Geändert werden kann die Teilungserklärung später nur mit

Zustimmung aller Eigentümer.

Die beschlossenen Änderungen bedürfen dann der Eintragung in das Grundbuch, durch einen Notar. Die Beurkundung einer Teilungserklärung kostet Geld und ist nicht billig, weil sich der Wert zur Ermittlung der Notargebühren nach dem Wert des Gebäudes richtet. Das Wohnungseigentumsgesetz fordert aber die Beurkundung der Teilungserklärung nicht, es reicht die Beglaubigung der Unterschriften. Die Unterschriftenbeglaubigung kostet maximal 140 Euro. Lassen Sie die Teilungserklärung beurkunden, entstehen Ihnen Kosten (Bespiel bei einem Immobilienwert von 1 Million Euro) 770 Euro für den Notar und Grundbuchkosten 388 Euro. Hinzu kommen noch die Nebenkosten für Schreibauslagen und Porto sowie die Mehrwertsteuer.
Wohnungseigentum, Teilungserklärung, Eigentümer, Sondereigentum Nutzung Die Teilungserklärung, auch Gemeinschaftsordnung genannt, ist eine Urkunde, die sowohl das einzelne Wohnungseigentum genau definiert, als auch das Verhältnis der Eigentümer untereinander regelt. In der Teilungserklärung werden z.B. Sondernutzungsrechte geregelt, aber auch die Miteigentumsanteile ausgewiesen.

Die Teilungserklärung auch für Rechtsnachfolger Wirkung. Sie

sollte auch die Aufteilung von Sonder- und

Gemeinschaftseigentum beinhalten.

In der Teilungserklärung sollte sein:

- Angaben über Art, Charakter, Zweckbestimmung der Wohnung; - Grundstücksbeschreibung; - Aufteilungsbeschreibung (die Beschreibung soll dem Aufteilungsplan bzw. den Bauzeichnungen entsprechen), Bestimmung der einzelnen Einheiten; - Festlegung der Miteigentumsanteile - Erläuterungen zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.
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Die Teilungserklärung wird vom Grundstückseigentümer dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben und ist die Grundlage für die Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch.

In der Teilungserklärung werden auch die Höhe

der Miteigentumsanteile der

Wohnungseigentümer an der

Gesamtwohnanlage sowie die Art und der

Umfang der Sondernutzung festgelegt.

Die wesentlichen Bestimmungen des WEG dürfen nicht beschränkt werden. Es gilt zunächst das WEG und BGB, erst dann die Teilungserklärung. So darf zum Beispiel § 20, die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Oder § 43 das Recht des Einzelnen, Beschlüsse der Gemeinschaft anzufechten darf nicht eingeschränkt werden.

Geändert werden kann die Teilungserklärung

später nur mit Zustimmung aller Eigentümer.

Die beschlossenen Änderungen bedürfen dann der Eintragung in das Grundbuch, durch einen Notar. Die Beurkundung einer Teilungserklärung kostet Geld und ist nicht billig, weil sich der Wert zur Ermittlung der Notargebühren nach dem Wert des Gebäudes richtet. Das Wohnungseigentumsgesetz fordert aber die Beurkundung der Teilungserklärung nicht, es reicht die Beglaubigung der Unterschriften. Die Unterschriftenbeglaubigung kostet maximal 140 Euro. Lassen Sie die Teilungserklärung beurkunden, entstehen Ihnen Kosten (Bespiel bei einem Immobilienwert von 1 Million Euro) 770 Euro für den Notar und Grundbuchkosten 388 Euro. Hinzu kommen noch die Nebenkosten für Schreibauslagen und Porto sowie die Mehrwertsteuer.
Wohnungseigentum, Teilungserklärung, Eigentümer, Sondereigentum Nutzung Die Teilungserklärung, auch Gemeinschaftsordnung genannt, ist eine Urkunde, die sowohl das einzelne Wohnungseigentum genau definiert, als auch das Verhältnis der Eigentümer untereinander regelt. In der Teilungserklärung werden z.B. Sondernutzungsrechte geregelt, aber auch die Miteigentumsanteile ausgewiesen.

Die Teilungserklärung auch für

Rechtsnachfolger Wirkung. Sie sollte auch die

Aufteilung von Sonder- und

Gemeinschaftseigentum beinhalten.

In der Teilungserklärung sollte sein:

- Angaben über Art, Charakter, Zweckbestimmung der Wohnung; - Grundstücksbeschreibung; - Aufteilungsbeschreibung (die Beschreibung soll dem Aufteilungsplan bzw. den Bauzeichnungen entsprechen), Bestimmung der einzelnen Einheiten; - Festlegung der Miteigentumsanteile - Erläuterungen zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.
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