Beschlüsse, die in einer fehlerhaft
einberufenen Eigentümerversammlung gefasst
wurden, sind nicht ungültig, wenn
ausgeschlossen werden kann, dass die
Beschlüsse ohne den Mangel anders gefasst
worden wären.
Wurden die Beschlüsse in einer späteren
Eigentümerversammlung von den Eigentümern
bestätigt, so kann hiervon ausgegangen
werden. BayObLG,
Grundsätzlich obliegt das
Einberufungsrecht zu einer
Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 1
und 2 Wohnungseigentumsrecht dem
Verwalter, der auch durch einen
Bevollmächtigten handeln darf.
Fehlt ein Verwalter oder weigert der sich
pflichtwidrig, die Versammlung der
Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann
die Versammlung auch, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen
Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen
werden.
Die ordentliche Eigentümerversammlung ist
vom Verwalter mindestens einmal im Jahr
einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG).
Außerordentliche Versammlungen werden
meist ebenfalls vom Verwalter einberufen und
zwar, wenn er anstehende Probleme nicht -
auch nicht als Notverwaltungsmaßnahme i.S.d.
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG - lösen darf.
Des weiteren ist der Verwalter verpflichtet eine
Versammlung einzuberufen, wenn dies mehr
als ein Viertel der Wohnungseigentümer
schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der
Gründe, verlangen.
Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn die in der Versammlung
vertretenen Stimmrechte mehr als die
Hälfte der Miteigentumsanteile
vertreten (§ 25 Abs. 3 WEG)
Neben den im Grundbuch eingetragenen
Wohnungseigentümern sind alle diejenigen
einzuladen, die ein Stimmrecht haben. Dazu
zählen beispielsweise Zwangsvollstrecker,
Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und
Nachlassverwalter.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung
hat schriftlich zu erfolgen (§ 24 Abs. 4 Satz 1
WEG. Das Einladungsschreiben muss
mindestens die folgenden
Inhalte haben:
1.
Vollständige Angaben des Namens und
der Anschrift des Verwalters
2.
Vollständige Angaben zu Namen und
Anschrift des Adressaten
3.
Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft,
für welche die Versammlung einberufen
wird (Ort und Straßenbezeichnung)
4.
Ort der Versammlung
5.
Datum und Uhrzeit der Versammlung
6.
Tagesordnung
Die Frist soll mindestens eine Woche betragen
(§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG).
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