Beschlüsse, die in einer fehlerhaft einberufenen Eigentümerversammlung gefasst wurden, sind nicht ungültig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Beschlüsse ohne den Mangel anders gefasst worden wären. Wurden die Beschlüsse in einer späteren Eigentümerversammlung von den Eigentümern bestätigt, so kann hiervon ausgegangen werden. BayObLG,

Grundsätzlich obliegt das Einberufungsrecht zu einer Eigentümerversammlung

nach § 24 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsrecht dem Verwalter, der auch durch

einen Bevollmächtigten handeln darf.

Fehlt ein Verwalter oder weigert der sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden. Die ordentliche Eigentümerversammlung ist vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Außerordentliche Versammlungen werden meist ebenfalls vom Verwalter einberufen und zwar, wenn er anstehende Probleme nicht - auch nicht als Notverwaltungsmaßnahme i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG - lösen darf. Des weiteren ist der Verwalter verpflichtet eine Versammlung einzuberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die in der Versammlung

vertretenen Stimmrechte mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile

vertreten (§ 25 Abs. 3 WEG)

Neben den im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümern sind alle diejenigen einzuladen, die ein Stimmrecht haben. Dazu zählen beispielsweise Zwangsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter.

Einberufung Eigentümerversammlung,

Einladungsschreiben

Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat schriftlich zu erfolgen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG. Das Einladungsschreiben muss mindestens die folgenden

Inhalte haben:

1. Vollständige Angaben des Namens und der Anschrift des Verwalters 2. Vollständige Angaben zu Namen und Anschrift des Adressaten 3. Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft, für welche die Versammlung einberufen wird (Ort und Straßenbezeichnung) 4. Ort der Versammlung 5. Datum und Uhrzeit der Versammlung 6. Tagesordnung Die Frist soll mindestens eine Woche betragen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG).
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Beschlüsse, die in einer fehlerhaft einberufenen Eigentümerversammlung gefasst wurden, sind nicht ungültig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Beschlüsse ohne den Mangel anders gefasst worden wären. Wurden die Beschlüsse in einer späteren Eigentümerversammlung von den Eigentümern bestätigt, so kann hiervon ausgegangen werden. BayObLG,

Grundsätzlich obliegt das Einberufungsrecht zu

einer Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 1

und 2 Wohnungseigentumsrecht dem Verwalter,

der auch durch einen Bevollmächtigten handeln

darf.

Fehlt ein Verwalter oder weigert der sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden. Die ordentliche Eigentümerversammlung ist vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Außerordentliche Versammlungen werden meist ebenfalls vom Verwalter einberufen und zwar, wenn er anstehende Probleme nicht - auch nicht als Notverwaltungsmaßnahme i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG - lösen darf. Des weiteren ist der Verwalter verpflichtet eine Versammlung einzuberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen.

Die Versammlung ist beschlussfähig,

wenn die in der Versammlung vertretenen

Stimmrechte mehr als die Hälfte der

Miteigentumsanteile vertreten (§ 25 Abs. 3

WEG)

Neben den im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümern sind alle diejenigen einzuladen, die ein Stimmrecht haben. Dazu zählen beispielsweise Zwangsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter.

Einberufung

Eigentümerversammlung,

Einladungsschreiben

Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat schriftlich zu erfolgen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG. Das Einladungsschreiben muss mindestens die folgenden

Inhalte haben:

1. Vollständige Angaben des Namens und der Anschrift des Verwalters 2. Vollständige Angaben zu Namen und Anschrift des Adressaten 3. Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft, für welche die Versammlung einberufen wird (Ort und Straßenbezeichnung) 4. Ort der Versammlung 5. Datum und Uhrzeit der Versammlung 6. Tagesordnung Die Frist soll mindestens eine Woche betragen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG).
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