Heizungs- und Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile sind somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in der Regel nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. (OLG Hamm) Die Mindestbeheizung einer Wohnung kann nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung erzwungen werden, durch bei der verbrauchsabhängigen Verteilung der Heizungskosten jedem Miteigentümer ein Mindestanteil von 75 % des Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen zugewiesen wird. OLG Hamm Verteilungsschlüssel bei Fehlen v. Messeinrichtung Enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der Umlage der Heizungs- und Warmwasserkosten eine Regelung, die aber wegen Fehlens der erforderlichen technischen Einrichtungen nicht durchführbar ist, können die Eigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss einen Abrechnungsmodus beschließen. Es gilt vielmehr die gesetzliche Regelung des § 16 Absatz 2 WEG. OLG Köln

Mindestbeheizung durch Beschluss

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