Heizungs- und Thermostatventile an
Heizkörpern in
Wohnungseigentumsanlagen sind
Bestandteil des
Gemeinschaftseigentums. Die Kosten für
die Reparatur und den Austausch
defekter Thermostatventile sind somit
Kosten der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums und in der
Regel nach § 16 Abs. 2 WEG nach
Miteigentumsanteilen zu verteilen. (OLG
Hamm)
Die Mindestbeheizung einer Wohnung kann
nicht durch einen Beschluss der
Eigentümerversammlung erzwungen werden,
durch bei der verbrauchsabhängigen
Verteilung der Heizungskosten jedem
Miteigentümer ein Mindestanteil von 75 % des
Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen
zugewiesen wird. OLG Hamm
Verteilungsschlüssel bei Fehlen v.
Messeinrichtung
Enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der
Umlage der Heizungs- und
Warmwasserkosten eine Regelung, die aber
wegen Fehlens der erforderlichen technischen
Einrichtungen nicht durchführbar ist, können
die Eigentümer nicht durch
Mehrheitsbeschluss einen Abrechnungsmodus
beschließen.
Es gilt vielmehr die gesetzliche Regelung des
§ 16 Absatz 2 WEG. OLG Köln
Wohnungseigentum