Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Grillen im Freien auf einem Holzkohlegrill eine gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist, stellt das in Eigentumswohnanlagen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar. Das gilt umso mehr, wenn das Grillen uneingeschränkt gestattet sein soll. Nachteilig betroffen sind hier Bewohner benachbarter Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren ansonsten geschlossen halten müssten, damit zumindest Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen (LG Düsseldorf).

Das Amtsgericht Bonn ist der Auffassung, dass im Sommer einmal im Monat

mit 48-stündiger Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden darf.

Bei Holzkohlegrills kann Funkenflug vorhanden sein. Ein kleiner Windstoß oder etwa zu viele Kohlen können leicht das Dach oder den Balkon des Nachbarn in Brand stecken, außerdem können Gerüche und dichter Qualm ungehindert in das Haus eindringen. Sollte ein Eigentümerbeschluss oder Mietvertrag das Grillen nicht regeln, sollte man die Nachbarn vorher informieren und Rücksicht nehmen. Das Amtsgericht Bonn hält das Grillen in der Zeit von April bis September ein Mal im Monat auf dem Balkon als zulässig, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert werden. Auf Balkon, Terrasse und im Garten darf gegrillt werden, solange es nicht ausdrücklich im Mietvertrag oder durch die Hausordnung verboten ist. Steht im Mietvertrag aber, dass auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht gegrillt werden darf, ist dieses Verbot wirksam, entschied das Landgericht Essen.
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, zu dessen Wohneinheit ein Garten gehört, darf auf einem Holzkohlengrill im Garten nur unter der Bedingung grillen, dass anderen Eigentümern dadurch kein Nachteil entsteht, der "über das für ein geordnetes Zusammenleben erforderliche Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme" hinausgeht; (Das kann ein Eigentümerbeschluss festlegen) Der Griller kann daher auf Antrag eines anderen Eigentümers gerichtlich dazu verpflichtet werden, mit seinem Holzkohlengrill in der Nähe der Wohnung des höchstens fünf Mal im Jahr zu grillen. (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts) Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, wonach das Grillen auf den Balkonen der Wohnanlage gestattet ist, stellt wegen Brandgefahr und aufgrund von Rauch- und Geruchsbelästigungen eine nicht ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar (§ 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG).

grillen auf dem Balkon erlaubt? Gibt es einen Eigentümerbeschluss?

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Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Grillen im Freien auf einem Holzkohlegrill eine gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist, stellt das in Eigentumswohnanlagen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar. Das gilt umso mehr, wenn das Grillen uneingeschränkt gestattet sein soll. Nachteilig betroffen sind hier Bewohner benachbarter Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren ansonsten geschlossen halten müssten, damit zumindest Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen (LG Düsseldorf).

Das Amtsgericht Bonn ist der Auffassung, dass

im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger

Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden

darf.

Bei Holzkohlegrills kann Funkenflug vorhanden sein. Ein kleiner Windstoß oder etwa zu viele Kohlen können leicht das Dach oder den Balkon des Nachbarn in Brand stecken, außerdem können Gerüche und dichter Qualm ungehindert in das Haus eindringen. Sollte ein Eigentümerbeschluss oder Mietvertrag das Grillen nicht regeln, sollte man die Nachbarn vorher informieren und Rücksicht nehmen. Das Amtsgericht Bonn hält das Grillen in der Zeit von April bis September ein Mal im Monat auf dem Balkon als zulässig, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert werden. Auf Balkon, Terrasse und im Garten darf gegrillt werden, solange es nicht ausdrücklich im Mietvertrag oder durch die Hausordnung verboten ist. Steht im Mietvertrag aber, dass auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht gegrillt werden darf, ist dieses Verbot wirksam, entschied das Landgericht Essen.
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, zu dessen Wohneinheit ein Garten gehört, darf auf einem Holzkohlengrill im Garten nur unter der Bedingung grillen, dass anderen Eigentümern dadurch kein Nachteil entsteht, der "über das für ein geordnetes Zusammenleben erforderliche Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme" hinausgeht; (Das kann ein Eigentümerbeschluss festlegen) Der Griller kann daher auf Antrag eines anderen Eigentümers gerichtlich dazu verpflichtet werden, mit seinem Holzkohlengrill in der Nähe der Wohnung des höchstens fünf Mal im Jahr zu grillen. (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts) Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, wonach das Grillen auf den Balkonen der Wohnanlage gestattet ist, stellt wegen Brandgefahr und aufgrund von Rauch- und Geruchsbelästigungen eine nicht ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar (§ 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
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