Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass Grillen im Freien auf einem Holzkohlegrill
eine gebräuchliche Art der Zubereitung von
Speisen ist, stellt das in
Eigentumswohnanlagen eine nicht
unerhebliche Beeinträchtigung dar.
Das gilt umso mehr, wenn das Grillen
uneingeschränkt gestattet sein soll. Nachteilig
betroffen sind hier Bewohner benachbarter
Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren
ansonsten geschlossen halten müssten, damit
zumindest Rauch- und Geruchsimmissionen
nicht in die Wohnungen dringen und sich darin
festsetzen (LG Düsseldorf).
Das Amtsgericht Bonn ist der Auffassung,
dass im Sommer einmal im Monat mit 48-
stündiger Voranmeldung auf dem Balkon
gegrillt werden darf.
Bei Holzkohlegrills kann Funkenflug
vorhanden sein. Ein kleiner Windstoß oder
etwa zu viele Kohlen können leicht das Dach
oder den Balkon des Nachbarn in Brand
stecken, außerdem können Gerüche und
dichter Qualm ungehindert in das Haus
eindringen.
Sollte ein Eigentümerbeschluss oder
Mietvertrag das Grillen nicht regeln, sollte man
die Nachbarn vorher informieren und
Rücksicht nehmen.
Das Amtsgericht Bonn hält das Grillen in der
Zeit von April bis September ein Mal im Monat
auf dem Balkon als zulässig, wenn die
Nachbarn 48 Stunden vorher informiert
werden.
Auf Balkon, Terrasse und im Garten darf
gegrillt werden, solange es nicht ausdrücklich
im Mietvertrag oder durch die Hausordnung
verboten ist. Steht im Mietvertrag aber, dass
auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses
nicht gegrillt werden darf, ist dieses Verbot
wirksam, entschied das Landgericht Essen.
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, zu
dessen Wohneinheit ein Garten gehört, darf
auf einem Holzkohlengrill im Garten nur unter
der Bedingung grillen, dass anderen
Eigentümern dadurch kein Nachteil entsteht,
der "über das für ein geordnetes
Zusammenleben erforderliche Maß an
gegenseitiger Rücksichtnahme" hinausgeht;
(Das kann ein Eigentümerbeschluss festlegen)
Der Griller kann daher auf Antrag eines
anderen Eigentümers gerichtlich dazu
verpflichtet werden, mit seinem
Holzkohlengrill in der Nähe der Wohnung
des höchstens fünf Mal im Jahr zu grillen.
(Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts)
Ein Mehrheitsbeschluss der
Eigentümerversammlung, wonach das Grillen
auf den Balkonen der Wohnanlage gestattet
ist, stellt wegen Brandgefahr und aufgrund von
Rauch- und Geruchsbelästigungen eine nicht
ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar (§
15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
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