Ein Defekt an der Sprechanlage findet sich
aber oft am Teil, der im gemeinschaftlichen
Gebrauch steht.
Klingel- und Haussprechanlagen sind bis zur
Abzweigung der Anlage in die
Sondereigentumsräume gemeinschaftliches
Eigentum, innerhalb der Wohnung aber
Sondereigentum und somit sind die
Reparaturkosten von der
Eigentümergemeinschaft dann nicht zu tragen,
wenn der Defekt an der Gegensprechanlage
innerhalb der Wohnung liegt.
Bei einer zentralen Sprechanlage sind die
Sprechstellen in den Wohnungen
Sondereigentum, soweit in der
Teilungserklärung nichts anderes geregelt
ist.
Die Kosten der Reparatur einer Sprechstelle
(in der Wohnung) sind vom
Wohnungseigentümer allein und nicht von der
Eigentümergemeinschaft (Mehrheitsbeschluss
Eigentümer) zu tragen.
Haussprechanlagen gehören zusammen mit
den Türöffnern zum Gemeinschaftseigentum.
Gegensprechanlage ist Sondereigentum,
Sprechanlage und Reparaturkosten der
Eigentümergemeinschaft
Die Gegensprechanlage in einer Wohnung
gehört zum Sondereigentum.
Die innerhalb der Sondereigentumseinheiten
gelegenen Sprechstellen der
gemeinschaftlichen Sprechanlage sind
Sondereigentum.
Deswegen muss auch der einzelne
Eigentümer für eine Reparatur der
Sprechanlage aufkommen. Anders ist es bei
der restlichen Sprechanlage, da sie dem
gemeinschaftlichen Gebrauch und der
Sicherheit des Gebäudes dient. Denn sie kann
verhindern, dass unbefugte Personen das
Gebäude betreten können. OLG Köln
Also der Teil, der Sprechanlage, der sich
außerhalb des Hauses befindet. Am
Haustüreingang.
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