Hier ist entscheidend, dass die bestehende
Anlage aufgrund des Alters und der
technischen Beschaffenheit komplett
erneuerungsbedürftig war, insbesondere die
neuen Grenzwerte für Abgasverlust, die seit
November 2004 gelten, nicht mehr einhalten
konnte.OLG Hamburg
Entscheidend ist immer auch die
Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage
und das Verhältnis zwischen
wirtschaftlichem Aufwand der geplanten
Maßnahme und dem zu erwartendem
Erfolg.
Die geplante Maßnahme muss letztendlich
eine technische und wirtschaftliche
Verbesserung ergeben.
Die Umstellung der Heizung von
(Nachtspeicher-)Strom auf Gas bedarf der
Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Stimmen in der Eigentümerversammlung aber
nicht alle Wohnungseigentümer zu, so wird
dieser Beschluss gültig, wenn er nicht
innerhalb eines Monats nach § 23 Abs. 4 WEG
angefochten wurde (Urteil des OLG Hamm).
im Anschluss Modernisierung
Durch die Gemeindesatzung darf die
Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche
Fernwärmeversorgung vorgeschrieben
werden. Es besteht öffentliches Interesse an
dem Benutzungszwang, da dadurch im
Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit
Einzelfeuerungsanlagen der Ausstoß
klimaschädlicher Kohlendioxidemissionen
verringert wird. Urteil des BVerwG
Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist eine
modernisierende Instandhaltung. Das trifft
auch zu, wenn die Beheizungsart selbst
geändert wird. Da es keine bauliche
Maßnahme ist, kann die Gemeinschaft
hierüber mit einfachem Mehrheitsbeschluss
entscheiden (OLG Hamburg).
Die Heizungsmodernisierung durch den Bezug
von Fernwärme stellt gegenüber der
Erneuerung der vorhandenen Ölheizung eine
der ordnungsgemäßen Verwaltung
entsprechende bloße modernisierende
Instandsetzung dar und keine nur einstimmig
mögliche bauliche Veränderung.
Wohnungseigentum