Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die
Verglasung der in der Wohnanlage
vorhandenen Aufzüge. Ein
Wohnungseigentümer hat diesen Beschluss
angefochten mit dem Hinweis, es handle sich
um einen nichtigen Beschluss. Er bekam aber
kein Recht, da ein Beschluss nur innerhalb
eines Monats angefochten werden kann.
Die vorgeschriebene, regelmäßige Wartung ist
wichtig und für die Betriebssicherheit von
Aufzügen unabdingbar. Sie stellt aber lediglich
die Aufrechterhaltung der technischen
Betriebsfunktionen sicher.
Die Stilllegung eines Aufzugs und
Verweigerung einer Reparatur, dessen
Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung
verspricht, kann nicht mehrheitlich
beschlossen werden. OLG Saarbrücken
Der Einbau eines Treppenlifts und auch
das Anbringen eines Außenaufzugs stellt
eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs.
1 Wohnungseigentümergesetz dar.
Da es sich weder beim Treppenlift noch beim
Außenaufzug um eine
Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22
Absatz 2 Satz 1 BGB handelt, bedürfen beide
Maßnahmen grundsätzlich der Zustimmung
aller Wohnungseigentümer, die über das in §
14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren
Rechten beeinträchtigt werden.
Soweit jedoch durch eine bauliche
Veränderung die übrigen
Wohnungseigentümer nicht über das
unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt
werden, besteht gegen diese ein Anspruch auf
Duldung einer baulichen Maßnahme.
Der Mieter ist im Anschluss an die
Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen (Einbau eines
Aufzugs) nicht automatisch verpflichtet,
die entstehenden zusätzlichen
Betriebskosten zu tragen, wenn das nicht
vereinbart ist.
Dem Vermieter verbleibt aber die Möglichkeit,
die durch den Betrieb des Aufzugs anfallenden
Betriebskosten im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Mieterhöhung nach
Maßgabe des § 558 BGB (zur Anpassung an
die ortsübliche Vergleichsmiete) geltend zu
machen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hat
ein Mieter einer unteren Etage die
Umbauarbeiten auch dann zu dulden, wenn er
keinen Vorteil an dem Fahrstuhlanbau haben
wird.
Bei Gebäuden mit mehr als vier Stockwerken
ist zwingend der Einbau eines Aufzugs
vorgeschrieben.
Der Einbau eines Aufzugs stellt eine bauliche
Veränderung der
Wohnungseigentumsanlager dar und daher
müssen alle Eigentümer abstimmen. Auch
wenn ein Fahrstuhl notwendig wäre, weil
Eltern Kleinkinder hochtragen müssen oder
es gehbehinderte Leute in der
Eigentumsanlage gibt, muss abgestimmt
werden. (AG Hamburg).
Die Kosten für den Aufzug und die Reinigung
von Treppenhäusern betreffen den
gemeinschaftlichen Gebrauch und sind
deshalb auf alle Eigentümer aufzuteilen. Das
betrifft auch Eigentümer, die diese
Einrichtungen nicht nutzen. OLG Celle
Mieter können auch dann an den Kosten
eines Aufzugs beteiligt werden, wenn sie
im Erdgeschoss wohnen.
Bundesgerichtshof .
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