Es handelt sich um ordnungsgemäße Verwaltung, wenn eine Satellitenschüssel auf digitalen Empfang umgestellt werden soll. Daher kann diese Maßnahme auch mit Mehrheit durch die Wohnungseigentümer beschlossen werden. Wohnungseigentümer müssen die Beschlüsse aus Eigentümerversammlungen berücksichtigen. Das gilt auch für eine Wechsel vom Kabelanschluss zu anderen Empfangsmöglichkeiten. Enthält ein Eigentümerbeschluss die Möglichkeit, dass der Übertragungsweg nach Bedarf geändert werden kann, besteht die Möglichkeit durch Mehrheitsbeschluss eine anderen Fernsehempfang zu wählen. Hat eine Eigentümergemeinschaft schon seit Jahren Kabelanschluss und einzelne Eigentümer wollen sich daraus lösen, da sie günstigere Anbieter hätten, kann der Kabelanschluss nicht einfach gegenüber der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden.

Nur durch Mehrheitsbeschluss kann der einzelne Eigentümer aus der Pflicht

zur Zahlung der Kabelgebühren befreit werden.

Oder alle Eigentümer entscheiden sich für eine neue Variante der Fernsehübertragung. Die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer ist dann unerheblich, wenn die Informationsinteressen des Antennenbetreibers Vorrang genießen. Der Mieter einer Eigentumswohnung kann im Rahmen seines Mietvertrages nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen, als sie dem vermietenden Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft zustehen. Durch Mehrheitsbeschluss kann ein generelles Verbot von Parabolantennen nicht angeordnet werden, da damit in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen würde.

Wünschen mehrere Eigentümer die Anbringung einer Anlage, dürfen sie ohne

weiteres auch auf eine gemeinsame Anlage verwiesen werden. BGH

Das Interesse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer als Wohnungseigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne als Voraussetzung für den Zugang zu Programmen ihres Heimatlandes hat in der Regel Vorrang vor dem geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optischen Erhaltung ihres Eigentums. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne ist nicht bindend, wenn an diesem Standort der Empfang der gewünschten Programme nicht gewährleistet ist. OLG Schleswig, Beschluss

Eigentümergemeinschaft Kabelanschluss,

Mehrheitsbeschluss durch

Wohnungseigentümer

Die Installation einer Dachantenne bzw. Satellitenschüssel stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn ein funktionierender Kabelanschluss vorhanden ist. Die Umstellung muss also einstimmig und nicht mehrstimmig von den Eigentümern beschlossen werden.

Alle Eigentümer müssen zustimmen, wenn eine

Satellitenanlage angebracht werden soll.

Nur die Eigentümergemeinschaft gesamt, kann entscheiden, wie eine Wohnanlage mit Fernsehempfang versorgt werden soll. Schafft sich ein einzelner Eigentümer eine Satellitenschüssel an, obwohl Kabelanschluss vorhanden ist, kann die Eigentümergemeinschaft die Entfernung der Schüssel verlangen, wenn diese auch äußerlich nicht ins Bild passt.

WEG- Beschlüsse über Parabolantennen sind wirksam - AG

Hannover

Ein bestandskräftiger Beschluss der Eigentümerversammlung, dass nach außen hin sichtbar keine Parabol- oder Funkantennen installiert werden dürfen, ist nicht nichtig, und verstößt auch nicht gegen Art. 5 GG. Die in der Teilungserklärung enthaltene Berechtigung der Miteigentümer eines Gebäudes einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach. OLG München Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden normalerweise alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Deswegen müssen auch alle Eigentümer dem Aufbau zustimmen.
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Es handelt sich um ordnungsgemäße Verwaltung, wenn eine Satellitenschüssel auf digitalen Empfang umgestellt werden soll. Daher kann diese Maßnahme auch mit Mehrheit durch die Wohnungseigentümer beschlossen werden. Wohnungseigentümer müssen die Beschlüsse aus Eigentümerversammlungen berücksichtigen. Das gilt auch für eine Wechsel vom Kabelanschluss zu anderen Empfangsmöglichkeiten. Enthält ein Eigentümerbeschluss die Möglichkeit, dass der Übertragungsweg nach Bedarf geändert werden kann, besteht die Möglichkeit durch Mehrheitsbeschluss eine anderen Fernsehempfang zu wählen. Hat eine Eigentümergemeinschaft schon seit Jahren Kabelanschluss und einzelne Eigentümer wollen sich daraus lösen, da sie günstigere Anbieter hätten, kann der Kabelanschluss nicht einfach gegenüber der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden.

Nur durch Mehrheitsbeschluss kann der

einzelne Eigentümer aus der Pflicht zur

Zahlung der Kabelgebühren befreit werden.

Oder alle Eigentümer entscheiden sich für eine neue Variante der Fernsehübertragung. Die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer ist dann unerheblich, wenn die Informationsinteressen des Antennenbetreibers Vorrang genießen. Der Mieter einer Eigentumswohnung kann im Rahmen seines Mietvertrages nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen, als sie dem vermietenden Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft zustehen. Durch Mehrheitsbeschluss kann ein generelles Verbot von Parabolantennen nicht angeordnet werden, da damit in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen würde.

Wünschen mehrere Eigentümer die

Anbringung einer Anlage, dürfen sie ohne

weiteres auch auf eine gemeinsame Anlage

verwiesen werden. BGH

Das Interesse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer als Wohnungseigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne als Voraussetzung für den Zugang zu Programmen ihres Heimatlandes hat in der Regel Vorrang vor dem geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optischen Erhaltung ihres Eigentums. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne ist nicht bindend, wenn an diesem Standort der Empfang der gewünschten Programme nicht gewährleistet ist. OLG Schleswig, Beschluss

Eigentümergemeinschaft

Kabelanschluss, Mehrheitsbeschluss

durch Wohnungseigentümer

Die Installation einer Dachantenne bzw. Satellitenschüssel stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn ein funktionierender Kabelanschluss vorhanden ist. Die Umstellung muss also einstimmig und nicht mehrstimmig von den Eigentümern beschlossen werden.

Alle Eigentümer müssen zustimmen, wenn eine

Satellitenanlage angebracht werden soll.

Nur die Eigentümergemeinschaft gesamt, kann entscheiden, wie eine Wohnanlage mit Fernsehempfang versorgt werden soll. Schafft sich ein einzelner Eigentümer eine Satellitenschüssel an, obwohl Kabelanschluss vorhanden ist, kann die Eigentümergemeinschaft die Entfernung der Schüssel verlangen, wenn diese auch äußerlich nicht ins Bild passt.

WEG- Beschlüsse über Parabolantennen sind

wirksam - AG Hannover

Ein bestandskräftiger Beschluss der Eigentümerversammlung, dass nach außen hin sichtbar keine Parabol- oder Funkantennen installiert werden dürfen, ist nicht nichtig, und verstößt auch nicht gegen Art. 5 GG. Die in der Teilungserklärung enthaltene Berechtigung der Miteigentümer eines Gebäudes einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach. OLG München Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden normalerweise alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Deswegen müssen auch alle Eigentümer dem Aufbau zustimmen.
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