Es handelt sich um ordnungsgemäße
Verwaltung, wenn eine Satellitenschüssel auf
digitalen Empfang umgestellt werden soll.
Daher kann diese Maßnahme auch mit
Mehrheit durch die Wohnungseigentümer
beschlossen werden.
Wohnungseigentümer müssen die Beschlüsse
aus Eigentümerversammlungen
berücksichtigen. Das gilt auch für eine
Wechsel vom Kabelanschluss zu anderen
Empfangsmöglichkeiten. Enthält ein
Eigentümerbeschluss die Möglichkeit, dass der
Übertragungsweg nach Bedarf geändert
werden kann, besteht die Möglichkeit durch
Mehrheitsbeschluss eine anderen
Fernsehempfang zu wählen.
Hat eine Eigentümergemeinschaft schon seit
Jahren Kabelanschluss und einzelne
Eigentümer wollen sich daraus lösen, da sie
günstigere Anbieter hätten, kann der
Kabelanschluss nicht einfach gegenüber der
Eigentümergemeinschaft gekündigt werden.
Nur durch Mehrheitsbeschluss kann der
einzelne Eigentümer aus der Pflicht zur
Zahlung der Kabelgebühren befreit werden.
Oder alle Eigentümer entscheiden sich für eine
neue Variante der Fernsehübertragung.
Die fehlende Zustimmung einzelner
Miteigentümer ist dann unerheblich, wenn die
Informationsinteressen des
Antennenbetreibers Vorrang genießen.
Der Mieter einer Eigentumswohnung kann im
Rahmen seines Mietvertrages nicht mehr
Rechte in Anspruch nehmen, als sie dem
vermietenden Wohnungseigentümer in der
Gemeinschaft zustehen.
Durch Mehrheitsbeschluss kann ein generelles
Verbot von Parabolantennen nicht angeordnet
werden, da damit in den Kernbereich des
Wohnungseigentums
eingegriffen
würde.
Wünschen
mehrere
Eigentümer
die
Anbringung
einer
Anlage,
dürfen sie
ohne
weiteres
auch auf
eine
gemeinsame
Anlage verwiesen werden. BGH
Das Interesse dauerhaft in Deutschland
lebender Ausländer als Wohnungseigentümer
oder Mieter einer Eigentumswohnung an einer
Parabolantenne als Voraussetzung für den
Zugang zu Programmen ihres Heimatlandes
hat in der Regel Vorrang vor dem geschützten
Interesse der übrigen Wohnungseigentümer
an der auch optischen Erhaltung ihres
Eigentums.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über
einen bestimmten Standort der Antenne ist
nicht bindend, wenn an diesem Standort der
Empfang der gewünschten Programme nicht
gewährleistet ist. OLG Schleswig, Beschluss
Die Installation einer Dachantenne bzw.
Satellitenschüssel stellt eine bauliche
Veränderung dar, wenn ein funktionierender
Kabelanschluss vorhanden ist. Die
Umstellung muss also einstimmig und nicht
mehrstimmig von den Eigentümern
beschlossen werden.
Alle Eigentümer müssen zustimmen, wenn
eine Satellitenanlage angebracht werden
soll.
Nur die Eigentümergemeinschaft gesamt,
kann entscheiden, wie eine Wohnanlage mit
Fernsehempfang versorgt werden soll. Schafft
sich ein einzelner Eigentümer eine
Satellitenschüssel an, obwohl Kabelanschluss
vorhanden ist, kann die
Eigentümergemeinschaft die Entfernung der
Schüssel verlangen, wenn diese auch
äußerlich nicht ins Bild passt.
WEG- Beschlüsse über Parabolantennen
sind wirksam - AG Hannover
Ein bestandskräftiger Beschluss der
Eigentümerversammlung, dass nach außen
hin sichtbar keine Parabol- oder Funkantennen
installiert werden dürfen, ist nicht nichtig, und
verstößt auch nicht gegen Art. 5 GG.
Die in der Teilungserklärung enthaltene
Berechtigung der Miteigentümer eines
Gebäudes einer Mehrhausanlage,
Entscheidungen über das gemeinschaftliche
Eigentum in ihrem Gebäude ohne die
Mitwirkung der Miteigentümer der anderen
Gebäude zu regeln, umfasst nicht die
Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem
Dach. OLG München
Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf
dem Dach des Gebäudes einer
Wohnungseigentumsanlage mit mehreren
Gebäuden werden normalerweise alle
Eigentümer in ihren Rechten betroffen.
Deswegen müssen auch alle Eigentümer dem
Aufbau zustimmen.
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