(Sofern in einem Verwaltervertrag nicht zusätzliche Pflichten des Verwalters festgelegt sind, treffen diesen nur die ihm in den §§ 24, 27 und 28 WEG auferlegten Pflichten, die bei schuldhafter Verletzung zu einer Schadenersatzhaftung aus positiver Vertragsverletzung führen können. Die Leitungswasserversicherung versichert Schäden an versicherten Gebäuden, sonstigen Grundstücksbestandteilen oder beweglichen Sachen, die durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus festverlegten Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung entstehen. Versichert sind auch die damit verbundenen Einrichtungen, wenn Badewannen, Waschbecken, Spül- und Waschmaschinen, Spülklosetts, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Wassermesser, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen zerstört oder beschädigt werden. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht in Bezug auf das Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers; für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums hat der einzelne Eigentümer selbst zu sorgen (§ 4 Nr. 1 WEG). Dadurch, dass der Verwalter auf seinen Namen für die Wohnanlage eine Leitungswasser- und Sturmversicherung abgeschlossen hat, nach der das Gebäude mit seinen Bestandteilen versichert ist (vgl. § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser - und Sturmschäden - VGB - 62), hat er zwar den einzelnen Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung von Schäden zu unterstützen; jedoch ist er darüber hinaus nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Schäden am Sondereigentum sofort behoben werden und weiterer Schaden nicht entsteht.

Schäden durch frostbedingte Rohrleitungsbrüche sind in der

Leistungswasserversicherung abgesichert.

Neben Bruchschäden innerhalb eines Gebäudes, werden auch entstandene Schäden an Zuleitungsrohren ausserhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. Neben den entstandenen Kosten für Renovierungsarbeiten sind auch die beschädigten, oder zerstörten Einbauten, wie beispielsweise Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen, Bad- und Sanitäreinrichtungen versichert. Erstattet werden die Kosten für die Wiederbeschaffung, sowie den Einbau der Teile.

Wohnungseigentümer, Leitungswasserversicherung,

Schäden durch Leitungswasser am Sondereigentum

Hat der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen, die auch Schäden am Sondereigentum umfasst, hat bei Eintritt eines Schadens am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers allein dieser für die Behebung des Schadens zu sorgen. Der Verwalter ist gegenüber dem betroffenen Wohnungseigentümer, nur verpflichtet, Notmaßnahmen zu ergreifen und den Versicherer zu unterrichten.

Für Schäden am Sondereigentum ist der jeweilige

Eigentümer also selbst verantwortlich. Eventuell kann mit

der Versicherung gesprochen werden, ob diese Kosten

übernimmt.

Die Leitungswasserversicherung umfasst:

-Durchnässungsschäden durch austretendes Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung -Frostschäden an den mit dem Leitungswasser verbundenen Einrichtungen -Frost- und sonstige Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren -Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück Zu den Rohren gehören auch Rohrkniestücke, Muffen, Dichtungen und Verschraubungen, Schläuchen der Wasserversorgung. Dazu zählen Waschbecken, Badewannen, Heizkörper, Durchlauferhitzer, Ventile, Spülkästen, Waschmaschinen nebst Zu- und Ableitungsschläuchen und Boiler. Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
Was ist Sondereigentum
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(Sofern in einem Verwaltervertrag nicht zusätzliche Pflichten des Verwalters festgelegt sind, treffen diesen nur die ihm in den §§ 24, 27 und 28 WEG auferlegten Pflichten, die bei schuldhafter Verletzung zu einer Schadenersatzhaftung aus positiver Vertragsverletzung führen können. Die Leitungswasserversicherung versichert Schäden an versicherten Gebäuden, sonstigen Grundstücksbestandteilen oder beweglichen Sachen, die durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus festverlegten Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung entstehen. Versichert sind auch die damit verbundenen Einrichtungen, wenn Badewannen, Waschbecken, Spül- und Waschmaschinen, Spülklosetts, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Wassermesser, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen zerstört oder beschädigt werden. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht in Bezug auf das Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers; für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums hat der einzelne Eigentümer selbst zu sorgen (§ 4 Nr. 1 WEG). Dadurch, dass der Verwalter auf seinen Namen für die Wohnanlage eine Leitungswasser- und Sturmversicherung abgeschlossen hat, nach der das Gebäude mit seinen Bestandteilen versichert ist (vgl. § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser - und Sturmschäden - VGB - 62), hat er zwar den einzelnen Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung von Schäden zu unterstützen; jedoch ist er darüber hinaus nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Schäden am Sondereigentum sofort behoben werden und weiterer Schaden nicht entsteht.

Schäden durch frostbedingte

Rohrleitungsbrüche sind in der

Leistungswasserversicherung abgesichert.

Neben Bruchschäden innerhalb eines Gebäudes, werden auch entstandene Schäden an Zuleitungsrohren ausserhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. Neben den entstandenen Kosten für Renovierungsarbeiten sind auch die beschädigten, oder zerstörten Einbauten, wie beispielsweise Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen, Bad- und Sanitäreinrichtungen versichert. Erstattet werden die Kosten für die Wiederbeschaffung, sowie den Einbau der Teile.

Wohnungseigentümer,

Leitungswasserversicherung, Schäden durch

Leitungswasser am Sondereigentum

Hat der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen, die auch Schäden am Sondereigentum umfasst, hat bei Eintritt eines Schadens am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers allein dieser für die Behebung des Schadens zu sorgen. Der Verwalter ist gegenüber dem betroffenen Wohnungseigentümer, nur verpflichtet, Notmaßnahmen zu ergreifen und den Versicherer zu unterrichten.

Für Schäden am Sondereigentum ist der

jeweilige Eigentümer also selbst

verantwortlich. Eventuell kann mit der

Versicherung gesprochen werden, ob diese

Kosten übernimmt.

Die Leitungswasserversicherung umfasst:

-Durchnässungsschäden durch austretendes Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung -Frostschäden an den mit dem Leitungswasser verbundenen Einrichtungen -Frost- und sonstige Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren -Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück Zu den Rohren gehören auch Rohrkniestücke, Muffen, Dichtungen und Verschraubungen, Schläuchen der Wasserversorgung. Dazu zählen Waschbecken, Badewannen, Heizkörper, Durchlauferhitzer, Ventile, Spülkästen, Waschmaschinen nebst Zu- und Ableitungsschläuchen und Boiler. Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
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