(Sofern in einem Verwaltervertrag nicht
zusätzliche Pflichten des Verwalters festgelegt
sind, treffen diesen nur die ihm in den §§ 24, 27
und 28 WEG auferlegten Pflichten, die bei
schuldhafter Verletzung zu einer
Schadenersatzhaftung aus positiver
Vertragsverletzung führen können.
Die Leitungswasserversicherung versichert
Schäden an versicherten Gebäuden, sonstigen
Grundstücksbestandteilen oder beweglichen
Sachen, die durch bestimmungswidrigen
Wasseraustritt aus festverlegten Zu- und
Ableitungsrohre der Wasserversorgung
entstehen.
Versichert sind auch die damit verbundenen
Einrichtungen, wenn Badewannen,
Waschbecken, Spül- und Waschmaschinen,
Spülklosetts, Wasserhähne,
Geruchsverschlüsse, Wassermesser,
Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder
vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder
Dampfheizung, Sprinkler- oder
Berieselungsanlagen zerstört oder beschädigt
werden.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist es Aufgabe
des Verwalters, die für die ordnungsgemäße
Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums
erforderlichen Maßnahmen zu treffen; eine
solche Verpflichtung besteht jedoch nicht in
Bezug auf das Sondereigentum des
einzelnen Wohnungseigentümers; für die
Instandhaltung und Instandsetzung seines
Sondereigentums hat der einzelne
Eigentümer selbst zu sorgen (§ 4 Nr. 1
WEG).
Dadurch, dass der Verwalter auf seinen Namen
für die Wohnanlage eine Leitungswasser- und
Sturmversicherung abgeschlossen hat, nach
der das Gebäude mit seinen Bestandteilen
versichert ist (vgl. § 2 der Allgemeinen
Bedingungen für die Neuwertversicherung von
Wohngebäuden gegen Feuer-
,
Leitungswasser
- und
Sturmschäden
- VGB - 62), hat
er zwar den
einzelnen
Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung
von Schäden zu unterstützen; jedoch ist er
darüber hinaus nicht verpflichtet, dafür Sorge
zu tragen, dass Schäden am Sondereigentum
sofort behoben werden und weiterer Schaden
nicht entsteht.
Schäden durch frostbedingte
Rohrleitungsbrüche sind in der
Leistungswasserversicherung abgesichert.
Neben Bruchschäden innerhalb eines
Gebäudes, werden auch entstandene Schäden
an Zuleitungsrohren ausserhalb des
versicherten Gebäudes auf dem
Versicherungsgrundstück mitversichert.
Neben den entstandenen Kosten für
Renovierungsarbeiten sind auch die
beschädigten, oder zerstörten Einbauten, wie
beispielsweise Heizungsanlagen,
Warmwasseranlagen, Bad- und
Sanitäreinrichtungen versichert. Erstattet
werden die Kosten für die Wiederbeschaffung,
sowie den Einbau der Teile.
Wohnungseigentümer,
Leitungswasserversicherung, Schäden
durch Leitungswasser am Sondereigentum
Hat der Verwalter im Auftrag der
Wohnungseigentümer eine
Leitungswasserversicherung abgeschlossen,
die auch Schäden am Sondereigentum
umfasst, hat bei Eintritt eines Schadens am
Sondereigentum eines Wohnungseigentümers
allein dieser für die Behebung des Schadens
zu sorgen.
Der Verwalter ist gegenüber dem betroffenen
Wohnungseigentümer, nur verpflichtet,
Notmaßnahmen zu ergreifen und den
Versicherer zu unterrichten.
Für Schäden am Sondereigentum ist der
jeweilige Eigentümer also selbst
verantwortlich. Eventuell kann mit der
Versicherung gesprochen werden, ob diese
Kosten übernimmt.
Die Leitungswasserversicherung umfasst:
-Durchnässungsschäden durch
austretendes Wasser aus
Zu- und Ableitungsrohren der
Wasserversorgung
-Frostschäden an den mit dem
Leitungswasser verbundenen
Einrichtungen
-Frost- und sonstige Bruchschäden an Zu-
und Ableitungsrohren
-Frost- und sonstige Bruchschäden an
Zuleitungsrohren außerhalb des
versicherten Gebäudes auf dem
Versicherungsgrundstück
Zu den Rohren gehören auch Rohrkniestücke,
Muffen, Dichtungen und Verschraubungen,
Schläuchen der Wasserversorgung.
Dazu zählen Waschbecken, Badewannen,
Heizkörper, Durchlauferhitzer, Ventile,
Spülkästen, Waschmaschinen nebst Zu- und
Ableitungsschläuchen und Boiler. Anlagen
der Warmwasser- oder Dampfheizung
Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
Wohnungseigentum