Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, gegen einen
Miteigentümer Ansprüche auf Zahlung angeblich rückständiger
Wohngeldbeträge (§ 16 Abs. 2) zugunsten der Gemeinschaft gerichtlich
einzuklagen, wenn es keinen Eigentümerbeschluss über Wirtschaftsplan
und Abrechnung (§ 28 Abs. 5 WEG) gibt.
Forderungen sollten nur in den Wirtschaftsplan
aufgenommen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass
diese eingezogen werden können.
Erst wenn ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung und den
Wirtschaftsplan vorliegt, kann ein Eigentümer zur Zahlung von Wohngeld
verpflichtet werden.
Eine Zahlungsverpflichtung besteht aber auch, solange der
Eigentümerbeschluss nicht für ungültig erklärt wurde.
Und es muss festgestellt worden sein, in welcher Höhe jeder Eigentümer
Zahlungen zu leisten hat. Ansonsten kann ein Wohnungseigentümer
auch nicht in Verzug geraten.
Voraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen und
endgültigem Wohngeld ist ein Eigentümerbeschluss nicht nur über die
Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, sondern auch über die
jeweiligen Einzelabrechnungen.
Beschließt die Eigentümerversammlung einen Wirtschaftsplan, der bis zu
der Wirksamkeit des nächsten Wirtschaftsplanes gültig bleiben soll, so
sind die Eigentümer verpflichtet, weiterhin Wohngeldvorschüsse zu
zahlen.
Sind aufgrund falscher Stimmenzählungen Eigentümerbeschlüsse über
die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan zustande gekommen, so
sind diese keine Grundlage für gerichtliche Wohngeldverfahren. KG
Berlin
Ein Verwalter kann seinen Anspruch auf Vergütung auch ohne Beschluss
der Gemeinschaft über einen Wirtschaftsplan gegen einzelne
Wohnungseigentümer geltend machen. KG Berlin,
Der Eigentümerbeschluss muss genau enthalten, welche Vorschüsse die
einzelnen Wohnungseigentümer zu bezahlen haben.
Jeder Wohnungseigentümer kann seine Ansprüche gegen den
Verwalter selbständig geltend machen. Z.B. die Vorlage der
Jahresabrechnung.
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan sind in den ersten Monaten jedes
Abrechnungsjahres aufzustellen.
Stellen die Eigentümer in einer Mehrhausanlage den Wirtschaftsplan auf,
kann die Zahlung des Wohngeldes dann nur vom für die Gesamtanlage
berufenen Verwalters verlangt werden, solange zum Wohnblock keine
selbständige Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. OLG Köln,
Kommt ein Wirtschaftsplan der Gemeinschaft nicht zustande, kann das
Gericht bis zum Ablauf der Wirtschaftsperiode ersatzweise einen
Wirtschaftsplan aufstellen und damit die Wohngeldvorschüsse für diesen
Zeitraum sofort fällig stellen.
In den Wirtschaftsplan müssen alle voraussichtlichen Einnahmen
aufgenommen werden. Dazu gehören auch die Zinsen.
Die Aufführung einer Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ist
unzulässig (z.B. Differenz aus der Hausmeisterwohnung).
Wirtschaftsplan aufgeführt zu werden. KG Berlin
Der Verkäufer einer Eigentumswohnung haftet auch nach dem Beschluss
Hausgeldvorschussforderungen aufgrund des Wirtschaftsplanes weiter.
Die Abrechnung gegenüber dem Neueigentümer ändert daran nichts.
Setzt der Verwalter entstandene Ausgaben nicht in die
Jahresabrechnung des betreffenden Jahres oder bei mangelnder
Deckung nicht in den Wirtschaftsplan für das nächste Jahr ein, sondern
berücksichtigt sie erst mehrere Jahre später ohne nähere Erläuterung in
der Jahresabrechnung, und erteilt er auch auf Aufforderung der
Wohnungseigentümer keine Erklärung dazu, so berechtigt dieses
Verhalten die Wohnungseigentümer zur sofortigen Abberufung des
Verwalters. BayObLG Beschluss
Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist aus dem
Verwaltervertrag verpflichtet, einen Wirtschaftsplan zur
Beschlussfassung vorzulegen, der eine Unterdeckung voraussichtlich
ausschließt, so dass zinspflichtige Kreditaufnahmen zu Lasten der
Gemeinschaft ausgeschlossen sind.
Es ist die Hauptpflicht eines Verwalters für die Eigentümergemeinschaft
einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Eine Eigentümerversammlung kann
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes dem Verwaltungsbeirat übertragen.
Der Verwaltungsbeirat kann auch Zahlungsansprüche gegenüber
einzelnen Wohnungseigentümern geltend machen. OLG Köln
Wenn erwiesen ist, dass nur ein einzelner Eigentümer Zahlungen
schuldet, kann die Forderung direkt nur an ihn gerichtet werden.
Auch wenn ein Wirtschaftsplan aus Zeitgründen bereits abgelaufen ist,
können Wohnungseigentümer noch die Gültigkeit anzweifeln.
In den Wirtschaftsplan und in die Abrechnung (Jahresabrechnung
Verwalter) der Verwaltung gehören der Ertrag und der Nutzwert des
gemeinschaftlichen Eigentums nur dann, wenn es innerhalb der
Eigentümergemeinschaft eine Ausgleichspflicht gibt. BayObLG
Wirtschaftsplan Eigentümergemeinschaft -Vorlage
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist verpflichtet, den
Wohnungseigentümern die Gesamtjahresabrechnung und die
Wirtschaftspläne jeweils rechtzeitig, mindestens aber zwei Wochen
Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer setzen einen
Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan
oder eine Sonderumlage voraus, der grundsätzlich das von dem
einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig
bezeichnen muss; ausnahmsweise genügt es aber, dass sich der
geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen lässt. BayObLG,
Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung
und den Wirtschaftsplan setzt nicht voraus, dass jeder
Wohnungseigentümer in die Einzelabrechnungen sämtlicher
Miteigentümer Einsicht nehmen kann. AG Kerpen
Die jahrelange Praxis, für verschiedene Objekte einer
Wohnungseigentumsanlage getrennte Wirtschaftspläne aufzustellen und
auch abzurechnen, stellt eine Vereinbarung dar, von der nicht durch
Mehrheitsbeschluss abgewichen werden kann. LG Köln
Tätigt der Verwalter Ausgaben für Anschaffungen oder
Reparaturen, für die der genehmigte Wirtschaftsplan einen
entsprechenden Geldbetrag vorsieht, dann handelte er mit
Vertretungsmacht der Wohnungseigentümer.
Waren die Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan nicht vorgesehen,
genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft aber die
Jahresabrechnung, die diese Ausgaben enthält, dann kann hierin eine
nachträgliche Genehmigung der Verwaltertätigkeit liegen. OLG Hamm
Ausgaben, die nur unter ganz besonderen, außergewöhnlichen
Umständen zu erwarten sind, dürfen grundsätzlich nicht im
Wirtschaftsplan berücksichtigt werden.
Wirtschaftsplan Vorlage
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