Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht
berechtigt, gegen einen Miteigentümer
Ansprüche auf Zahlung angeblich
rückständiger Wohngeldbeträge (§ 16 Abs. 2)
zugunsten der Gemeinschaft gerichtlich
einzuklagen, wenn es keinen
Eigentümerbeschluss über Wirtschaftsplan
und Abrechnung (§ 28 Abs. 5 WEG) gibt.
Forderungen sollten nur in den
Wirtschaftsplan aufgenommen
werden, wenn damit zu rechnen ist,
dass diese eingezogen werden
können.
Erst wenn ein Eigentümerbeschluss über die
Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan
vorliegt, kann ein Eigentümer zur Zahlung von
Wohngeld verpflichtet werden.
Eine Zahlungsverpflichtung besteht aber auch,
solange der Eigentümerbeschluss nicht für
ungültig erklärt wurde.
Und es muss festgestellt worden sein, in
welcher Höhe jeder Eigentümer Zahlungen zu
leisten hat. Ansonsten kann ein
Wohnungseigentümer auch nicht in Verzug
geraten.
Voraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von
Wohngeldvorschüssen und endgültigem
Wohngeld ist ein Eigentümerbeschluss nicht
nur über die Jahresabrechnung und den
Wirtschaftsplan, sondern auch über die
jeweiligen Einzelabrechnungen.
Beschließt die Eigentümerversammlung einen
Wirtschaftsplan, der bis zu der Wirksamkeit
des nächsten Wirtschaftsplanes gültig bleiben
soll, so sind die Eigentümer verpflichtet,
weiterhin Wohngeldvorschüsse zu zahlen.
Sind aufgrund falscher Stimmenzählungen
Eigentümerbeschlüsse über die
Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan
zustande gekommen, so sind diese keine
Grundlage für gerichtliche Wohngeldverfahren.
KG Berlin
Ein Verwalter kann seinen Anspruch auf
Vergütung auch ohne
Beschluss
der
Gemeinschaft über einen Wirtschaftsplan
gegen einzelne Wohnungseigentümer geltend
machen. KG Berlin,
Der Eigentümerbeschluss muss genau
enthalten, welche Vorschüsse die einzelnen
Wohnungseigentümer zu bezahlen haben.
Jeder Wohnungseigentümer kann seine
Ansprüche gegen den Verwalter
selbständig geltend machen. Z.B. die
Vorlage der Jahresabrechnung.
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan sind in
den ersten Monaten jedes Abrechnungsjahres
aufzustellen.
Stellen die Eigentümer in einer
Mehrhausanlage den Wirtschaftsplan auf,
kann die Zahlung des Wohngeldes dann nur
vom für die Gesamtanlage berufenen
Verwalters
verlangt
werden,
solange zum
Wohnblock
keine
selbständige
Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.
OLG Köln,
Kommt ein Wirtschaftsplan der Gemeinschaft
nicht zustande, kann das Gericht bis zum
Ablauf der Wirtschaftsperiode ersatzweise
einen Wirtschaftsplan aufstellen und damit die
Wohngeldvorschüsse für diesen Zeitraum
sofort fällig stellen.
In den Wirtschaftsplan müssen alle
voraussichtlichen Einnahmen aufgenommen
werden. Dazu gehören auch die Zinsen.
Die Aufführung einer Differenz zwischen
Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig (z.B.
Differenz aus der Hausmeisterwohnung).
Auch der Stand der
Berlin
Der Verkäufer einer Eigentumswohnung haftet
auch nach dem Beschluss der
nicht beglichenen
Hausgeldvorschussforderungen aufgrund des
Wirtschaftsplanes weiter. Die Abrechnung
gegenüber dem Neueigentümer ändert daran
nichts.
Setzt der Verwalter entstandene Ausgaben
nicht in die Jahresabrechnung des
betreffenden Jahres oder bei mangelnder
Deckung nicht in den Wirtschaftsplan für das
nächste Jahr ein, sondern berücksichtigt sie
erst mehrere Jahre später ohne nähere
Erläuterung in der Jahresabrechnung, und
erteilt er auch auf Aufforderung der
Wohnungseigentümer keine Erklärung dazu,
so berechtigt dieses Verhalten die
Wohnungseigentümer zur sofortigen
Abberufung des Verwalters. BayObLG
Beschluss
Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage
ist aus dem Verwaltervertrag verpflichtet,
einen Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung
vorzulegen, der eine Unterdeckung
voraussichtlich ausschließt, so dass
zinspflichtige Kreditaufnahmen zu Lasten der
Gemeinschaft ausgeschlossen sind.
Wirtschaftsplan Eigentümergemeinschaft
Vorlage
Es ist die Hauptpflicht eines Verwalters für die
Eigentümergemeinschaft einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Eine Eigentümerversammlung
kann die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
dem Verwaltungsbeirat übertragen. Der
Verwaltungsbeirat kann auch
Zahlungsansprüche gegenüber einzelnen
Wohnungseigentümern geltend machen. OLG
Köln
Wenn erwiesen ist, dass nur ein einzelner
Eigentümer Zahlungen schuldet, kann die
Forderung direkt nur an ihn gerichtet werden.
Auch wenn ein Wirtschaftsplan aus
Zeitgründen bereits abgelaufen ist, können
Wohnungseigentümer noch die Gültigkeit
anzweifeln.
In den Wirtschaftsplan und in die
der Verwaltung gehören der Ertrag und der
Nutzwert des gemeinschaftlichen
Eigentums nur dann, wenn es innerhalb der
Eigentümergemeinschaft eine
Ausgleichspflicht gibt. BayObLG
Der Verwalter einer
Wohnungseigentumsanlage ist verpflichtet,
den Wohnungseigentümern die
Gesamtjahresabrechnung und die
Wirtschaftspläne jeweils rechtzeitig,
Wohngeldansprüche gegen einen
Wohnungseigentümer setzen einen
Eigentümerbeschluss über die
Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder
eine Sonderumlage voraus, der grundsätzlich
das von dem einzelnen Wohnungseigentümer
geschuldete Wohngeld betragsmäßig
bezeichnen muss; ausnahmsweise genügt es
aber, dass sich der geschuldete Betrag ohne
weiteres errechnen lässt. BayObLG,
Der Beschluss der Wohnungseigentümer über
die Jahresabrechnung und den
Wirtschaftsplan setzt nicht voraus, dass jeder
Wohnungseigentümer in die
Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer
Einsicht nehmen kann. AG Kerpen
Die jahrelange Praxis, für verschiedene
Objekte einer Wohnungseigentumsanlage
getrennte Wirtschaftspläne aufzustellen und
auch abzurechnen, stellt eine Vereinbarung
dar, von der nicht durch Mehrheitsbeschluss
abgewichen werden kann. LG Köln
Tätigt der Verwalter Ausgaben für
Anschaffungen oder Reparaturen, für die
der genehmigte Wirtschaftsplan einen
entsprechenden Geldbetrag vorsieht, dann
handelte er mit Vertretungsmacht der
Wohnungseigentümer.
Waren die Ausgaben nach dem
Wirtschaftsplan nicht vorgesehen, genehmigte
die Wohnungseigentümergemeinschaft aber
die Jahresabrechnung, die diese Ausgaben
enthält, dann kann hierin eine nachträgliche
Genehmigung der Verwaltertätigkeit liegen.
OLG Hamm
Ausgaben, die nur unter ganz besonderen,
außergewöhnlichen Umständen zu erwarten
sind, dürfen grundsätzlich nicht im
Wirtschaftsplan berücksichtigt werden.
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