Es besteht somit die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, dass sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums (Zufahrt Garage) ohne ausdrückliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen. Das sind Sondernutzungen die einer ausdrücklichen Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedürfen.

Auf der Straße und dem Gehweg darf selbst der Garagenbesitzer nicht die Einfahrt

zuparken. Auf seinem eigenen Grundstück darf er sich aber über sein eigenes Schild

hinwegsetzen.

Grundsätzlich beinhaltet die Nutzung als Zufahrt nicht das Recht, ein Fahrzeug über längere Zeit dort zu parken, denn dafür ist die Garage vorgesehen. Aber: Eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche, die der Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen dient, darf auch zum Parken genutzt werden, solange dadurch keine anderen Eigentümer behindert werden und keine entgegenstehende Vereinbarung über den Nutzungszweck getroffen wurde. (AG Wuppertal). Wenn ein Eigentümer seine Garage nur nutzen kann, wenn er über die als Sondernutzungsrecht ausgewiesene Fläche eines anderen Eigentümers fährt, dann muss dieser das ausnahmsweise gewähren.

Grundstück, Zufahrt zur Garage, Eigentümer

verbietet Betreten vom Grundstück

Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt zu den Garagen erfolgt im Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Gleichzeitig gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16 WEG an den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 14 Nr. 1 WEG dürfen die einzelnen Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.

Dies ergibt sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis

der Wohnungseigentümer.

Der BGH hat klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht. Wer unberechtigt vor einer Einfahrt parkt und dem Eigentümer die Zufahrt zu dessen Garage versperrt, muss damit rechnen, dass dieser nicht stundenlang wartet.
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WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
Es besteht somit die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, dass sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums (Zufahrt Garage) ohne ausdrückliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen. Das sind Sondernutzungen die einer ausdrücklichen Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedürfen.

Auf der Straße und dem Gehweg darf selbst

der Garagenbesitzer nicht die Einfahrt

zuparken. Auf seinem eigenen Grundstück darf

er sich aber über sein eigenes Schild

hinwegsetzen.

Grundsätzlich beinhaltet die Nutzung als Zufahrt nicht das Recht, ein Fahrzeug über längere Zeit dort zu parken, denn dafür ist die Garage vorgesehen. Aber: Eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche, die der Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen dient, darf auch zum Parken genutzt werden, solange dadurch keine anderen Eigentümer behindert werden und keine entgegenstehende Vereinbarung über den Nutzungszweck getroffen wurde. (AG Wuppertal). Wenn ein Eigentümer seine Garage nur nutzen kann, wenn er über die als Sondernutzungsrecht ausgewiesene Fläche eines anderen Eigentümers fährt, dann muss dieser das ausnahmsweise gewähren.

Grundstück, Zufahrt zur Garage, Eigentümer

verbietet Betreten vom Grundstück

Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt zu den Garagen erfolgt im Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Gleichzeitig gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16 WEG an den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 14 Nr. 1 WEG dürfen die einzelnen Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.

Dies ergibt sich aus dem

Gemeinschaftsverhältnis der

Wohnungseigentümer.

Der BGH hat klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht. Wer unberechtigt vor einer Einfahrt parkt und dem Eigentümer die Zufahrt zu dessen Garage versperrt, muss damit rechnen, dass dieser nicht stundenlang wartet.
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