Es besteht somit die Verpflichtung der
einzelnen Wohnungseigentümer, dass sie im
Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums
(Zufahrt Garage) ohne ausdrückliche
Genehmigung der Eigentümergemeinschaft
Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände
nicht abstellen dürfen.
Das sind Sondernutzungen die einer
ausdrücklichen Genehmigung der
Eigentümergemeinschaft bedürfen.
Auf der Straße und dem Gehweg darf selbst
der Garagenbesitzer nicht die Einfahrt
zuparken. Auf seinem eigenen Grundstück
darf er sich aber über sein eigenes Schild
hinwegsetzen.
Grundsätzlich beinhaltet die Nutzung als
Zufahrt nicht das Recht, ein Fahrzeug über
längere Zeit dort zu parken, denn dafür ist die
Garage vorgesehen.
Aber: Eine im Gemeinschaftseigentum
stehende Fläche, die der Zufahrt zu Garagen
und Stellplätzen dient, darf auch zum Parken
genutzt werden, solange dadurch keine
anderen Eigentümer behindert werden und
keine entgegenstehende Vereinbarung über
den Nutzungszweck getroffen wurde. (AG
Wuppertal).
Wenn ein Eigentümer seine Garage nur nutzen
kann, wenn er über die als
Sondernutzungsrecht ausgewiesene Fläche
eines anderen Eigentümers fährt, dann muss
dieser das ausnahmsweise gewähren.
Grundstück, Zufahrt zur Garage,
Eigentümer verbietet Betreten vom
Grundstück
Befindet sich das Grundstück über das die
Zufahrt zu den Garagen erfolgt im
Gemeinschaftseigentum einer
Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung
dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht.
Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder
Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des
gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe
der §§ 14, 15 WEG berechtigt.
Gleichzeitig gebührt jedem
Wohnungseigentümer ein Anteil nach
Maßgabe des § 16 WEG an den sonstigen
Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums.
Nach § 14 Nr. 1 WEG dürfen die einzelnen
Wohnungseigentümer von dem
gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher
Weise Gebrauch machen, dass dadurch
keinem anderen Wohnungseigentümer über
das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil
entsteht.
Dies ergibt sich aus dem
Gemeinschaftsverhältnis der
Wohnungseigentümer.
Der BGH hat klargestellt, dass das sofortige
kostenpflichtige Abschleppen eines auf
Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs
zulässig ist und dass dem
Grundstücksberechtigten hinsichtlich der
Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht
am Fahrzeug zusteht.
Wer unberechtigt vor einer Einfahrt parkt und
dem Eigentümer die Zufahrt zu dessen
Garage versperrt, muss damit rechnen, dass
dieser nicht stundenlang wartet.
Wohnungseigentum