Es sollte enthalten sein:
- Eine geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben
- Die Aufteilung des Ergebnisses der
Gesamtabrechnung auf die einzelnen
Eigentümer
- Die Einzelabrechnung gegenüber den
einzelnen Eigentümer.
Die Bücher müssen vollständig, sachlich
richtig, zeitgerecht und geordnet geführt
werden (239 Abs. 1 HGB). Die Buchungen und
Aufzeichnungen müssen chronologisch,
systematisch und lückenlos sein, und sie
müssen der Wahrheit entsprechen.
Für jede Buchung muss es einen Beleg geben.
Der Wohnungsverwalter ist zur Aufbewahrung
der Belege und Buchhaltungsunterlagen
verpflichtet. So dass die Eigentümer auch
jederzeit eine Einsicht in die Belege nehmen
können.
Wohnungseigentumsgesetz (Abrechnung
des Jahres)
„Der Wohnungsverwalter von
Wohnungseigentum ist verpflichtet, einem
Wohnungseigentümer Belegkopien gegen
Auslagenerstattung zur Verfügung zu stellen.
Das Recht des Wohnungseigentümers auf
Erteilung von Belegkopien steht aber unter
dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.“OLG
München
Ordnungsgemäße Buchführung
Zur ordnungsgemäßen Buchführung gehört
nicht nur die fortlaufende Erfassung sämtlicher
Vorgänge, sondern auch eine Ablage der
Belege, die eine sofortige und unmittelbare
Kontrolle sämtlicher Buchungsvorgänge
problemlos ermöglicht.
Zu einer
ordnungemäßen Buchführung gehört auch,
dass Belege so verwahrt werden, dass sie
jederzeit schnell eingesehen und kontrolliert
werden können.
Dazu gehören auch, die Vorlagen von Belegen
für die Einnahmen und Ausgaben (OLG
Koblenz).
Wohnungseigentümer haben grundsätzlich ein
Recht
auf
Einsichtnahme in die Unterlagen des
Wohnungsverwalters. Die Einsichtnahme der
Abrechnungsunterlagen muss aber in den
Geschäftsräumen des Verwalters erfolgen.
Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis
zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter
durch Auseinandersetzungen gespannt ist.
Einsicht der Eigentümer in die Abrechnung und
Belege beim Wohnungsverwalter
Ein Wohnungsverwalter hat nach § 28 Abs. 3
WEG nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres
eine Gesamtabrechnung über die
Bewirtschaftung der Eigentumswohnanlage zu
erstellen.
Der Wohnungsverwalter ist also verpflichtet,
eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen.
Aus dieser müssen Rechnungen
nachvollzogen und geprüft werden können.
BayObLG
Jede Eigentümergemeinschaft muss eine
eigene Buchführung haben, damit die
Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen
gewährleistet werden kann.
Die Jahresabrechnung des Verwalters muss
alle Ausgaben und Einnahmen eines
Wirtschaftsjahres enthalten. Aus § 16 WEG
ergibt sich, welche Kosten enthalten sein
müssen oder dürfen.
Belegeinsicht vor Abstimmung über
Jahresabrechnung
Eigentümern muss vor einer Beschlussfassung
(Anfechtung Eigentümerbeschluss)
ausreichend Gelegenheit gegeben werden,
sämtliche Abrechnungsunterlagen und auch
Einzelabrechnungen einzusehen. (Dazu
gehören auch alle Belege des
Wohnungsverwalters)
Eine ordnungsgemäße Information der
Eigentümer setzt voraus, dass vor und auch
während der Eigentümerversammlung für die
Eigentümer uneingeschränkt Gelegenheit
gegeben wird, die Einzelabrechnungen aller
Miteigentümer einzusehen.
Vor einer Eigentümerversammlung müssen alle
Eigentümer ausreichend Zeit haben, die
Unterlagen zu prüfen. Es reicht nicht aus, wenn
der Verwalter nur Gelegenheit gibt, die
Unterlagen in seinem Büro einzusehen. OLG
Köln,
Auch ungerechtfertigte Kosten müssen in einer
WEG-Jahresabrechnung erscheinen.
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