Ein von der
Wohnungseigentümerversammlung gefasster
Beschluss, dass die Gartennutzung "weiterhin
so bestehen bleibt wie bisher gehandelt"
verstößt gegen unverzichtbare
Bestimmtheitserfordernisse. Seine Ungültigkeit
kann unbefristet geltend gemacht werden.
Ein Wohnungseigentümer ist im städtischen
Bereich ohne Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer regelmäßig nicht zur
Einzäunung des ihm zur Sondernutzung
zugewiesenen Gartenteils berechtigt.
Ein Sondernutzungsrecht am Garten
beinhaltet grundsätzlich nicht das Recht
zur Errichtung eines Gartenhäuschens.
Der Regelungsanspruch bezüglich einer neuen
Gartenordnung ist vorrangig Sache der
Eigentümergemeinschaft, bevor die
Wohnungseigentumsgerichte damit
zulässigerweise befasst werden können.
Über die gärtnerische Gestaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums können die
Wohnungseigentümer grundsätzlich durch
Stimmenmehrheit beschließen, sofern diese
Gestaltung nicht schon (in Teilungserklärung,
Aufteilungsplan oder Gemeinschaftsordnung)
verbindlich festgelegt ist.
Ein darüber gefasster Eigentümerbeschluss ist
aber für ungültig zu erklären, wenn
Wohnungseigentümer durch die vorgesehene
gärtnerische Gestaltung unbillig benachteiligt
werden.
Sondereigentum Garten,
gemeinschaftliches Eigentum,
Wohnungseigentümer
Das Recht zur Nutzung des
gemeinschaftlichen Gartens steht jedem
Wohnungseigentümer unabhängig von der
Größe seines Miteigentumsanteils und seiner
Wohnung gleichermaßen zu.
Wird einstimmig festgelegt, dass der
gemeinschaftliche Garten zur Benutzung
auf die Eigentümer aufgeteilt wird, hat das
zur Folge, dass jedem
Wohnungseigentümer ein gleichgroßer
Gartenanteil zur Alleinnutzung zur
Verfügung steht.
Die bauliche Veränderung des
gemeinschaftlichen Gartens durch Erstellung
einer Terrasse mit Plattenbelag kann, wenn
sie im Rahmen eines vereinbarten
Sondernutzungsrechts erfolgt und auch sonst
die übrigen Wohnungseigentümer nicht
benachteiligt, von der Zustimmung aller
Beteiligten unabhängig sein.
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