Betroffen sind alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, da durch das Gartenhaus der optische Gesamteindruck des Grundstücks verändert wird. Als Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Bereich des Sondernutzungsrechts, in dem das Gartenhaus aufgestellt wird, von öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb des Grundstücks nicht einsehbar ist und auch einzelne Miteigentümer von ihrer Wohnung bzw. den Grundstücksbereichen, zu deren Mitbenutzung sie berechtigt sind, keinen Einblick auf das Gartenhaus hätten.

Diejenigen Eigentümer, die der Aufstellung des Gartenhauses

nicht zugestimmt haben, deren Zustimmung aber erforderlich

gewesen wäre, können von dem Aufsteller die Beseitigung des

Gartenhauses verlangen. Amtsgericht Traunstein

Über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können die Wohnungseigentümer grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen, sofern diese Gestaltung nicht schon (in Teilungserklärung, Aufteilungsplan oder Gemeinschaftsordnung) verbindlich festgelegt ist.

Ein darüber gefasster Eigentümerbeschluss ist aber ungültig,

wenn Wohnungseigentümer durch die gärtnerische Gestaltung

benachteiligt werden. BayObLG,

Ein Eigentümerbeschluss, (Anfechtung Eigentümerbeschluss) durch den die Errichtung eines Gartenhauses auf der Sondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers genehmigt wird, ist auf Anfechtung für ungültig zu erklären, wenn durch das Gartenhhaus der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird oder einzelne Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt werden. BayObLG
Eigentümer darf Gartenhaus aufstellen

Eigentümer stellt Gartenhaus auf seinem Grundstück auf,

Wohnungseigentümer brauchen Zustimmung durch die

Eigentümergemeinschaft

Wer als Miteigentümer einer Wohnanlage auf seinem Gartengrundstück ein Gartenhaus aufstellt, sollte vorher die anderen Miteigentümer fragen. Wohnungseigentümer müssen ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden. Ein Anspruch auf Abriss eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise aber dann nicht, wenn keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer vorliegt (LG München)

Es geht hier um die optische Beeinträchtigung und anderen möglichen

Nachteilen der Miteigentümer.

Ein Sondernutzungsrecht am Garten beinhaltet grundsätzlich nicht automatisch das Recht zur Errichtung eines Gartenhhauses BayObLG Das Gartenhaus ist, wenn es nicht gerade unauffällig ist, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, so dass die Zustimmung alle Miteigentümer erforderlich ist, wenn eines aufgestellt werden soll.
Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet nicht das Recht zur Errichtung eines überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatzes, durch den der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird. Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden. Solche Baulichkeiten wirken meistens störend und müssen beseitigt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer das verlangen.
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Betroffen sind alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, da durch das Gartenhaus der optische Gesamteindruck des Grundstücks verändert wird. Als Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Bereich des Sondernutzungsrechts, in dem das Gartenhaus aufgestellt wird, von öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb des Grundstücks nicht einsehbar ist und auch einzelne Miteigentümer von ihrer Wohnung bzw. den Grundstücksbereichen, zu deren Mitbenutzung sie berechtigt sind, keinen Einblick auf das Gartenhaus hätten.

Diejenigen Eigentümer, die der Aufstellung des

Gartenhauses nicht zugestimmt haben, deren

Zustimmung aber erforderlich gewesen wäre,

können von dem Aufsteller die Beseitigung des

Gartenhauses verlangen. Amtsgericht

Traunstein

Über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können die Wohnungseigentümer grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen, sofern diese Gestaltung nicht schon (in Teilungserklärung, Aufteilungsplan oder Gemeinschaftsordnung) verbindlich festgelegt ist.

Ein darüber gefasster Eigentümerbeschluss ist

aber ungültig, wenn Wohnungseigentümer

durch die gärtnerische Gestaltung

benachteiligt werden. BayObLG,

Ein Eigentümerbeschluss, (Anfechtung Eigentümerbeschluss) durch den die Errichtung eines Gartenhauses auf der Sondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers genehmigt wird, ist auf Anfechtung für ungültig zu erklären, wenn durch das Gartenhhaus der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird oder einzelne Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt werden. BayObLG
Eigentümer darf Gartenhaus aufstellen

Eigentümer stellt Gartenhaus auf seinem

Grundstück auf, Wohnungseigentümer

brauchen Zustimmung durch die

Eigentümergemeinschaft

Wer als Miteigentümer einer Wohnanlage auf seinem Gartengrundstück ein Gartenhaus aufstellt, sollte vorher die anderen Miteigentümer fragen. Wohnungseigentümer müssen ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden. Ein Anspruch auf Abriss eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise aber dann nicht, wenn keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer vorliegt (LG München)

Es geht hier um die optische Beeinträchtigung

und anderen möglichen Nachteilen der

Miteigentümer.

Ein Sondernutzungsrecht am Garten beinhaltet grundsätzlich nicht automatisch das Recht zur Errichtung eines Gartenhhauses BayObLG Das Gartenhaus ist, wenn es nicht gerade unauffällig ist, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, so dass die Zustimmung alle Miteigentümer erforderlich ist, wenn eines aufgestellt werden soll.
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