Betroffen sind alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, da durch das Gartenhaus der optische Gesamteindruck des Grundstücks
verändert wird.
Als Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Bereich des Sondernutzungsrechts, in dem das Gartenhaus aufgestellt wird, von öffentlich
zugänglichen Flächen außerhalb des Grundstücks nicht einsehbar ist und auch einzelne Miteigentümer von ihrer Wohnung bzw. den
Grundstücksbereichen, zu deren Mitbenutzung sie berechtigt sind, keinen Einblick auf das Gartenhaus hätten.
Diejenigen Eigentümer, die der Aufstellung des Gartenhauses nicht zugestimmt haben, deren Zustimmung aber erforderlich
gewesen wäre, können von dem Aufsteller die Beseitigung des Gartenhauses verlangen. Amtsgericht Traunstein
Über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können die Wohnungseigentümer grundsätzlich durch
Stimmenmehrheit beschließen, sofern diese Gestaltung nicht schon (in Teilungserklärung, Aufteilungsplan oder
Gemeinschaftsordnung) verbindlich festgelegt ist.
Ein darüber gefasster Eigentümerbeschluss ist aber ungültig, wenn Wohnungseigentümer durch die gärtnerische
Gestaltung benachteiligt werden. BayObLG,
Ein Eigentümerbeschluss, (Anfechtung Eigentümerbeschluss) durch den die Errichtung eines Gartenhauses auf der
Sondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers genehmigt wird, ist auf Anfechtung für ungültig zu erklären, wenn durch das
Gartenhhaus der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird oder einzelne Wohnungseigentümer in ihren
Rechten beeinträchtigt werden. BayObLG
Eigentümer darf Gartenhaus aufstellen
Eigentümer stellt Gartenhaus auf seinem Grundstück auf,
Wohnungseigentümer brauchen Zustimmung durch die
Eigentümergemeinschaft
Wer als Miteigentümer einer Wohnanlage auf seinem Gartengrundstück ein
Gartenhaus aufstellt, sollte vorher die anderen Miteigentümer fragen.
Wohnungseigentümer müssen ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden.
Ein Anspruch auf Abriss eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise aber dann
nicht, wenn keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer vorliegt (LG
München)
Es geht hier um die optische Beeinträchtigung und anderen möglichen
Nachteilen der Miteigentümer.
Ein Sondernutzungsrecht am Garten beinhaltet grundsätzlich nicht automatisch
das Recht zur Errichtung eines Gartenhhauses BayObLG
Das Gartenhaus ist, wenn es nicht gerade unauffällig ist, eine bauliche
Veränderung im Sinne des § 22 WEG, so dass die Zustimmung alle Miteigentümer
erforderlich ist, wenn eines aufgestellt werden soll.
Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet nicht das Recht zur
Errichtung eines überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen
Sitzplatzes, durch den der optische Gesamteindruck der Wohnanlage
beeinträchtigt wird.
Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage
nicht dulden. Solche Baulichkeiten wirken meistens störend und müssen
beseitigt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer das verlangen.
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