Ist es vertraglich vereinbart, können die
Kosten für Klimaanlagen auf die Mieter
umgelegt werden. Aber nicht dann, wenn
die Wohnung nicht an die Klimaanlage
angeschlossen ist.
Die Mieter von gewerblich genutzten
Mietobjekten können aber trotzdem dazu
verpflichtet werden, weil ihre Mietverträge oft
Klauseln enthalten, die sie davor nicht
schützen.
Bei einem Einbau einer Klimaanlage in eine
Eigentumswohnung, kann das durch einen
Beschluss der Eigentümerversammlung
verboten werden, da eine
Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen kann.
Die übrigen Eigentümer können eine
Demontage einklagen oder auf Duldung der
Beseitigung der Klimaanlage klagen.
Einbau Klimaanlage, Zustimmung
Eigentümer
Eine bauliche Veränderung, die sich
ausschließlich auf den Bereich des
Sondereigentums beschränkt, bedarf nicht der
Zustimmung der übrigen Eigentümer. Wirkt
sich der Einbau der Klimaanlage aber
nachteilig auf das Gemeinschaftseigentum
aus, so handelt es sich um eine bauliche
Veränderung und muss von allen Eigentümer
genehmigt werden.
Es darf also nicht in die Substanz des
Gemeinschaftseigentums eingegriffen werden.
Das könnte die Außenwand des Objektes sein.
OLG Hamburg
Eigentumswohnung Klimaanlage
Sondereigentum, Zustimmung der
Eigentümer,
Der Einbau einer Klimaanlage, als bauliche
Veränderung, bedarf nicht der Zustimmung
aller Eigentümer.
Entstehen durch den Betrieb der Klimaanlage
Geräusche, die den zulässigen
Lärmimmissionsrichtwert der TA Lärm für reine
Wohngebiete deutlich überschreitet, so liegt
hierin kein rechtlich relevanter Nachteil vor,
wenn der Nachbar in Kenntnis der zu
erwartenden Geräusche sein Einverständnis
mit der Installation der Klimaanlage erklärt hat.
OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied,
dass ein Vermieter die Pflicht hat eine
Klimaanlage einzubauen, wenn eine
Gesundheitsgefährdung durch die Erhitzung
der Räume entsteht. Dies gilt aber nicht, wenn
nur ein Teil des Mietobjektes von einer solch
starken Überhitzung betroffen ist und für die
Mieter Ausweichmöglichkeiten bestehen.
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