Verfahren gegen Wohnungseigentümer
Das Verfahren gegen einen
Wohnungseigentümer beginnt mit der
Antragsstellung beim zuständigen Amtsgericht.
Der Antrag kann sowohl schriftlich, per Fax
oder mündlich bei der Geschäftsstelle des
Gerichts gestellt werden.
Inhaltlich muss sich aus dem Antrag nur
ergeben, welches Ziel verfolgt wird. Es ist
somit anzugeben, worum es im einzelnen
geht, und gegen wen oder was man vorgehen
will.
Wichtig ist die Namensnennung desjenigen
gegen den sich der Anspruch richten soll,
inklusive seiner Adresse. Bei einem Verfahren
gegen die gesamte
Wohnungseigentümergemeinschaft reicht die
Angabe der Adresse des Verwalters und eine
Liste aller Wohnungseigentümer.
Als Wohnungseigentümer darf man vom
Verwalter des gesamten Objektes eine Liste
mit den Namen und Anschriften der anderen
Wohnungseigentümer verlangen.
Wohnungseigentum - Verwalter muss Liste
der Wohnungseigentümer herausgeben
OLG Saarbrücken
Der Verwalter einer Wohnanlage ist
verpflichtet, den Eigentümern auf Verlangen
eine Liste der übrigen Wohnungseigentümer
(mit Namen und Anschriften) zu übergeben.
Dieser Anspruch ergibt sich als selbständige
Mitteilungspflicht aus dem zwischen den
Wohnungseigentümern und dem Verwalter
geschlossenen Verwaltervertrag.
Jeder Eigentümer hat also das Recht, zu
erfahren, wer alles Eigentümer einer
Eigentümergemeinschaft ist. Er hat auch ein
Recht, die Adresse zu wissen.
Ist diese Liste unvollständig oder fehlerhaft,
muss der Verwalter sie vervollständigen oder
korrigieren.
Wohnungseigentum