Zwar könnten die Wohnungseigentümer die betreffende Wohnung von der Versorgung ausschließen, denn der Mieter hat keinen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Versorgung. Einen Anspruch auf Zugang zur Wohnung bestünde aber nur gegen den Wohnungseigentümer. KG, Urteil Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer Versorgungssperre bei einem Rückstand von mehr als 6 monatlichen Beitragsvorschüssen widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Durch Teilzahlungen in Höhe der auf die Versorgungsleistungen

entfallenden Beträge kann das Zurückbehaltungsrecht der

Wohnungseigentümergemeinschaft nicht abgewendet werden.

Wohngeldbeitragsschuldner können weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Bestimmung dahin treffen, dass ihre Geldzahlung (anteilig) nur auf bestimmte Betriebskosten laut Wirtschaftsplanansatz erfolgt. Kammergericht Der Eigentümergemeinschaft steht ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zu, wenn ein Eigentümer für seine Leistungen nicht zahlt. Zahlt der Wohneigentümer dauerhaft kein Wohngeld, kann die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen, den Wohngeldschuldner den Strom und Wasser abzustellen.

So eine Maßnahme setzt aber voraus, dass die

Wohngeldrückstände tatsächlich nicht eingefordert bzw.

vollstreckt werden können.

Das Kammergericht Berlin befand z.B., dass eine Versorgungssperre bei einem Wohngeldrückstand in Höhe von 1.500 € bei einem monatlichen Wohngeld von 232 € nicht zu beanstanden sei. „Der bestandskräftige Beschluss der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam.
dürfen Eigentümer den Strom abstellen

Versorgung mit Strom und Wasser, Eigentümergemeinschaft darf bei

Zahlungsrückstand abstellen

Bei großen Rückständen von Wasserkosten und Stromkosten darf die Wasserversorgung oder die Versorgung mit Strom oder andere Heizenergie abgestellt werden, da sonst der betreffende Eigentümer der Eigentümergemeinschaft seine Bewirtschaftungskosten in unzumutbarer Weise auferlegt. Ist ein Wohnungseigentümer mit Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand, ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, die Versorgung der Räume mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände abzustellen. Das gilt auch, wenn der Eigentümer seine Wohnung vermietet hat. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Mieter den Zugang zu seiner Wohnung verwehren kann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Versorgung wegen Wohngeldrückstände sperren will.

Der nachhaltige Zahlungsrückstand des Mitglieds einer nicht

rechtsfähigen Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zur

Verhängung einer Versorgungssperre.

Wenn der Altkunde den Stromvertrag kündigt bzw. Strom abmeldet, ist der Hauseigentümer automatisch Neukunde, indem der Hauseigentümer Nachricht davon bekommt. Wenn der Eigentümer sich weigert neuer Kunde zu sein, wird der Stromzähler gesperrt, bis ein nächster Kunde Strom anmeldet. Die Schulden des Altkunden gehen weder dem Eigentümer noch dem neuen Stromkunde etwas an.
Anfechtung Eigentümerbeschluss Rechtsanwälte Büro Recht Gesetze Urteile Bild AMK Logo
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Zwar könnten die Wohnungseigentümer die betreffende Wohnung von der Versorgung ausschließen, denn der Mieter hat keinen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Versorgung. Einen Anspruch auf Zugang zur Wohnung bestünde aber nur gegen den Wohnungseigentümer. KG, Urteil Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer Versorgungssperre bei einem Rückstand von mehr als 6 monatlichen Beitragsvorschüssen widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Durch Teilzahlungen in Höhe der auf die

Versorgungsleistungen entfallenden Beträge

kann das Zurückbehaltungsrecht der

Wohnungseigentümergemeinschaft nicht

abgewendet werden.

Wohngeldbeitragsschuldner können weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Bestimmung dahin treffen, dass ihre Geldzahlung (anteilig) nur auf bestimmte Betriebskosten laut Wirtschaftsplanansatz erfolgt. Kammergericht Der Eigentümergemeinschaft steht ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zu, wenn ein Eigentümer für seine Leistungen nicht zahlt. Zahlt der Wohneigentümer dauerhaft kein Wohngeld, kann die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen, den Wohngeldschuldner den Strom und Wasser abzustellen.

So eine Maßnahme setzt aber voraus, dass die

Wohngeldrückstände tatsächlich nicht

eingefordert bzw. vollstreckt werden können.

Das Kammergericht Berlin befand z.B., dass eine Versorgungssperre bei einem Wohngeldrückstand in Höhe von 1.500 € bei einem monatlichen Wohngeld von 232 € nicht zu beanstanden sei. „Der bestandskräftige Beschluss der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam.
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Eigentümergemeinschaft darf bei

Zahlungsrückstand abstellen

Bei großen Rückständen von Wasserkosten und Stromkosten darf die Wasserversorgung oder die Versorgung mit Strom oder andere Heizenergie abgestellt werden, da sonst der betreffende Eigentümer der Eigentümergemeinschaft seine Bewirtschaftungskosten in unzumutbarer Weise auferlegt. Ist ein Wohnungseigentümer mit Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand, ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, die Versorgung der Räume mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände abzustellen. Das gilt auch, wenn der Eigentümer seine Wohnung vermietet hat. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Mieter den Zugang zu seiner Wohnung verwehren kann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Versorgung wegen Wohngeldrückstände sperren will.

Der nachhaltige Zahlungsrückstand des

Mitglieds einer nicht rechtsfähigen

Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zur

Verhängung einer Versorgungssperre.

Wenn der Altkunde den Stromvertrag kündigt bzw. Strom abmeldet, ist der Hauseigentümer automatisch Neukunde, indem der Hauseigentümer Nachricht davon bekommt. Wenn der Eigentümer sich weigert neuer Kunde zu sein, wird der Stromzähler gesperrt, bis ein nächster Kunde Strom anmeldet. Die Schulden des Altkunden gehen weder dem Eigentümer noch dem neuen Stromkunde etwas an.
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