Hat die Wohnfläche aber mehr als 25
Prozent der Gesamtfläche, die für die
Berechnung gilt, dann dürfen nicht alle
Heizkosten geschätzt werden. Dann müssen
alle Kosten pauschal nach Quadratmetern
berechnet werden.
Für den Betrieb des Aufzuges oder das Licht
im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses
muss sich der Verwalter um den Anbieter mit
dem billigsten Strom kümmern. Haben
mindestens 25 Prozent der Eigentümer den
Eindruck, dass der Verwalter das nicht getan
hat, kann das in der Eigentümerversammlung
zum Thema gemacht werden. Billiger Strom
kann von den Eigentümern eingefordert
werden.
Das Erfüllen dieser Forderung nach billigem
Strom kann die Versammlung notfalls vor
Gericht einklagen.
Ein Verwalter einer
Wohnungseigentümergemeinschaft kann
beim Abschluss von Versorgungsverträgen
mit Energielieferern auch in eigenem
Namen handeln.
Normalerweise trägt die gesamte
Eigentümergemeinschaft die Kosten für
Heizung, Wasser, Versicherungen,
Hausreinigung und Verwaltung. Verweigert ein
Eigentümer die Zahlungen, dann darf die
Gemeinschaft dem säumigen Miteigentümer
nach einem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-
Partenkirchen die Heizung und das
Warmwasser abdrehen.
Während der Grundversorger festgelegt ist,
kann jeder Haushalt (wenn er einen eigenen
Zähler hat) eigene Verträge für die
Stromversorgung abschließen.
Eigentümergemeinschaft kann nicht
vorschreiben, woher der Strom zu beziehen ist.
Eigentümer oder Mieter einer Wohnung
oder einer Gewerbeeinheit die einen
eigenständigen Stromliefervertrag haben,
müssen ihre Eigentümergemeinschaft oder
den Vermieter nicht fragen, ob sie den
Stromlieferanten wechseln können.
Wer in eine neue Wohnung oder eine neue
Gewerbeeinheit zieht und es einen eigenen
Stromzähler gibt, kann frei entschieden, mit
welchem Lieferanten er einen Vertrag
abschließen möchten. Der Abschluss des
Vertrages ist sogar bis zu 6 Wochen
rückwirkend möglich. Man muss sich also nicht
erst beim örtlichen Lieferanten anmelden.
Eigentümergemeinschaft kann
Stromverbrauch schätzen, und auch den
Stromanbieter wechseln
Stromkosten werden für jede Wohnung vom
Stromanbieter separat ermittelt. Nur der
Stromverbrauch von Gemeinschaftsanlagen
und Gemeinschaftsräumen muss nach dem
festgesetzten Verteilerschlüssel auf die
Wohnungseigentümer umgelegt werden.
Möchte ein Eigentümer den Zähler selbst
ablesen, darf der Stromversorger nicht daraus
falsche Schlüsse ziehen und den
Stromverbrauch schätzen. Er darf ihm also
nicht unterstellen, dass er bei der Ablesung
betrügen will.
Geschätzt werden können die
Verbrauchswerte für Heizung und
Warmwasser aber, wenn der Eigentümer am
Tag der Ablesung nicht zu Hause war oder die
Ablesewerte nicht zum Stromanbieter
übermittelt hat. Bei der Schätzung wird von
Vorjahreswerten ausgegangen oder eine
vergleichbare Nachbarwohnung.
Geschätzt werden kann der Verbrauch
auch dann, wenn Heizkostenverteilen
ausgefallen waren.
Wohnungseigentum
empfehlenswert
statt: 19,90 € nur 12,30 €
bis