Als Begründung führten sie an, dass sich diese
nicht etwa dem gemeinschaftlichen Eigentum
zuordnen lassen, sondern zum Sondereigentum
der jeweiligen Eigentümer gehört.
Die Einführung einer verbrauchsabhängigen
Wasserkostenabrechnung bedarf keiner
Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr
kann diese Angelegenheit durch
Mehrheitsbeschluss geregelt werden. (BGH)
Eine Änderung der Kostenverteilung per
Gerichtsbeschluss komme nur ausnahmsweise in
Betracht, wenn die Verteilung sehr ungerecht sei
und einzelne Eigentümer grob benachteilige.
Kaltwasserkosten für Warmwasser können
auch zusammen mit den Erwärmungskosten
für das Warmwasser als Warmasserkosten
abgerechnet werden.
Nach Auffassung des Kammergerichts sind auch
die Kabelgebühren ebenso wie die
Kaltwasserkosten nicht Kosten des
gemeinschaftlichen Eigentums, sondern Kosten
des Sondereigentums.
Denn die Nutzung des Kabelanschlusses dient
ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen
Sondereigentumseinheit und ist damit
grundsätzlich von der Kostenverteilung des § 16
Abs. 2 WEG nicht erfasst.
Wasserkosten, Umlage auf
Eigentümer -Wasserverbrauch
nach Anteilen gültig
BGH: Wasser ist nach Verbrauch abzurechnen
(Aktenzeichen BGH)
Der Verteilungsschlüssel der Nebenkosten für die
Wohnungseigentumsanlage kann nur von allen
Eigentümern einvernehmlich festgelegt werden. Für
die Umlage des privaten Wasserverbrauchs genügt
jetzt ein Mehrheitsbeschluss.
Es besteht darüber hinaus sogar die Möglichkeit,
dass die Eigentümer dazu verpflichtet sein könnten,
eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu
zuzulassen. Sollte allerdings der Einbau von
Wasserzählern teurer sein als das, was sich
dadurch innerhalb von zehn Jahren sparen lässt, ist
die verbrauchsabhängige Abrechnung nach der
Rechtsprechung des BGH unzulässig.
Nach dem Beschluss des BGH gilt eine
Gemeinschaftsordnung, nach der alle
"Betriebskosten" im Verhältnis der
Miteigentumsanteile zu verteilen sind, nicht für
die Wasserkosten.
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