Als Begründung führten sie an, dass sich diese nicht etwa dem gemeinschaftlichen Eigentum zuordnen lassen, sondern zum Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer gehört. Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung bedarf keiner Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr kann diese Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden. (BGH) Eine Änderung der Kostenverteilung per Gerichtsbeschluss komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verteilung sehr ungerecht sei und einzelne Eigentümer grob benachteilige.

Kaltwasserkosten für Warmwasser können auch zusammen mit den Erwärmungskosten für das Warmwasser als

Warmasserkosten abgerechnet werden.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind auch die Kabelgebühren ebenso wie die Kaltwasserkosten nicht Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern Kosten des Sondereigentums. Denn die Nutzung des Kabelanschlusses dient ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit und ist damit grundsätzlich von der Kostenverteilung des § 16 Abs. 2 WEG nicht erfasst.

Wasserkosten, Umlage auf Eigentümer -

Wasserverbrauch nach Anteilen gültig

BGH: Wasser ist nach Verbrauch abzurechnen (Aktenzeichen BGH) Der Verteilungsschlüssel der Nebenkosten für die Wohnungseigentumsanlage kann nur von allen Eigentümern einvernehmlich festgelegt werden. Für die Umlage des privaten Wasserverbrauchs genügt jetzt ein Mehrheitsbeschluss. Es besteht darüber hinaus sogar die Möglichkeit, dass die Eigentümer dazu verpflichtet sein könnten, eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu zuzulassen. Sollte allerdings der Einbau von Wasserzählern teurer sein als das, was sich dadurch innerhalb von zehn Jahren sparen lässt, ist die verbrauchsabhängige Abrechnung nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

Nach dem Beschluss des BGH gilt eine Gemeinschaftsordnung, nach der

alle "Betriebskosten" im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen

sind, nicht für die Wasserkosten.

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Als Begründung führten sie an, dass sich diese nicht etwa dem gemeinschaftlichen Eigentum zuordnen lassen, sondern zum Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer gehört. Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung bedarf keiner Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr kann diese Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden. (BGH) Eine Änderung der Kostenverteilung per Gerichtsbeschluss komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verteilung sehr ungerecht sei und einzelne Eigentümer grob benachteilige.

Kaltwasserkosten für Warmwasser können

auch zusammen mit den Erwärmungskosten

für das Warmwasser als Warmasserkosten

abgerechnet werden.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind auch die Kabelgebühren ebenso wie die Kaltwasserkosten nicht Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern Kosten des Sondereigentums. Denn die Nutzung des Kabelanschlusses dient ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit und ist damit grundsätzlich von der Kostenverteilung des § 16 Abs. 2 WEG nicht erfasst.

Wasserkosten, Umlage auf

Eigentümer -Wasserverbrauch

nach Anteilen gültig

BGH: Wasser ist nach Verbrauch abzurechnen (Aktenzeichen BGH) Der Verteilungsschlüssel der Nebenkosten für die Wohnungseigentumsanlage kann nur von allen Eigentümern einvernehmlich festgelegt werden. Für die Umlage des privaten Wasserverbrauchs genügt jetzt ein Mehrheitsbeschluss. Es besteht darüber hinaus sogar die Möglichkeit, dass die Eigentümer dazu verpflichtet sein könnten, eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu zuzulassen. Sollte allerdings der Einbau von Wasserzählern teurer sein als das, was sich dadurch innerhalb von zehn Jahren sparen lässt, ist die verbrauchsabhängige Abrechnung nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

Nach dem Beschluss des BGH gilt eine

Gemeinschaftsordnung, nach der alle

"Betriebskosten" im Verhältnis der

Miteigentumsanteile zu verteilen sind, nicht für

die Wasserkosten.

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