Als Begründung führten sie an, dass sich diese
nicht etwa dem gemeinschaftlichen Eigentum
zuordnen lassen, sondern zum
Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer
gehört.
Die Einführung einer verbrauchsabhängigen
Wasserkostenabrechnung bedarf keiner
Vereinbarung der Wohnungseigentümer.
Vielmehr kann diese Angelegenheit durch
Mehrheitsbeschluss geregelt werden. (BGH)
Eine Änderung der Kostenverteilung per
Gerichtsbeschluss komme nur ausnahmsweise
in Betracht, wenn die Verteilung sehr
ungerecht sei und einzelne Eigentümer grob
benachteilige.
Kaltwasserkosten für Warmwasser können
auch zusammen mit den
Erwärmungskosten für das Warmwasser
als Warmasserkosten abgerechnet werden.
Nach Auffassung des Kammergerichts sind
auch die Kabelgebühren ebenso wie die
Kaltwasserkosten nicht Kosten des
gemeinschaftlichen Eigentums, sondern
Kosten des Sondereigentums.
Denn die Nutzung des Kabelanschlusses dient
ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen
Sondereigentumseinheit und ist damit
grundsätzlich von der Kostenverteilung des §
16 Abs. 2 WEG nicht erfasst.
Wasserkosten, Umlage auf Eigentümer -
Wasserverbrauch nach Anteilen gültig
BGH: Wasser ist nach Verbrauch abzurechnen
(Aktenzeichen BGH)
Der Verteilungsschlüssel der Nebenkosten für
die Wohnungseigentumsanlage kann nur von
allen Eigentümern einvernehmlich festgelegt
werden. Für die Umlage des privaten
Wasserverbrauchs genügt jetzt ein
Mehrheitsbeschluss.
Es besteht darüber hinaus sogar die
Möglichkeit, dass die Eigentümer dazu
verpflichtet sein könnten, eine
verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu
zuzulassen. Sollte allerdings der Einbau von
Wasserzählern teurer sein als das, was sich
dadurch innerhalb von zehn Jahren sparen
lässt, ist die verbrauchsabhängige Abrechnung
nach der Rechtsprechung des BGH
unzulässig.
Nach dem Beschluss des BGH gilt eine
Gemeinschaftsordnung, nach der alle
"Betriebskosten" im Verhältnis der
Miteigentumsanteile zu verteilen sind, nicht
für die Wasserkosten.
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