Entziehung des Wohnungseigentums
Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von
Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
kann den anderen Wohnungseigentümern die
Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar
machen und die Entziehung des
Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG
rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße
Verwaltung schwerwiegend beeinträchtigt.
Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss
der Wohnungseigentümer vor
Beschlussfassung abgemahnt werden. Auf
eine Abmahnung kann nur verzichtet werden,
wenn davon auszugehen ist, dass sie keinen
Erfolg verspricht.
Das Wohngeld für Mieter heißt
Mietzuschuss, während das Wohngeld für
Eigentümer als Lastenzuschuss bezeichnet
wird.
Wohngeldforderungen gegenüber
Miteigentümern werden in der Regel monatlich
fällig (Wohngeldvorschüsse) oder nach
Beschlussfassung über die Jahresabrechnung.
Das Recht der
Wohnungseigentümergemeinschaft, das
jährlich zu leistende Wohngeld in monatlichen
Vorauszahlungen von den Eigentümern zu
verlangen, richtet sich nach den
Verjährungsvorschriften für regelmäßig
wiederkehrende Leistungen.
Die in einer Gemeinschaftsordnung enthaltene
Regelung, wonach auch der Neuerwerber
einer Eigentumswohnung für
Wohngeldrückstände des Voreigentümers
haftet, ist wirksam. Sogar ein rechtswidriger,
jedoch bestandskräftiger Eigentümerbeschluss
ändert daran nichts.
Nach § 195 BGB verjähren
Wohngeldrückstände in drei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des
Jahres, in dem die WEG über die
Anspruchsgrundlage beschlossen hat und der
Wohngeldschuldner von den Tatsachen
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Verjährung Wohngeldrückstände der
Eigentümergemeinschaft
Verjährung von Wohngeldansprüchen
Wohngeldansprüche verjähren im Regelfall
nach 3 Jahren. Die Kenntnis des Verwalters
von diesem Anspruch kann der
Eigentümergemeinschaft zugerechnet
werden, es sei denn, der Wohngeldschuldner
kann sich auf die Kenntnis des Vertretenen
nicht berufen, weil der Verwalter mit ihm
bewusst zum Nachteil des Vertretenen
zusammengewirkt hat. OLG München
Die Eigentümergemeinschaft kann sich
also nicht drauf berufen, nichts von
Zahlungsrückständen gewusst zu haben,
wenn davon auszugehen ist, dass der
Verwalter davon Kenntnis hatte und auch
haben muss.
Für die nach Anordnung der
Zwangsverwaltung fällig werdenden
Wohngeldforderungen kann neben dem
Zwangsverwalter auch der Eigentümer der
zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch
genommen werden.
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