Steht einem Wohnungseigentümer nach der
Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht
von circa 60 qm Kfz-Abstellplatz zu, so kann
die Wohnungseigentümergemeinschaft durch
einen Mehrheitsbeschluss die Nutzung der
Parkfläche nicht auf das Abstellen von Pkws
beschränken und das Parken von
Wohnmobilen normaler Größe verbieten.
Ein solcher Eigentümerbeschluss verstößt
gegen die Grundsätze der
ordnungsmäßigen Verwaltung. Beschluss
des KG Berlin.
Ein dinglich Wohnberechtigter ist mangels
abweichender Vereinbarung auch berechtigt,
den zu der Wohnung gehörenden
Tiefgaragenstellplatz zu nutzen. Es kommt
nicht darauf an, ob das Sondernutzungsrecht
(Stellplatz) zu unmittelbaren Wohnzwecken
dient. Dies ist auch bei den dem
Nutzungsrecht zweifelsfrei unterliegenden
Nebenräumen wie Keller, Waschküche oder
Trockenboden nicht der Fall. Urteil des OLG
Nürnberg
Hat sich ein Wohnungseigentümer in der
Eigentümerversammlung vorbehaltlos bereit
erklärt, seine Sondernutzungsfläche für den
Stellplatz eines anderen
Wohnungseigentümers teilweise zur
Verfügung zu stellen und hält er sich daran
auch mehrere Jahre, dann kann seinem
Herausgabeverlangen der Einwand
widersprüchlichen Verhaltens
entgegenstehen.
BayObLG
Stellplätze, Tiefgaragen, Garagen, Car-
Ports, Fertiggaragen sind zunächst
Gemeinschaftseigentum. An ihnen kann
jedoch, bis auf wenige Ausnahmen, in der
Teilungserklärung oder durch
Vereinbarung Sondereigentum begründet
werden.
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht
zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines
Gebäudes in Verbindung mit dem
Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es
gehört.
Grundsätzlich können nur abgeschlossene
Räume Gegenstand von Sondereigentum
sein, § 3 Absatz 2 Satz 1 WEG. Aber auch
der Tiefgaragenplatz gilt mitllerweile als
sondereigentumsfähig, § 3 Absatz 2 Satz 2
WEG.
KFZ Stellplatz Sondereigentum und
Sondernutzungsrecht, Stellplatz und
Tiefgarage in der Teilungserklärung
Ein Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft, dass ein
der Gemeinschaft gehörender Kfz-Stellplatz,
an dem kein Sondereigentumsrecht bestellt ist,
am Abend vor und am Tag der Müllentleerung
für das Aufstellen von Müllcontainern
freizuhalten ist, entspricht einer
ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher
rechtlich nicht zu beanstanden. Beschluss des
OLG Hamm
Eigentümer müssen also den Stellplatz
freimachen, wenn das für die Müllabfuhr
notwendig ist.
Auch bei einer kleineren Tiefgarage sind mehr
als drei Rangiervorgänge zum Erreichen der
einzelnen Stellplätze unzumutbar. Das hat das
Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Wann ist ein PKW-Stellplatz nicht
sondereigentumsfähig?
Abstellplätze auf unbebauten
Grundstücksflächen sind nicht
sondereigentumsfähig. Sie bilden keine
abgeschlossenen Räume. Ebenso verhält es
sich mit einem Carport. Diese verbleiben im
Gemeinschaftseigentum.
Garagen, Garagenanlagen und Stellplätze in
Tiefgaragen mit entsprechender Markierung
sind, da sie laut WEG-Definition
abgeschlossene Räume darstellen,
sondereigentumsfähig.
Parkplätze in der freien Natur und dazu zählen
auch Carports, sind nicht
sondereigentumsfähig, da sie keine
abgeschlossenen Räume darstellen.
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