Nicht erforderlich ist, dass er hierfür
ein eigenständiges Konto errichtet.
Dem Verwalter obliegt es, den
angesammelten Betrag
gewinnbringend anzulegen.
Soweit die Wohnungseigentümer ihm keine
Vorgaben machen, hat er bei der Auswahl
zwischen mehreren Anlageformen nicht nur die
Gewinnspanne zu berücksichtigen, sondern auch
zu beachten, dass die Instandhaltungsrücklage
jederzeit verfügbar sein muss.
Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft
rückständige Hausgelder/ Beiträge/
Bewirtschaftungskosten mit anteiligen Guthaben
der Rücklage zu verrechnen, ist nichtig, ohne dass
es einer Ungültigerklärung nach § 23 Abs. 4 WEG
im Verfahren der §§ 43 ff WEG bedarf. Ein
derartiger Beschluss verstößt nach OLG Hamm
gegen Vorschriften des WEG.
Die Eigentümergemeinschaft ist gemäß den
Bestimmungen des WEG verpflichtet, eine
angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden.
Derzeit gilt als angemessen, je nach
Alter und Größe der Anlage, ein
Betrag von € 0,40 bis € 0,80 pro
qm/Monat.
Zur Bedeutung der nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG
gebildeten Instandhaltungsrückstellung.
Ausgaben, die nur unter ganz besonderen,
außergewöhnlichen Umständen zu erwarten sind,
dürfen grundsätzlich nicht im Wirtschaftsplan
berücksichtigt werden.
OLG Hamm, 15 W 232/69
Ein Miteigentümer, der seine laufenden
Hausgeldvorauszahlungen nicht erbringt, erbringt
auch seine Anteile an der Instandhaltungsrücklage
nicht. In der Einzelabrechnung dieses
Miteigentümers ist daher der Anteil an der
Instandhaltungsrücklage um den nicht erbrachten
Anteil zu kürzen.
Eigentümergemeinschaft
Instandhaltungsrücklagen
Eigentümergemeinschaft und
Instandhaltungsrücklagen, Zustimmung vor
der Verwendung
Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört zu einer
ordnungsgemäßen Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums der
Wohnungseigentümer die Bildung einer
angemessenen Instandhaltungsrücklage. Die
Instandhaltungsrücklage dient der wirtschaftlichen
Absicherung künftig notwendig werdender
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
Mit der Bildung dieser Instandhaltungsrücklage
sollen die Wohnungseigentümer Vorsorge treffen,
dass auch unerwartete Maßnahmen ohne
Verzögerung durchgeführt werden können. Es kann
sich keine Eigentümer weigern, die Rücklage für
Instandhaltungen zu zahlen.
Für die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage ist
nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 WEG der
Wohnungsverwalter zuständig. Er führt die Konten,
auf denen die Rücklage angesammelt wird.
Die Vorfinanzierung der Verglasung einzelner
Balkone aus der Instandhaltungsrücklage
entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Es entspricht insbesondere nicht
ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die
Wohnungseigentümer beschließen, im eigenen
Namen ein behördliches Genehmigungsverfahren
für die Loggiaverglasung einzelner Balkone in
Gang zu setzen und die Kosten des
Genehmigungsverfahrens zunächst aus der
Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und dann
auf die Wohnungseigentümer umzulegen, die eine
Loggiaverglasung anbringen lassen (BayObLG
Die Verglasung einzelner Balkone ist keine
Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft,
sondern allenfalls der betroffenen/begünstigten
Wohnungseigentümer. Der Beschluss ist auf
Anfechtung eines Miteigentümers gemäß § 21
Abs. 4 i.V.m. §§ 43 ff WEG durch das Gericht für
rechtsungültig zu erklären.
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