Befestigt der Mieter auf dem Balkon ein Katzennetz, so stellt das keine
vertragswidrige Handlung dar und ist vom Vermieter zu dulden. Insbesondere
dann, wenn das Mauerwerk nicht beschädigt wurde. (AG Hamburg)
Wird durch ein Katzennetz das optische Erscheinungsbild des Hauses gestört und
sind Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes gemäß Hausordnung untersagt,
kann der Vermieter die Entfernung des Katzennetzes verlangen. (AG Hamburg)
Eine Eigentümerversammlung kann Miteigentümern per Beschluss
anzubringen, um den optischen Eindruck der Fassade zu erhalten. (BayOLG).
Für Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein Beschluss der Eigentümer, die Tiere
künftig in der Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die Katzenhaltung
rechtmäßig ist, dann muss auch eine artgerechte Haltung der Katzen möglich sein.
AG Hannover
Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von Hunden und
Katzen verbieten, so muss dieser Beschluss immer einstimmig gefasst werden.
Dagegen kann die Art der Tierhaltung auch durch Mehrheitsbeschluss in der
Hausordnung (Änderung Hausordnung) geregelt werden.
Gültig ist daher die Beschlussfassung: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der
Anlage herumlaufen." Ein solcher Beschluss entspricht einer ordnungsgemäßen
Verwaltung, um unzumutbare Belästigungen der anderen Wohnungseigentümer zu
unterbinden. Das Verbot, Katzen frei herumlaufen zu lassen, ist kein Verbot der
Katzenhaltung, sondern nur eine zulässige Einschränkung. Landgericht München
Der Vermieter kann die Entfernung eine ohne seine Zustimmung
angebrachten großen Katzennetzes verlangen, AG Wiesbaden
Es spielt immer eine Rolle, ob das Katzennetz in der Balkonmauer verankert wird
und damit in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Eine solche bauliche
Veränderung bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
Meistens geht es aber um die Optik. Wie ein Katzennetz das Gesamtansehen
eines Hauses schadet. Es gibt sicher Katzennetze, die farblich dem Gebäude
angepasst sind. Ein rotes Katzennetz an einem grünen Haus, wird die
Eigentümergemeinschaft bestimmt nicht zulassen.
Katzennetz am Balkon, Zustimmung vom Vermieter
Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Katzennetz anbringen, so
dass ihre Katze nicht fliehen oder herunterfallen kann.
Mieter brauchen zwar immer die Zustimmung des Vermieters,
wenn sie eine Veränderung an der Mietwohnung vornehmen,
das ist aber dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach
Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der
Anbringung eines Katzennetzes auf dem Balkon zuzustimmen.
Amtsgericht Köln
Etwas anderes kann es sein, wenn laut Mietvertrag die
Katzenhaltung erst gar nicht erlaubt war und der Mieter
trotzdem eine Katze hält.
Weitere Urteile zum Thema „Katzennetz am Balkon anbringen,
Zustimmung vom Vermieter“
Katzennetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit
Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. AG
Wiesbaden
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