Unwirksame Abfallgebührensatzung bei
vorgesehenen Mindestleerungen
Es gibt Abfallgebührensatzungen einzelner
Gemeinden, die neben einer Abfall- Grundgebühr
noch eine Gebühr für Restmüllgefäße verlangen,
deren Höhe sich nach den tatsächlichen
Leerungen richtet.
Es ist aber nicht zulässig Mindestleerungen
festzulegen und danach abzurechnen, egal ob
diese Mindestleerungen des Abfalls tatsächlich
erbracht werden mussten.
Auch wer alles kompostiert und keinen Müll macht,
muss Abfallgebühren zahlen, weil selbst bei größer
Sorgfalt Restabfälle nicht zu vermeiden sind. (VWG
Koblenz )
Niemand kann also sagen, ich produziere keinen
Müll und daher zahle ich auch keine
Abfallgebühren.
Urteile:
Grundstückseigentümer haftet für nicht
bezahlte Abfallbeseitigungsgebühren
Sieht eine Gemeindesatzung vor, dass auch der
Grundstückseigentümer für die
Abfallbeseitigungsgebühren haftet, kann der
Eigentümer selbst dann zur Kasse gebeten
werden, wenn nicht er, sondern der Pächter seines
Gewerbegrundstücks die Mülltonnen bestellt hat,
der jedoch wegen Insolvenz nicht zur Zahlung der
anfallenden Gebühren in der Lage ist. Urteil des
VG Neustadt
Rechtmäßige Abfallgebühren trotz
unterbliebener Ausschreibung
Von der Kommune erhobene Abfallgebühren
können nicht mit der Begründung angefochten
werden, bei der Vergabe der Abfallbeseitigung an
ein Privatunternehmen sei die gesetzlich
vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung der
Arbeiten unterblieben. Die Gebührenfestsetzung
kann in derartigen Fällen nur dann erfolgreich
beanstandet werden, wenn die Gemeinde
nachweislich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
verstoßen hat. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz
Der Eigentümer einer vermieteten Immobilie haftet
immer dann für die Abfallgebühren seiner Mieter,
wenn das in den betreffenden Satzungen geregelt
ist. Dabei ist unerheblich, ob die Mülltonnen auf
dem vermieteten Grundstück stehen oder nur in
dessen Nähe.
Ein Wohnungseigentümer kann auch zur
Bezahlung der Abfallentsorgungsgebühren
herangezogen werden, wenn er die Wohnung
vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne
überhaupt nicht nutzt.
Gebührenpflichtig für die Hausabfallentsorgung
sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer
der angeschlossenen Grundstücke. Eine
Abrechnung seitens der Stadt mit Mietern und
Pächtern ist satzungsmäßig nicht möglich.
Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer/in im
Grundbuch eingetragen ist. Erfolgt ein Wechsel im
Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel
folgenden Monats der neue Eigentümer
gebührenpflichtig. Als Tag des Eigentumswechsels
gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.
Der neue Eigentümer haftet nicht für die
Rückstände seines Vorgängers, aber für
allenfalls vom Vorgänger (mit)verursachte
Aufwände, die nach seinem Eintritt erst fällig
werden.
Die Abfuhr des Haushaltmülls ist Aufgabe der
Gemeinde. Für gemeinschaftlich benutzte
Müllbehälter sind Zahlungen gemäß
Heranziehungsbescheid der Gemeinde zu leisten.
Die Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren
werden als Gemeinschaftskosten entsprechend
den Miteigentumsanteilen unter den
Wohnungseigentümern verteilt, vorausgesetzt
diese Kosten werden von dem Leistungserbringer
durch eine einheitliche Rechnung von der
Gemeinschaft eingefordert.
Eigentümer haften gesamtschuldnerisch
für Abfallgebühren der Wohnanlage.
Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass der Gläubiger
nach Belieben bis zur kompletten Bezahlung seiner
Forderung jeden der Eigentümer auf die volle
Summe oder Teile davon in Anspruch nehmen
kann.
Die Eigentümer nutzen auch eine gemeinsame
Tonne. Der betroffene Eigentümer kann jedoch
Ersatz von seinen Miteigentümern verlangen. VG
Frankfurt am Main,
Über die Verteilung der Müllabfuhrkosten kann nur
durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden,
wenn eine eindeutige Zuordnung zum
Sondereigentum möglich ist. (OLG Köln).
Kosten für eine mit dem Müllmanagement betraute
Firma können nicht als Betriebskosten umgelegt
werden. Wenn bei Müllkosten Einsparungen durch
so genannte "Managementmaßnahmen" möglich
waren, dann bedeutet das, dass die Müllkosten
vorher höher gewesen sein müssen als notwendig.
Damit waren die Müllkosten vorher unwirtschaftlich.
Wenn der Vermieter diese Überwachung der
Müllkosten ohne Notwendigkeit auf Dritte überträgt,
dann kann er die dadurch verursachten Kosten
nicht den Mietern auferlegen.
Eigentümer, Kosten für Abfallgebühren
Abfallgebühren für Eigentümer, Kosten der
Aufteilung erfolgt nach Mülltonnen oder
Eigentümer
Den Abfallgebührenbescheid bekommt immer der
Eigentümer eines Grundstücks.
Durch das Eigentum am Grundstück entsteht auch
die Gebührenpflicht für den Abfall. Diese ist
personenabhängig. Wechselt der Eigentümer geht
die Gebührenpflicht auf den neuen Eigentümer
über.
Bei vermieteten Wohnungen können diese Kosten
auf die Mieter umgelegt werden.
Die Höhe der Abfallgebühren richtet sich aber
nach der Größe und Anzahl der Abfallbehälter. Wie
viel Abfallmenge dabei anfällt spielt keine Rolle.
Aufteilung Kosten für Müllentsorgung
Auch wenn Müll in erster Linie mit der Nutzung
des Sondereigentums zusammenhängt, können
jedenfalls in großen Wohnanlagen die durch die
Entsorgung des Mülls entstehenden Kosten als
solche des Gebrauchs des Sondereigentums nur
dann geltend gemacht werden, wenn der Abfall
nach dem Verursacherprinzip festgestellt werden
kann, d.h. wenn sichergestellt ist, dass der Müll
der Wohnungseigentümer und der - unabhängig
vom jeweiligen Sondereigentum - auf dem
Hausgrundstück anfallende Müll gesondert
erfasst werden. OLG Köln
Die Anwohner können verpflichtet werden,
Müllbehältnisse an einen dafür vorgesehen
Sammelplatz zu bringen, wo sie von der
Müllabfuhr entsorgt werden.
Das gelte auch, wenn die Gemeinde die Planung
des Müllstellplatzes schon einmal genehmigt
hatte. BayVGH
Steht in der Teilungserklärung, dass Eigentümer
die Gemeinschafts- müllbehalter nutzen sollen
und können, dann ist ein Eigentümerbeschluss,
der das verbieten will, unwirksam. Jeder
Eigentümer darf die Müllbehalter der
Gemeinschaft nutzen, wenn das die
Teilungserklärung vorsieht.
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