Unwirksame Abfallgebührensatzung bei vorgesehenen

Mindestleerungen

Es gibt Abfallgebührensatzungen einzelner Gemeinden, die neben einer Abfall- Grundgebühr noch eine Gebühr für Restmüllgefäße verlangen, deren Höhe sich nach den tatsächlichen Leerungen richtet. Es ist aber nicht zulässig Mindestleerungen festzulegen und danach abzurechnen, egal ob diese Mindestleerungen des Abfalls tatsächlich erbracht werden mussten. Auch wer alles kompostiert und keinen Müll macht, muss Abfallgebühren zahlen, weil selbst bei größer Sorgfalt Restabfälle nicht zu vermeiden sind. (VWG Koblenz ) Niemand kann also sagen, ich produziere keinen Müll und daher zahle ich auch keine Abfallgebühren. Urteile:

Grundstückseigentümer haftet für nicht bezahlte

Abfallbeseitigungsgebühren

Sieht eine Gemeindesatzung vor, dass auch der Grundstückseigentümer für die Abfallbeseitigungsgebühren haftet, kann der Eigentümer selbst dann zur Kasse gebeten werden, wenn nicht er, sondern der Pächter seines Gewerbegrundstücks die Mülltonnen bestellt hat, der jedoch wegen Insolvenz nicht zur Zahlung der anfallenden Gebühren in der Lage ist. Urteil des VG Neustadt

Rechtmäßige Abfallgebühren trotz unterbliebener

Ausschreibung

Von der Kommune erhobene Abfallgebühren können nicht mit der Begründung angefochten werden, bei der Vergabe der Abfallbeseitigung an ein Privatunternehmen sei die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung der Arbeiten unterblieben. Die Gebührenfestsetzung kann in derartigen Fällen nur dann erfolgreich beanstandet werden, wenn die Gemeinde nachweislich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz Der Eigentümer einer vermieteten Immobilie haftet immer dann für die Abfallgebühren seiner Mieter, wenn das in den betreffenden Satzungen geregelt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Mülltonnen auf dem vermieteten Grundstück stehen oder nur in dessen Nähe. Ein Wohnungseigentümer kann auch zur Bezahlung der Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht nutzt. Gebührenpflichtig für die Hausabfallentsorgung sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Eine Abrechnung seitens der Stadt mit Mietern und Pächtern ist satzungsmäßig nicht möglich. Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen ist. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der neue Eigentümer gebührenpflichtig. Als Tag des Eigentumswechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.

Der neue Eigentümer haftet nicht für die Rückstände seines Vorgängers,

aber für allenfalls vom Vorgänger (mit)verursachte Aufwände, die nach

seinem Eintritt erst fällig werden.

Die Abfuhr des Haushaltmülls ist Aufgabe der Gemeinde. Für gemeinschaftlich benutzte Müllbehälter sind Zahlungen gemäß Heranziehungsbescheid der Gemeinde zu leisten. Die Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren werden als Gemeinschaftskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen unter den Wohnungseigentümern verteilt, vorausgesetzt diese Kosten werden von dem Leistungserbringer durch eine einheitliche Rechnung von der Gemeinschaft eingefordert.

Eigentümer haften gesamtschuldnerisch für Abfallgebühren der

Wohnanlage.

Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass der Gläubiger nach Belieben bis zur kompletten Bezahlung seiner Forderung jeden der Eigentümer auf die volle Summe oder Teile davon in Anspruch nehmen kann. Die Eigentümer nutzen auch eine gemeinsame Tonne. Der betroffene Eigentümer kann jedoch Ersatz von seinen Miteigentümern verlangen. VG Frankfurt am Main, Über die Verteilung der Müllabfuhrkosten kann nur durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist. (OLG Köln). Kosten für eine mit dem Müllmanagement betraute Firma können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Wenn bei Müllkosten Einsparungen durch so genannte "Managementmaßnahmen" möglich waren, dann bedeutet das, dass die Müllkosten vorher höher gewesen sein müssen als notwendig. Damit waren die Müllkosten vorher unwirtschaftlich. Wenn der Vermieter diese Überwachung der Müllkosten ohne Notwendigkeit auf Dritte überträgt, dann kann er die dadurch verursachten Kosten nicht den Mietern auferlegen.

Eigentümer, Kosten für Abfallgebühren

Abfallgebühren für Eigentümer, Kosten der Aufteilung erfolgt nach Mülltonnen oder Eigentümer Den Abfallgebührenbescheid bekommt immer der Eigentümer eines Grundstücks. Durch das Eigentum am Grundstück entsteht auch die Gebührenpflicht für den Abfall. Diese ist personenabhängig. Wechselt der Eigentümer geht die Gebührenpflicht auf den neuen Eigentümer über. Bei vermieteten Wohnungen können diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Höhe der Abfallgebühren richtet sich aber nach der Größe und Anzahl der Abfallbehälter. Wie viel Abfallmenge dabei anfällt spielt keine Rolle.

Aufteilung Kosten für Müllentsorgung

Auch wenn Müll in erster Linie mit der Nutzung des Sondereigentums zusammenhängt, können jedenfalls in großen Wohnanlagen die durch die Entsorgung des Mülls entstehenden Kosten als solche des Gebrauchs des Sondereigentums nur dann geltend gemacht werden, wenn der Abfall nach dem Verursacherprinzip festgestellt werden kann, d.h. wenn sichergestellt ist, dass der Müll der Wohnungseigentümer und der - unabhängig vom jeweiligen Sondereigentum - auf dem Hausgrundstück anfallende Müll gesondert erfasst werden. OLG Köln Die Anwohner können verpflichtet werden, Müllbehältnisse an einen dafür vorgesehen Sammelplatz zu bringen, wo sie von der Müllabfuhr entsorgt werden. Das gelte auch, wenn die Gemeinde die Planung des Müllstellplatzes schon einmal genehmigt hatte. BayVGH Steht in der Teilungserklärung, dass Eigentümer die Gemeinschafts- müllbehalter nutzen sollen und können, dann ist ein Eigentümerbeschluss, der das verbieten will, unwirksam. Jeder Eigentümer darf die Müllbehalter der Gemeinschaft nutzen, wenn das die Teilungserklärung vorsieht.
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Unwirksame Abfallgebührensatzung bei

vorgesehenen Mindestleerungen

Es gibt Abfallgebührensatzungen einzelner Gemeinden, die neben einer Abfall- Grundgebühr noch eine Gebühr für Restmüllgefäße verlangen, deren Höhe sich nach den tatsächlichen Leerungen richtet. Es ist aber nicht zulässig Mindestleerungen festzulegen und danach abzurechnen, egal ob diese Mindestleerungen des Abfalls tatsächlich erbracht werden mussten. Auch wer alles kompostiert und keinen Müll macht, muss Abfallgebühren zahlen, weil selbst bei größer Sorgfalt Restabfälle nicht zu vermeiden sind. (VWG Koblenz ) Niemand kann also sagen, ich produziere keinen Müll und daher zahle ich auch keine Abfallgebühren. Urteile:

Grundstückseigentümer haftet für nicht

bezahlte Abfallbeseitigungsgebühren

Sieht eine Gemeindesatzung vor, dass auch der Grundstückseigentümer für die Abfallbeseitigungsgebühren haftet, kann der Eigentümer selbst dann zur Kasse gebeten werden, wenn nicht er, sondern der Pächter seines Gewerbegrundstücks die Mülltonnen bestellt hat, der jedoch wegen Insolvenz nicht zur Zahlung der anfallenden Gebühren in der Lage ist. Urteil des VG Neustadt

Rechtmäßige Abfallgebühren trotz

unterbliebener Ausschreibung

Von der Kommune erhobene Abfallgebühren können nicht mit der Begründung angefochten werden, bei der Vergabe der Abfallbeseitigung an ein Privatunternehmen sei die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung der Arbeiten unterblieben. Die Gebührenfestsetzung kann in derartigen Fällen nur dann erfolgreich beanstandet werden, wenn die Gemeinde nachweislich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz Der Eigentümer einer vermieteten Immobilie haftet immer dann für die Abfallgebühren seiner Mieter, wenn das in den betreffenden Satzungen geregelt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Mülltonnen auf dem vermieteten Grundstück stehen oder nur in dessen Nähe. Ein Wohnungseigentümer kann auch zur Bezahlung der Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht nutzt. Gebührenpflichtig für die Hausabfallentsorgung sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Eine Abrechnung seitens der Stadt mit Mietern und Pächtern ist satzungsmäßig nicht möglich. Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen ist. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der neue Eigentümer gebührenpflichtig. Als Tag des Eigentumswechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.

Der neue Eigentümer haftet nicht für die

Rückstände seines Vorgängers, aber für

allenfalls vom Vorgänger (mit)verursachte

Aufwände, die nach seinem Eintritt erst fällig

werden.

Die Abfuhr des Haushaltmülls ist Aufgabe der Gemeinde. Für gemeinschaftlich benutzte Müllbehälter sind Zahlungen gemäß Heranziehungsbescheid der Gemeinde zu leisten. Die Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren werden als Gemeinschaftskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen unter den Wohnungseigentümern verteilt, vorausgesetzt diese Kosten werden von dem Leistungserbringer durch eine einheitliche Rechnung von der Gemeinschaft eingefordert.

Eigentümer haften gesamtschuldnerisch

für Abfallgebühren der Wohnanlage.

Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass der Gläubiger nach Belieben bis zur kompletten Bezahlung seiner Forderung jeden der Eigentümer auf die volle Summe oder Teile davon in Anspruch nehmen kann. Die Eigentümer nutzen auch eine gemeinsame Tonne. Der betroffene Eigentümer kann jedoch Ersatz von seinen Miteigentümern verlangen. VG Frankfurt am Main, Über die Verteilung der Müllabfuhrkosten kann nur durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, wenn eine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist. (OLG Köln). Kosten für eine mit dem Müllmanagement betraute Firma können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Wenn bei Müllkosten Einsparungen durch so genannte "Managementmaßnahmen" möglich waren, dann bedeutet das, dass die Müllkosten vorher höher gewesen sein müssen als notwendig. Damit waren die Müllkosten vorher unwirtschaftlich. Wenn der Vermieter diese Überwachung der Müllkosten ohne Notwendigkeit auf Dritte überträgt, dann kann er die dadurch verursachten Kosten nicht den Mietern auferlegen.

Eigentümer, Kosten für Abfallgebühren

Abfallgebühren für Eigentümer, Kosten der Aufteilung erfolgt nach Mülltonnen oder Eigentümer Den Abfallgebührenbescheid bekommt immer der Eigentümer eines Grundstücks. Durch das Eigentum am Grundstück entsteht auch die Gebührenpflicht für den Abfall. Diese ist personenabhängig. Wechselt der Eigentümer geht die Gebührenpflicht auf den neuen Eigentümer über. Bei vermieteten Wohnungen können diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Höhe der Abfallgebühren richtet sich aber nach der Größe und Anzahl der Abfallbehälter. Wie viel Abfallmenge dabei anfällt spielt keine Rolle.

Aufteilung Kosten für Müllentsorgung

Auch wenn Müll in erster Linie mit der Nutzung des Sondereigentums zusammenhängt, können jedenfalls in großen Wohnanlagen die durch die Entsorgung des Mülls entstehenden Kosten als solche des Gebrauchs des Sondereigentums nur dann geltend gemacht werden, wenn der Abfall nach dem Verursacherprinzip festgestellt werden kann, d.h. wenn sichergestellt ist, dass der Müll der Wohnungseigentümer und der - unabhängig vom jeweiligen Sondereigentum - auf dem Hausgrundstück anfallende Müll gesondert erfasst werden. OLG Köln Die Anwohner können verpflichtet werden, Müllbehältnisse an einen dafür vorgesehen Sammelplatz zu bringen, wo sie von der Müllabfuhr entsorgt werden. Das gelte auch, wenn die Gemeinde die Planung des Müllstellplatzes schon einmal genehmigt hatte. BayVGH Steht in der Teilungserklärung, dass Eigentümer die Gemeinschafts- müllbehalter nutzen sollen und können, dann ist ein Eigentümerbeschluss, der das verbieten will, unwirksam. Jeder Eigentümer darf die Müllbehalter der Gemeinschaft nutzen, wenn das die Teilungserklärung vorsieht.
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