ein Beschluss anfechten kann:

ein einzelner Eigentümer allein mehrere Eigentümer zusammen oder auch der Verwalter. Die Anfechtungsklage muss gegen alle, einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG), nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft).

Urteile:

Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf eigenständige Posten der Abrechnung beschränkt werden. BayObLG Einzelne Wohnungseigentümer sind aber nicht berechtigt, öffentlich- rechtliche Genehmigungen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, anzufechten. BGH Ein Eigentümerbeschluss, mit dem ein ehemaliger Verwalter entlastet wurde, steht nicht im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den ehemailigen Verwalter erkennbar sind und kein Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche zu verzichten. BGH Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern jeweils selbständig angefochten und nimmt das Gericht eine Verfahrenszusammenführung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren die Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren. Das Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig einen Eigentümerbeschluss, der fristgerecht angefochten wurde, auch dann wegen inhaltlicher Mängel für ungültig erklären, wenn im Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses unterblieben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in der Lage ist, das Beschlussergebnis zweifelsfrei festzustellen und so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zu komplettieren. OLG München - LG Nürnberg - AG Fürth. Soweit von der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Berichtigung einer inhaltlichen unrichtigen Niederschrift über eine Wohnungs-eigentümerversammlung und zugleich die Feststellung begehrt wird, dass bestimmte in der Niederschrift enthaltene Beschlüsse der Wohnungseigentümer inhaltlich unrichtig wiedergegeben sind, gilt für diese Anträge wie für die Beschlußanfechtungsverfahren die Monatsfrist des § 23 Abs.4 WEG. Beschlüsse von Wohnungseigentümern, die auf Eigentümerversammlungen getroffen werden, werden verbindlich, wenn diese nicht angefochten werden. Ein nichtiger Beschluss hat auch keine Bestandskraft. Er existiert rechtlich gesehen gar nicht. Er muss also auch nicht angefochten werden.

Anfechtung vom Beschluss einer Eigentümerversammlung durch

Eigentümer

Die Anfechtung des Beschlusses muss innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden (§ 46 WEG). Entscheidend für den Beginn der Frist ist das Datum der Beschlussfassung, derjenigen Eigentümerversammlung, auf welcher der Beschluss gefasst worden ist. Folgende Fehler der Eigentümerversammlung über Eigentümerbeschlüsse führen bspw. zur Berechtigung über die Anfechtung eines Beschluss der Eigentümerversammlung: - Die Kosten wurden nach einem falschem Umlageschlüssel verteilt - Kosten für Sondereigentum wurden auf die Gemeinschaft berechnet - berechtigte Gründe gegen die Eignung eines Hausverwalters - es soll zu viel Geld für Instandsetzung ausgegeben werden - Beschluss über eine „Renovierungsmaßnahme“, die weder eine bloße Instandhaltung noch Instandsetzung betrifft - Nichteinladung eines Eigentümers, Nichteinhaltung der Einladungsfrist, - unzureichende Angaben in der Tagesordnung) - Verstöße gegen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung - falsche Stimmauszählung

Anfechtung Beschluss Eigentümerversammlung

Als Frist für die Anfechtung eines WEG- Beschlusses sieht § 46 des

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einen Monat vor.

Ab Datum der Beschlussfassung. Die Klage muss dann innerhalb eines Monats beim Gericht eingehen. Für die Anfechtung eines WEG- Beschlusses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann als solche nicht verklagt werden. Die Anfechtung eines WEG- Beschlusses muss sich immer gegen alle übrigen Miteigentümer persönlich richten. Dabei müssen in der Klageschrift jedoch nicht alle Personen aufgezählt werden. Es wird als ausreichend angesehen, wenn bei Gericht eine Liste mit den Eigentümern eingereicht wird.
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ein Beschluss anfechten kann:

ein einzelner Eigentümer allein mehrere Eigentümer zusammen oder auch der Verwalter. Die Anfechtungsklage muss gegen alle, einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG), nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft).

Urteile:

Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf eigenständige Posten der Abrechnung beschränkt werden. BayObLG Einzelne Wohnungseigentümer sind aber nicht berechtigt, öffentlich- rechtliche Genehmigungen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, anzufechten. BGH Ein Eigentümerbeschluss, mit dem ein ehemaliger Verwalter entlastet wurde, steht nicht im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den ehemailigen Verwalter erkennbar sind und kein Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche zu verzichten. BGH Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern jeweils selbständig angefochten und nimmt das Gericht eine Verfahrenszusammenführung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren die Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren. Das Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig einen Eigentümerbeschluss, der fristgerecht angefochten wurde, auch dann wegen inhaltlicher Mängel für ungültig erklären, wenn im Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses unterblieben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in der Lage ist, das Beschlussergebnis zweifelsfrei festzustellen und so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zu komplettieren. OLG München - LG Nürnberg - AG Fürth. Soweit von der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Berichtigung einer inhaltlichen unrichtigen Niederschrift über eine Wohnungs- eigentümerversammlung und zugleich die Feststellung begehrt wird, dass bestimmte in der Niederschrift enthaltene Beschlüsse der Wohnungseigentümer inhaltlich unrichtig wiedergegeben sind, gilt für diese Anträge wie für die Beschlußanfechtungsverfahren die Monatsfrist des § 23 Abs.4 WEG. Beschlüsse von Wohnungseigentümern, die auf Eigentümerversammlungen getroffen werden, werden verbindlich, wenn diese nicht angefochten werden. Ein nichtiger Beschluss hat auch keine Bestandskraft. Er existiert rechtlich gesehen gar nicht. Er muss also auch nicht angefochten werden.

Anfechtung Beschluss Eigentümerversammlung

Anfechtung vom Beschluss einer

Eigentümerversammlung durch Eigentümer

Die Anfechtung des Beschlusses muss innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden (§ 46 WEG). Entscheidend für den Beginn der Frist ist das Datum der Beschlussfassung, derjenigen Eigentümerversammlung, auf welcher der Beschluss gefasst worden ist. Folgende Fehler der Eigentümerversammlung über Eigentümerbeschlüsse führen bspw. zur Berechtigung über die Anfechtung eines Beschluss der Eigentümerversammlung: - Die Kosten wurden nach einem falschem Umlageschlüssel verteilt - Kosten für Sondereigentum wurden auf die Gemeinschaft berechnet - berechtigte Gründe gegen die Eignung eines Hausverwalters - es soll zu viel Geld für Instandsetzung ausgegeben werden - Beschluss über eine „Renovierungsmaßnahme“, die weder eine bloße Instandhaltung noch Instandsetzung betrifft - Nichteinladung eines Eigentümers, Nichteinhaltung der Einladungsfrist, - unzureichende Angaben in der Tagesordnung) - Verstöße gegen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung - falsche Stimmauszählung

Als Frist für die Anfechtung eines WEG-

Beschlusses sieht § 46 des

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einen

Monat vor.

Ab Datum der Beschlussfassung. Die Klage muss dann innerhalb eines Monats beim Gericht eingehen. Für die Anfechtung eines WEG- Beschlusses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann als solche nicht verklagt werden. Die Anfechtung eines WEG- Beschlusses muss sich immer gegen alle übrigen Miteigentümer persönlich richten. Dabei müssen in der Klageschrift jedoch nicht alle Personen aufgezählt werden. Es wird als ausreichend angesehen, wenn bei Gericht eine Liste mit den Eigentümern eingereicht wird.
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