ein Beschluss anfechten kann:
ein einzelner Eigentümer allein
mehrere Eigentümer zusammen
oder auch der Verwalter.
Die Anfechtungsklage muss gegen alle,
einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet
werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG), nicht gegen
den Verband der
Wohnungseigentümergemeinschaft).
Urteile:
Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses
über die Jahresabrechnung kann auf
eigenständige Posten der Abrechnung
beschränkt werden. BayObLG
Einzelne Wohnungseigentümer sind aber nicht
berechtigt, öffentlich- rechtliche
Genehmigungen, die der
Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt
werden, anzufechten. BGH
Ein Eigentümerbeschluss, mit dem ein
ehemaliger Verwalter entlastet wurde, steht
nicht im Widerspruch zu einer
ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst
dann, wenn Ansprüche gegen den ehemailigen
Verwalter erkennbar sind und kein Anlass
besteht, auf mögliche Ansprüche zu
verzichten. BGH
Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren
Wohnungseigentümern jeweils selbständig
angefochten und nimmt das Gericht eine
Verfahrenszusammenführung nicht vor, so tritt
in den weiteren Anfechtungsverfahren die
Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem
Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des
Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird
und die übrigen anfechtenden
Wohnungseigentümer an diesem Verfahren
auch formell beteiligt waren.
Das
Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig
einen Eigentümerbeschluss, der fristgerecht
angefochten wurde, auch dann wegen
inhaltlicher Mängel für ungültig erklären, wenn
im Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass
die für das Entstehen eines
Eigentümerbeschlusses erforderliche
Feststellung und Verkündung des
Beschlussergebnisses unterblieben ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in
der Lage ist, das Beschlussergebnis
zweifelsfrei festzustellen und so den
Tatbestand für das Entstehen eines
Eigentümerbeschlusses zu komplettieren. OLG
München - LG Nürnberg - AG Fürth.
Soweit von der Verwalterin einer
Wohnungseigentümergemeinschaft die
Berichtigung einer inhaltlichen unrichtigen
Niederschrift über eine Wohnungs-
eigentümerversammlung und zugleich die
Feststellung begehrt wird, dass bestimmte in
der Niederschrift enthaltene Beschlüsse der
Wohnungseigentümer inhaltlich unrichtig
wiedergegeben sind, gilt für diese Anträge wie
für die Beschlußanfechtungsverfahren die
Monatsfrist des § 23 Abs.4 WEG.
Beschlüsse von Wohnungseigentümern,
die auf Eigentümerversammlungen
getroffen werden, werden verbindlich, wenn
diese nicht angefochten werden. Ein
nichtiger Beschluss hat auch keine
Bestandskraft.
Er existiert
rechtlich
gesehen gar
nicht. Er muss
also auch
nicht
angefochten
werden.
Anfechtung vom Beschluss einer
Eigentümerversammlung durch Eigentümer
Die Anfechtung des Beschlusses muss
innerhalb eines Monats seit
Beschlussfassung gerichtlich geltend
gemacht werden (§ 46 WEG). Entscheidend
für den Beginn der Frist ist das Datum der
Beschlussfassung, derjenigen
Eigentümerversammlung, auf welcher der
Beschluss gefasst worden ist.
Folgende Fehler der
Eigentümerversammlung über
Eigentümerbeschlüsse führen bspw. zur
Berechtigung über die Anfechtung eines
Beschluss der Eigentümerversammlung:
- Die Kosten wurden nach einem falschem
Umlageschlüssel verteilt
- Kosten für Sondereigentum wurden auf die
Gemeinschaft berechnet
- berechtigte Gründe gegen die Eignung eines
Hausverwalters
- es soll zu viel Geld für Instandsetzung
ausgegeben werden
- Beschluss über eine
„Renovierungsmaßnahme“, die weder eine
bloße Instandhaltung noch Instandsetzung
betrifft
- Nichteinladung eines Eigentümers,
Nichteinhaltung der Einladungsfrist,
- unzureichende Angaben in der
Tagesordnung)
- Verstöße gegen die Teilungserklärung oder
Gemeinschaftsordnung
- falsche Stimmauszählung
Als Frist für die Anfechtung eines WEG-
Beschlusses sieht § 46 des
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einen
Monat vor.
Ab Datum der Beschlussfassung. Die Klage
muss dann innerhalb eines Monats beim
Gericht eingehen.
Für die Anfechtung eines WEG- Beschlusses
ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
sich das Grundstück der
Wohnungseigentümergemeinschaft befindet.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann
als solche nicht verklagt werden.
Die Anfechtung eines WEG- Beschlusses
muss sich immer gegen alle übrigen
Miteigentümer persönlich richten. Dabei
müssen in der Klageschrift jedoch nicht alle
Personen aufgezählt werden. Es wird als
ausreichend angesehen, wenn bei Gericht eine
Liste mit den Eigentümern eingereicht wird.
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