Fassadensanierung und
Gesundheitsgefahren
Eine Hydrophobierung ist im Zusammenhang
mit der bereits durchgeführten Sanierung des
Fugennetzes und der Auswechselung defekter
Steine ein gutes Mittel zur Erhaltung der
Fassade.
Leidet ein Wohnungseigentümer an einer
hohen Chemikalienempfindlichkeit, so muss er
erst einmal selbst alles machbare tun, um die
Gesundheitsgefahren, die für ihn bei einer
Hydrophobierung der Fassade bestehen, zu
verringern.
Selbst ein zeitweiser Auszug ist zumutbar. OLG
Hamburg
Der Beschluss über eine umfassende
Fassaden- und Balkonsanierung, der solche
Fassadenteile von der Sanierung ausnimmt,
die nicht sanierungsbedürftig sind, kann
ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Es
ist nicht zwingend erforderlich, vorab den
Sanierungsumfang durch Gutachten
festzulegen.
Es kann sich auch um Instandsetzung
handeln, wenn die Fassadenverkleidung
unter Anbringung eines zusätzlichen
Wärmeschutzes erneuert wird.
Die Wohnungseigentümer handeln im
Ermessen, wenn sie bei der Beschlussfassung
über die Anbringung wärmedämmender
Maßnahmen an der Außenfassade die
Anbringung einer Dämmung der Kellerdecken
einschließen. OLG Hamm
Eine bloße farbliche Änderung des
Fassadenanstrichs ist zwar keine bauliche
Tätigkeit und auch kein Eingriff in die
Bausubstanz, trotzdem kann darin in
bestimmten Fällen eine bauliche Veränderung
im Sinne des Wohneigentumsgesetzes zu
sehen sein.
Eine Veränderung der Fassade, die die
ursprünglich einheitliche Gestaltung der
Fassade aufhebt, ist eine nicht mehr zu
duldende Beeinträchtigung. (Zum Beispiel
durch Einbau völlig anders aussehender
Fenster).
Dagegen ist nicht zu beanstanden, wenn neue
Fenster aus Kunststoff und nicht aus Holz
eingesetzt werden.
Diese Maßnahme kann noch als
ordnungsgemäße Instandhaltung und -
setzung angesehen werden (OLG Köln).
Eigentumswohnung Außenfassade
streichen, Mehrheitsbeschluss und
Zustimmung der Eigentümer
Eine Eigentümergemeinschaft hatte die
Sanierung der Außenfassade beschlossen.
Dazu gehörte auch die Entfernung von wilden
Wein und der Wunsch, dass die künftige
Entfernung von Fassadengrün unterlassen
werden soll. Mit der Begründung, es handelt
sich dabei um eine bauliche Veränderung.
Die Wohnungseigentümer hatten diesen
Zustand jahrelang akzeptiert und als zum
Gemeinschaftseigentum gehörend behandelt.
Als bauliche Veränderung konnte die
Entfernung des Weins somit nicht mehrheitlich
beschlossen werden, sondern nur mit
Zustimmung aller Wohnungseigentümer (OLG
Düsseldorf).
Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an
der Außenwandfassade einer
Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche
Veränderung dar.
Diese ist hinzunehmen, wenn sie nicht mit
merklichem Lichteinfall und einer
Beschränkung der Aussicht der übrigen
Wohnungseigentümer verbunden ist und
außerdem der ortsüblichen Werbung für
Gewerbebetriebe entspricht. OLG Köln
Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen
an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf
seine Kosten berechtigt.
Die Änderung darf aber weder eine
Schädigung des Hauses noch eine
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen
der anderen Wohnungseigentümer, besonders
auch keine Beeinträchtigung der äußeren
Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für
die Sicherheit von Personen, des Hauses oder
von anderen Sachen zur Folge haben.
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