Ist ein im Gemeinschaftseigentum stehender
Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung
aus durch eine Klappe in der Decke erreichbar,
so steht dem Eigentümer dieser Wohnung
mangels Regelung in der Teilungserklärung
nicht automatisch ein Sondernutzungsrecht an
den Dachräumen zu.
Er darf diese vielmehr nur so nutzen, wie sie
auch die übrigen Wohnungseigentümer
mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum
Spitzboden hätten.
Der Eigentümer der darunter liegenden
Wohnung ist daher nicht berechtigt, die
Dachräume eigenmächtig auszubauen und zu
nutzen. Beschluss des OLG Köln
Spitzboden in Eigentumswohnung,
Gemeinschaftseigentum oder
Sondereigentum
Ist ein Spitzboden nach der Teilungserklärung
als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen,
entsteht an ihm auch dann kein
Sondereigentum, wenn er schon bei Errichtung
des Gebäudes wohnlich ausgebaut und nur
von der darunter liegenden Wohnung aus
zugänglich ist (OLGR Celle)
Gemeinschaftseigentum kann nicht durch
Ausbau oder Umbau zu Sondereigentum
werden. Was im Einzelnen zum
Sondereigentum gehört, ergibt sich im
jeweiligen Einzelfall aus dem
Aufteilungsplan und der Teilungserklärung
in Verbindung mit der
Gemeinschaftsordnung.
Die Duldung dieser der Teilungserklärung
widersprechende Nutzung durch andere
Miteigentümer bindet künftige Erwerber
mangels einer Eintragung im Grundbuch
nicht (BGH).
Wohnungseigentum
empfehlenswert
statt: 19,90 € nur 12,30 €
bis