Entsteht durch die Anbringung eines
Giebeldaches anstelle des bisherigen
Flachdaches ein zusätzlicher Raum, so
steht dieser Raum im
Gemeinschaftseigentum.
Dachfenster gehören als Teil der Dachfläche
zum Gemeinschaftseigentum. Danach hat
jeder Wohnungseigentümer die Kosten der
Instandhaltung und Instandsetzung der im
gemeinschaftlichen Eigentums stehenden
Fenster anteilig zu tragen. OLG Düsseldorf,
Fenster in einer Wohnanlage gehören
grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum, da
sie als Bestandteil der Fassade das
maßgeblich das Erscheinungsbild der
Wohnanlage prägen.
Deswegen ist für die bauliche Änderung,
Austausch der Dachfenster und
Veränderung des Daches ein Beschluss der
Eigentümergemeinschaft erforderlich.
Wenn
der
Dachboden in der Teilungserklärung i.V.m.
dem Aufteilungsplan keinem Sondereigentum
zugeordnet wurde, ist der Dachboden
Gemeinschaftseigentum.
Dachboden, Zustimmung
Wohnungseigentümer, da
Gemeinschaftseigentum
Dachgarten als bauliche Veränderung
Der Bau eines Dachgartens ist eine bauliche
Veränderung, wenn dabei Erdaufschüttungen
notwendig sind und größere Bepflanzungen
notwendig sind. OLG München.
Und bei baulichen Veränderungen muss
der Mieter immer den Eigentümer fragen
oder der Eigentümer die
Eigentümergemeinschaft.
Bepflanzt ein Wohnungseigentümer seine
Dachterrasse, stellt das eine bauliche
Veränderung dar und das steht unter dem
Vorbehalt des § 22 Abs.1 WEG. Der
Beseitigungsanspruch der
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den
einzelnen Wohnungseigentümer folgt aus § 10
Abs.6 S.3 WEG.
Ein Wohnungseigentümer hatte nach der
Teilungserklärung das Recht sein Dachboden
als Wohnung auszubauen. Er baute ein
Dachfenster ein und errichtete eine
Dachloggia. Nur das Dachfenster nicht aber
die Dachloggia darf rechtlich eingebaut
werden. Denn die Loggia stellt einen Eingriff
in die Dachkonstruktion dar. Die
Eigentümergemeinschaft kann verlangen,
dass die Dachloggia wieder entfernt wird.
(BayObLG).
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