Ist keine Hausordnung vorhanden und kommt
in der Eigentümerversammlung der nötige
Mehrheitsbeschluss nicht zustande, dann kann
jeder Wohnungseigentümer beim Gericht den
Erlass einer Hausordnung durch ein Gericht
erwirken.
Das Amtsgericht erlässt dann eine
Hausordnung, die inhaltlich von den
Wohnungseigentümern hätte erlassen werden
können.
Spätere Änderungen der Hausordnung können
immer von den Wohnungseigentümern durch
Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden.
Die Aufstellung einer Hausordnung entspricht
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§
21 Abs. 5 Nr. 1 WEG) und kann deshalb von
jedem Wohnungseigentümer, notfalls auch auf
gerichtlichem Wege gefordert werden.
Die Hausordnung der
Wohnungseigentümergemeinschaft gilt
gegenüber Mietern nur, wenn sie auch
ausdrücklich als Mietvertragsbestandteil
vereinbart ist.
Der Verwalter hat bei
Hausordnungsproblemen keine
Durchsetzungsaufgabe. Er kann nur
abmahnen; andernfalls muss die
Versammlung entscheiden.
Unzulässige Regelungen in der
Hausordnung der WEG
Ein Wohnungseigentümer kann die
Festschreibung einer nur von ihm bestimmten
Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung
von der Gemeinschaft nicht verlangen. Eine
Hausordnung, wonach "das sichtbare
Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten
usw. auf Balkonen, Terrasse, im Gartenbereich
und in den Fenstern usw. für unzulässig erklärt
wird," kann nicht als Regelung des
ordnungsgemäßen Gebrauchs mit
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Den Wohnungseigentümern können
Regelungen, wonach die jeweiligen
Eigentümer für das Bereitstellen der
Abfallbehältnisse sowie für den
Winterdienst im wöchentlichen Wechsel
verantwortlich sind und die Gartenarbeit
Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist,
durch Hausordnung im Wege eines
Mehrheitsbeschlusses nicht
rechtsverbindlich auferlegt werden.
Der Mehrheitsbeschluss, der einem
Wohnungseigentümer eine bauliche
Veränderung des Gemeinschaftseigentums in
Gestalt der Abtrennung einer von ihm
sondergenutzten Teilfläche eines Spitzbodens
von der übrigen seitens der Gemeinschaft
genutzten restlichen Fläche gestattet, kann
von einem anderen Eigentümer mangels eines
in der Maßnahme zu sehenden erheblichen
Nachteils nicht erfolgreich angefochten
werden.
Die Regelung in der
mehrheitlich
beschlossenen
Hausordnung,
wonach die
Gestaltung des
Treppenabsatzes
eine Etage tiefer
unter Ausschluss
der übrigen
Miteigentümer den
Bewohnern der
jeweiligen Etage
obliegt, ist
unwirksam. OLG
Düsseldorf
Eigentümergemeinschaft und Änderung
Hausordnung
Zur Wahrung des Hausfriedens können
Wohnungseigentümer auch eine
Hausverwaltung beauftragen, deren Kosten
dann die Gemeinschaft trägt. Über die
Vergütung für den Hausverwalter oder die
Gesamtkosten einer Hausverwaltung muss
man sich dann einigen.
Hausordnung:
Die Hausordnung, die entweder durch
Eigentümergemeinschaft oder Verwalter
festgelegt wird und bei Mietverträgen zum
wesentlichen Bestandteil des
Mietverhältnisses gehört, regelt das
Zusammenleben der Bewohner eines Hauses.
Da der Erlass einer Hausordnung zur
ordnungsgemäßen Verwaltung der
Eigentumsanlage gehört, kann jeder
Wohnungseigentümer jederzeit eine
Hausverordnung verlangen.
Normalerweise wird die Hausordnung von
den Wohnungseigentümern in der
Eigentümerversammlung erlassen. Dafür
reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss
aus.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft
kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine
Hausordnung aufstellen und sie dann auch
ändern.
Die Regelungen der Hausordnung dürfen aber
die Rechte der Hausbewohner nicht
unangemessen benachteiligen. So darf die
Hausordnung beispielsweise das Musizieren
nicht generell verbieten. Die Zeiten, zu denen
nicht musiziert werden soll, dürfen aber
ausgedehnt werden. OLG Frankfurt
Eine Hausordnung kann bestimmen, dass
jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist,
Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so
zu halten, dass sie in den Außenanlagen und
im Haus nicht frei herumlaufen und die
Wohnungen sowie Gartenanteile anderer
Wohnungseigentümer nicht betreten können.
In einer Hausordnung kann bestimmt
werden, dass bei Nichtbeachtung der
Vorschriften über die Tierhaltung bei drei
erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die
Tierhaltung vom Verwalter untersagt
werden muss. WEG §§ 14 Nr. 1, 15 II
Eine auf Grund Ermächtigung in der
Gemeinschaftsordnung vom Verwalter
aufgestellte Hausordnung steht unter dem
Vorbehalt einer Änderung durch die
Wohnungseigentümer oder das
Wohnungseigentumsgericht. Bis zu einer
Änderung ist sie für alle Wohnungseigentümer
verbindlich.
Die Beschränkung des Musizierens in der
Hausordnung auf Zimmerlautstärke, kann dem
völligen Ausschluss eines Musizierens
gleichkommen. Ein solcher Ausschluss ist
jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er nicht in
einer Vereinbarung enthalten ist. Wegen der
damit verbundenen Beeinträchtigung anderer
Wohnungseigentümer kann das Musizieren
über Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur
in engen zeitlichen Grenzen zugelassen
werden.
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