Den Anspruch auf Beseitigung unzulässiger
baulicher Veränderungen am
gemeinschaftlichen Eigentum kann jeder
Wohnungseigentümer allein gegen den
Verursacher gerichtlich geltend machen.
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen,
die über die ordnungsgemäße Instandsetzung
oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums hinausgehen, bedürfen der
Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer,
soweit nicht in der Teilungserklärung
ausdrücklich eine abweichende Mehrheit für
ausreichend erklärt wird.
Bauliche Veränderungen in
Eigentumswohnung,
Bodenbelag austauschen, erneuern,
entfernen
Bauliche Veränderung ohne Genehmigung
Hat ein Wohnungseigentümer das
gemeinschaftliche Eigentum baulich
verändert, ohne die nach der
Teilungserklärung erforderliche Zustimmung
aller übrigen Wohnungseigentümer
einzuholen, so ist er nicht zur Beseitigung
verpflichtet, wenn er durch die bauliche
Veränderung einen Zustand geschaffen hat,
der dem entspricht, was auch die übrigen
Eigentümer erreichen wollten. OLG
Düsseldorf
Ansonsten muss er jede bauliche
Veränderung rückgängig machen.
Bauliche Veränderungen sind auch von
Modernisierungen des gemeinschaftlichen
Eigentums sowie von Maßnahmen zu dessen
Anpassung an den Stand der Technik
abzugrenzen.
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