Den Anspruch auf Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum kann jeder Wohnungseigentümer allein gegen den Verursacher gerichtlich geltend machen. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, soweit nicht in der Teilungserklärung ausdrücklich eine abweichende Mehrheit für ausreichend erklärt wird.

Bauliche Veränderungen in Eigentumswohnung

Bodenbelag austauschen, erneuern, entfernen Bauliche Veränderung ohne Genehmigung Hat ein Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum baulich verändert, ohne die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen, so ist er nicht zur Beseitigung verpflichtet, wenn er durch die bauliche Veränderung einen Zustand geschaffen hat, der dem entspricht, was auch die übrigen Eigentümer erreichen wollten. OLG Düsseldorf

Ansonsten muss er jede bauliche Veränderung rückgängig machen.

Bauliche Veränderungen sind auch von Modernisierungen des gemeinschaftlichen Eigentums sowie von Maßnahmen zu dessen Anpassung an den Stand der Technik abzugrenzen.
Zustimmung zur baulichen Veränderung
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Den Anspruch auf Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum kann jeder Wohnungseigentümer allein gegen den Verursacher gerichtlich geltend machen. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, soweit nicht in der Teilungserklärung ausdrücklich eine abweichende Mehrheit für ausreichend erklärt wird.

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Bodenbelag austauschen, erneuern, entfernen Bauliche Veränderung ohne Genehmigung Hat ein Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum baulich verändert, ohne die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen, so ist er nicht zur Beseitigung verpflichtet, wenn er durch die bauliche Veränderung einen Zustand geschaffen hat, der dem entspricht, was auch die übrigen Eigentümer erreichen wollten. OLG Düsseldorf

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