Andere Urteile:

Wanddurchbruch kein Nachteil

Der Durchbruch durch eine tragende Wand zwischen zwei Wohnungen berührt zwar das gemeinschaftliche Eigentum und ist eine bauliche Veränderung. Wenn aber weder der Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird, noch die Statik des Gebäudes oder die Brandsicherheit gefährdet werden, liegt kein Nachteil vor, weswegen auch keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist. Dem steht auch nicht das Abgeschlossenheitserfordernis von Wohnungen entgegen. BayObLG Ein Wanddurchbruchs, der einen Bastlerraum zu einen Wohnraum machen soll, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. OLG

Die Durchbrechung oder Entfernung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden

tragenden (Trenn-) Wand stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des ƒ 22

Abs. 1 WEG dar.

Sie bedarf jedoch dann nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer, wenn weder wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen noch Gefahren für die konstruktive Stabilität und Brandsicherheit bestehen (Bundesgerichtshof) Verbindet der Bauträger nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung mittels Decken- bzw. Wanddurchbrüchen mit Mehrzweckräumen, stellt das eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG dar. Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, weil sie eine intensivere bzw. zweckbestimmungswidrige Nutzung ermöglicht und sich daraus eine nachteilige Kostenverteilung ergeben könnte.

Zustimmung Wanddurchbruch

Zustimmung Eigentümergemeinschaft bei

Wanddurchbruch in der eigenen Wohnung

Die Zustimmung zu einem Wanddurchbruch zwischen zwei Wohnungen ist aufgrund des Widerspruchs zur Teilungserklärung erforderlich. Es liegt eine nach § 22 Abs.1 Satz 2 WEG entscheidende Beeinträchtigung vor, die der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf BayObLG Das BayObLG hat entschieden, dass aber ein Wohnungseigentümer zweier nebeneinander liegender, ihm gehörender Eigentumswohnungen mit dem Durchbruch der trennenden Wand diese zu einem neuen Wohnungseigentum vereinigen kann, ohne dass dazu die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich ist. Der Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs des Sondereigentums berührt nicht die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Auch wird das Gemeinschaftseigentum hierdurch nicht in seiner rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich verändert. BayObLG
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Der Durchbruch durch eine tragende Wand zwischen zwei Wohnungen berührt zwar das gemeinschaftliche Eigentum und ist eine bauliche Veränderung. Wenn aber weder der Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird, noch die Statik des Gebäudes oder die Brandsicherheit gefährdet werden, liegt kein Nachteil vor, weswegen auch keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist. Dem steht auch nicht das Abgeschlossenheitserfordernis von Wohnungen entgegen. BayObLG Ein Wanddurchbruchs, der einen Bastlerraum zu einen Wohnraum machen soll, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. OLG

Die Durchbrechung oder Entfernung einer im

Gemeinschaftseigentum stehenden tragenden

(Trenn-) Wand stellt zwar eine bauliche

Veränderung im Sinne des ƒ 22 Abs. 1 WEG dar.

Sie bedarf jedoch dann nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer, wenn weder wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen noch Gefahren für die konstruktive Stabilität und Brandsicherheit bestehen (Bundesgerichtshof) Verbindet der Bauträger nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung mittels Decken- bzw. Wanddurchbrüchen mit Mehrzweckräumen, stellt das eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG dar. Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, weil sie eine intensivere bzw. zweckbestimmungswidrige Nutzung ermöglicht und sich daraus eine nachteilige Kostenverteilung ergeben könnte.

Zustimmung Wanddurchbruch

Zustimmung Eigentümergemeinschaft bei

Wanddurchbruch in der eigenen Wohnung

Die Zustimmung zu einem Wanddurchbruch zwischen zwei Wohnungen ist aufgrund des Widerspruchs zur Teilungserklärung erforderlich. Es liegt eine nach § 22 Abs.1 Satz 2 WEG entscheidende Beeinträchtigung vor, die der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf BayObLG Das BayObLG hat entschieden, dass aber ein Wohnungseigentümer zweier nebeneinander liegender, ihm gehörender Eigentumswohnungen mit dem Durchbruch der trennenden Wand diese zu einem neuen Wohnungseigentum vereinigen kann, ohne dass dazu die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich ist. Der Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs des Sondereigentums berührt nicht die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Auch wird das Gemeinschaftseigentum hierdurch nicht in seiner rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich verändert. BayObLG
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