Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist
derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der
Abrechnung Verwalter ist. Scheidet ein
Verwalter während oder zum Ende eines
Wirtschaftsjahres aus, so hat der neue
Verwalter die Abrechnung für dieses
Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die
Jahresabrechnung war zum Zeitpunkt des
Verwalterwechsels bereits fällig.
Der ausgeschiedene Verwalter bleibt
demgegenüber zur Rechnungslegung auf den
Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet.
Den Umfang der Rechnungslegungspflicht
bestimmt § 259 BGB.
Die Jahresabrechnung ist nicht bereits mit
dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern
erst nach Ablauf einer angemessenen Frist
fällig, die in der Regel drei Monate, höchstens
jedoch sechs Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres endet.
Die Einzelabrechnungen sind so
auszugestalten, dass sie jeder Eigentümer
aus der Gesamtabrechnung rechnerisch
nachvollziehen kann.
Die Einzelabrechnungen müssen Heiz- und
Warmwasserkosten enthalten. Anzugeben
sind insbesondere die Schlüssel, nach denen
die Gesamteinnahmen und die
Gesamtausgaben hinsichtlich jeder Position
unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt.
Die Jahresabrechnung wird als Einzel- und
Gesamtabrechnung verbindlich, wenn sie
durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer
gemäß § 28 Abs. 5 WEG beschlossen ist. Die
Eigentümer können abweichend hiervon
vereinbaren (z.B. in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung),
dass die Genehmigung der Abrechnung für
den Fall fingiert wird, dass keiner der
Eigentümer der
Abrechnung
innerhalb einer
angemessenen
Frist nach
Zugang
widerspricht
(BayObLG).
Die
Jahresabrechnung kann von der
Eigentümergemeinschaft auch einer dritten
Person, insbesondere für einen Zeitraum vor
der Bestellung des derzeitigen Verwalters,
übertragen werden.
Ein derartiger Beschluss der
Eigentümerversammlung entspricht der
ordnungsgemäßen.
Strom für Gemeinschaftsanlagen muss der
Verwalter in der Jahresabrechnung unter
Ausgaben buchen.
Endet die Bestellung eines Verwalters, so hat
er auf den Tag seines Ausscheidens der
Eigentümergemeinschaft eine
Rechnungslegung zu erteilen.
Hierzu gehört die Übernahme der Salden auf
den
- Bestandskonten
- Kosten- und Erlöskonten
- Eigentümerkonten
Diese Rechnungslegungsverpflichtung wird
nicht davon beeinflusst, ob der
Verwalterwechsel im laufenden Jahr oder zum
Ende eines Geschäftsjahres eintritt. Es hat bei
einem Verwalterwechsel zum Ende des
Wirtschaftsjahres der neue Verwalter die
Jahresabrechnung zu fertigen, der
ausscheidende Verwalter hat lediglich
Rechnung zu legen.
Jahresabrechnung vom Verwalter,
Eigentumswohnung und
Eigentümergemeinschaft, in der
Gesamtabrechnung
Die Abrechnung ist gemäß § 28 Abs. 3 WEG
nach Ablauf des Kalenderjahres fällig. Ist der
genaue Fälligkeitszeitpunkt in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
nicht festgelegt oder im Verwaltervertrag nicht
vereinbart, so ist die Abrechnung innerhalb
angemessener Frist nach Jahresende zu
erstellen.
Als ein angemessener Zeitraum werden im
Regelfall 3 Monate und je nach den
Umständen des Einzelfalls bis zu 6 Monaten
anerkannt.
Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres
vom Hausverwalter vorzulegen.
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