Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist. Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Den Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt § 259 BGB. Die Jahresabrechnung ist nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei Monate, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet.

Die Einzelabrechnungen sind so auszugestalten, dass sie jeder Eigentümer aus der Gesamtabrechnung

rechnerisch nachvollziehen kann.

Die Einzelabrechnungen müssen Heiz- und Warmwasserkosten enthalten. Anzugeben sind insbesondere die Schlüssel, nach denen die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben hinsichtlich jeder Position unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt. Die Jahresabrechnung wird als Einzel- und Gesamtabrechnung verbindlich, wenn sie durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG beschlossen ist. Die Eigentümer können abweichend hiervon vereinbaren (z.B. in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung), dass die Genehmigung der Abrechnung für den Fall fingiert wird, dass keiner der Eigentümer der Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang widerspricht (BayObLG). Die Jahresabrechnung kann von der Eigentümergemeinschaft auch einer dritten Person, insbesondere für einen Zeitraum vor der Bestellung des derzeitigen Verwalters, übertragen werden. Ein derartiger Beschluss der Eigentümerversammlung entspricht der ordnungsgemäßen.

Strom für Gemeinschaftsanlagen muss der Verwalter in der Jahresabrechnung unter Ausgaben buchen.

Endet die Bestellung eines Verwalters, so hat er auf den Tag seines Ausscheidens der Eigentümergemeinschaft eine Rechnungslegung zu erteilen. Hierzu gehört die Übernahme der Salden auf den - Bestandskonten - Kosten- und Erlöskonten - Eigentümerkonten Diese Rechnungslegungsverpflichtung wird nicht davon beeinflusst, ob der Verwalterwechsel im laufenden Jahr oder zum Ende eines Geschäftsjahres eintritt. Es hat bei einem Verwalterwechsel zum Ende des Wirtschaftsjahres der neue Verwalter die Jahresabrechnung zu fertigen, der ausscheidende Verwalter hat lediglich Rechnung zu legen.

Jahresabrechnung vom Verwalter, Eigentumswohnung und

Eigentümergemeinschaft, in der Gesamtabrechnung

Die Abrechnung ist gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres fällig. Ist der genaue Fälligkeitszeitpunkt in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht festgelegt oder im Verwaltervertrag nicht vereinbart, so ist die Abrechnung innerhalb angemessener Frist nach Jahresende zu erstellen. Als ein angemessener Zeitraum werden im Regelfall 3 Monate und je nach den Umständen des Einzelfalls bis zu 6 Monaten anerkannt.

Die Abrechnung für die Hauseigentümer muss also vom Verwalter

spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres vom

Hausverwalter vorzulegen.

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Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist. Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Den Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt § 259 BGB. Die Jahresabrechnung ist nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei Monate, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet.

Die Einzelabrechnungen sind so

auszugestalten, dass sie jeder Eigentümer aus

der Gesamtabrechnung rechnerisch

nachvollziehen kann.

Die Einzelabrechnungen müssen Heiz- und Warmwasserkosten enthalten. Anzugeben sind insbesondere die Schlüssel, nach denen die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben hinsichtlich jeder Position unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt. Die Jahresabrechnung wird als Einzel- und Gesamtabrechnung verbindlich, wenn sie durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG beschlossen ist. Die Eigentümer können abweichend hiervon vereinbaren (z.B. in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung), dass die Genehmigung der Abrechnung für den Fall fingiert wird, dass keiner der Eigentümer der Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang widerspricht (BayObLG). Die Jahresabrechnung kann von der Eigentümergemeinschaft auch einer dritten Person, insbesondere für einen Zeitraum vor der Bestellung des derzeitigen Verwalters, übertragen werden. Ein derartiger Beschluss der Eigentümerversammlung entspricht der ordnungsgemäßen.

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Verwalter in der Jahresabrechnung unter

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Endet die Bestellung eines Verwalters, so hat er auf den Tag seines Ausscheidens der Eigentümergemeinschaft eine Rechnungslegung zu erteilen. Hierzu gehört die Übernahme der Salden auf den - Bestandskonten - Kosten- und Erlöskonten - Eigentümerkonten Diese Rechnungslegungsverpflichtung wird nicht davon beeinflusst, ob der Verwalterwechsel im laufenden Jahr oder zum Ende eines Geschäftsjahres eintritt. Es hat bei einem Verwalterwechsel zum Ende des Wirtschaftsjahres der neue Verwalter die Jahresabrechnung zu fertigen, der ausscheidende Verwalter hat lediglich Rechnung zu legen.

Jahresabrechnung vom Verwalter,

Eigentumswohnung und

Eigentümergemeinschaft, in der

Gesamtabrechnung

Die Abrechnung ist gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres fällig. Ist der genaue Fälligkeitszeitpunkt in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht festgelegt oder im Verwaltervertrag nicht vereinbart, so ist die Abrechnung innerhalb angemessener Frist nach Jahresende zu erstellen. Als ein angemessener Zeitraum werden im Regelfall 3 Monate und je nach den Umständen des Einzelfalls bis zu 6 Monaten anerkannt.

Die Abrechnung für die Hauseigentümer muss

also vom Verwalter spätestens 6 Monate nach

Ablauf eines Kalenderjahres vom

Hausverwalter vorzulegen.

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