Besitzer einer Eigentumswohnung dürfen in ihrer Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und die Wäsche dort trocknen oder auf dem Balkon aufhängen, selbst wenn die Hausordnung festlegt, dass Maschinen und Trockner im Keller zu nutzen sind. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt Der Mieter darf seine Wäsche in der Wohnung trocknen. Er muss sich aber darum kümmern, dass sich kein Schimmel bildet. Es muss regelmäßig gelüftet werden, um die Feuchtigkeit nach draußen zu leiten. Eine Klausel, die nasse Wäsche in der Wohnung verbietet, ist unwirksam.

Der Mieter darf auf dem Balkon Leinen ziehen und Wäsche aufhängen, auch wenn der Vermieter eine Wäschespinne im Garten

oder auf dem Hof als Trockenplatz anbieten sollte.

Ein Verbot in der Hausordnung, Wäsche außerhalb eines Trockenraums aufzuhängen, ist unwirksam. Der Mieter hat das Recht, „kleine“ Wäsche auf dem Balkon zu trocknen. Der Mieter ist auch berechtigt, in der Wohnung einen Wäschetrockner aufzustellen. Kondensattrockner dürfen Mieter immer aufstellen. Auch im Winter ist das Trocknen der Wäsche in der Mietwohnung erlaubt. Anderslautende Klauseln in Mietvertrag oder Hausordnung sind unwirksam. Auch wenn beispielsweise ein Trockenboden im Haus ist, müssen Mieter diesen nicht benutzen.

Grundsätzlich gehört das Trocknen von Wäsche in der Wohnung zum so genannten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Mieter oder Eigentümer können auch nicht genötigt werden, sich einen Wäschetrockner anzuschaffen.

Wäsche waschen in Eigentumswohnung

Eigentümergemeinschaft will Waschmaschine in Wohnung verbieten Die Möglichkeit, innerhalb einer Eigentumswohnung die Wäsche mit der Maschine waschen zu können, gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums. Dieser Kernbereich kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss den Betrieb einer Waschmaschine in der Wohnung und das Trocknen von Wäsche dort, an der Luft untersagt. Ein solcher Beschluss, ist nichtig. In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung einer Waschküche im Keller des Wohnhauses als zusätzliches Angebot für die Hausbewohner gedacht. Oberlandesgericht Frankfurt

Es bedeutet also nicht, wenn eine Waschküche im Haus exisitiert, dass

dann nur dort und nicht in der Wohnung gewaschen werden darf.

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Der Mieter darf auf dem Balkon Leinen ziehen

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Ein Verbot in der Hausordnung, Wäsche außerhalb eines Trockenraums aufzuhängen, ist unwirksam. Der Mieter hat das Recht, „kleine“ Wäsche auf dem Balkon zu trocknen. Der Mieter ist auch berechtigt, in der Wohnung einen Wäschetrockner aufzustellen. Kondensattrockner dürfen Mieter immer aufstellen. Auch im Winter ist das Trocknen der Wäsche in der Mietwohnung erlaubt. Anderslautende Klauseln in Mietvertrag oder Hausordnung sind unwirksam. Auch wenn beispielsweise ein Trockenboden im Haus ist, müssen Mieter diesen nicht benutzen.

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Mieter oder Eigentümer können auch nicht genötigt werden, sich einen Wäschetrockner anzuschaffen.

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im Haus exisitiert, dass dann nur dort und nicht

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