ein Beschluss anfechten kann:
      ein einzelner Eigentümer allein
      mehrere Eigentümer zusammen
      oder auch der Verwalter.
  Die Anfechtungsklage muss gegen alle, einzelnen 
  Wohnungseigentümer gerichtet werden (§ 46 
  Abs. 1 Satz 1 WEG), nicht gegen den Verband 
  der Wohnungseigentümergemeinschaft).
  Urteile:
  Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über 
  die Jahresabrechnung kann auf eigenständige 
  Posten der Abrechnung beschränkt werden. 
  BayObLG 
  Einzelne Wohnungseigentümer sind aber nicht 
  berechtigt, öffentlich- rechtliche Genehmigungen, 
  die der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt 
  werden, anzufechten. BGH 
  Ein Eigentümerbeschluss, mit dem ein 
  ehemaliger Verwalter entlastet wurde, steht nicht 
  im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen 
  Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche 
  gegen den ehemailigen Verwalter erkennbar sind 
  und kein Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche 
  zu verzichten. BGH 
  Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren 
  Wohnungseigentümern jeweils selbständig 
  angefochten und nimmt das Gericht eine 
  Verfahrenszusammenführung nicht vor, so tritt in 
  den weiteren Anfechtungsverfahren die 
  Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem 
  Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des 
  Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird und 
  die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer 
  an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren.
  Das Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig 
  einen Eigentümerbeschluss, der fristgerecht 
  angefochten wurde, auch dann wegen inhaltlicher 
  Mängel für ungültig erklären, wenn im 
  Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass die 
  für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses 
  erforderliche Feststellung und Verkündung des 
  Beschlussergebnisses unterblieben ist. 
  Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in der 
  Lage ist, das Beschlussergebnis zweifelsfrei 
  festzustellen und so den Tatbestand für das 
  Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zu 
  komplettieren. OLG München - LG Nürnberg - AG 
  Fürth.
  Soweit von der Verwalterin einer 
  Wohnungseigentümergemeinschaft die 
  Berichtigung einer inhaltlichen unrichtigen 
  Niederschrift über eine Wohnungs-
  eigentümerversammlung und zugleich die 
  Feststellung begehrt wird, dass bestimmte in der 
  Niederschrift enthaltene Beschlüsse der 
  Wohnungseigentümer inhaltlich unrichtig 
  wiedergegeben sind, gilt für diese Anträge wie für 
  die Beschlußanfechtungsverfahren die 
  Monatsfrist des § 23 Abs.4 WEG.
  Beschlüsse von Wohnungseigentümern, die 
  auf Eigentümerversammlungen getroffen 
  werden, werden verbindlich, wenn diese nicht 
  angefochten werden. Ein nichtiger Beschluss 
  hat auch keine Bestandskraft. 
  Er existiert rechtlich gesehen gar nicht. Er muss 
  also auch nicht angefochten werden.
  
 
  Anfechtung vom Beschluss einer 
  Eigentümerversammlung durch Eigentümer
  Die Anfechtung des Beschlusses muss innerhalb 
  eines Monats seit Beschlussfassung gerichtlich 
  geltend gemacht werden (§ 46 WEG). 
  Entscheidend für den Beginn der Frist ist das 
  Datum der Beschlussfassung, derjenigen 
  Eigentümerversammlung, auf welcher der 
  Beschluss gefasst worden ist. 
  Folgende Fehler der Eigentümerversammlung 
  über Eigentümerbeschlüsse führen bspw. zur 
  Berechtigung über die Anfechtung eines 
  Beschluss der Eigentümerversammlung:
  - Die Kosten wurden nach einem falschem 
  Umlageschlüssel verteilt
  - Kosten für Sondereigentum wurden auf die 
  Gemeinschaft berechnet
  - berechtigte Gründe gegen die Eignung eines 
    Hausverwalters
  - es soll zu viel Geld für Instandsetzung 
  ausgegeben werden
  - Beschluss über eine „Renovierungsmaßnahme“, 
  die weder   eine bloße Instandhaltung noch 
  Instandsetzung betrifft 
  - Nichteinladung eines Eigentümers, 
  Nichteinhaltung der Einladungsfrist,
  - unzureichende Angaben in der Tagesordnung)
  - Verstöße gegen die Teilungserklärung oder 
    Gemeinschaftsordnung
  - falsche Stimmauszählung
  
 
  
Als Frist für die Anfechtung eines WEG- 
  Beschlusses sieht § 46 des 
  Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einen 
  Monat vor. 
  Ab Datum der Beschlussfassung. Die Klage muss 
  dann innerhalb eines Monats beim Gericht 
  eingehen. 
  Für die Anfechtung eines WEG- Beschlusses ist 
  das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich 
  das Grundstück der 
  Wohnungseigentümergemeinschaft befindet. Eine 
  Wohnungseigentümergemeinschaft kann als 
  solche nicht verklagt werden.
  Die Anfechtung eines WEG- Beschlusses muss 
  sich immer gegen alle übrigen Miteigentümer 
  persönlich richten. Dabei müssen in der 
  Klageschrift jedoch nicht alle Personen aufgezählt 
  werden. Es wird als ausreichend angesehen, 
  wenn bei Gericht eine Liste mit den Eigentümern 
  eingereicht wird. 
 
  
 
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  RECHT - GESETZE - SOZIALES
 
 
 
 
  
Anfechtung Beschluss 
  Eigentümerversammlung
 
 
 
 
 
   
 
 
 
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