Sondereigentum Garten, gemeinschaftliches Eigentum,
Wohnungseigentümer
Das Recht zur Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens steht jedem
Wohnungseigentümer unabhängig von der
Größe seines Miteigentumsanteils und seiner
Wohnung gleichermaßen zu.
Wird einstimmig festgelegt, dass der
gemeinschaftliche Garten zur Benutzung auf
die Eigentümer aufgeteilt wird, hat das zur
Folge, dass jedem Wohnungseigentümer ein
gleichgroßer Gartenanteil zur Alleinnutzung
zur Verfügung steht.
Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gartens durch Erstellung einer
Terrasse mit Plattenbelag kann, wenn sie im Rahmen eines vereinbarten
Sondernutzungsrechts erfolgt und auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer
nicht benachteiligt, von der Zustimmung aller Beteiligten unabhängig sein.
Ein von der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss, dass die
Gartennutzung "weiterhin so bestehen bleibt wie bisher gehandelt" verstößt
gegen unverzichtbare Bestimmtheitserfordernisse. Seine Ungültigkeit kann
unbefristet geltend gemacht werden.
Ein Wohnungseigentümer ist im städtischen Bereich ohne Zustimmung der
anderen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht zur Einzäunung des ihm zur
Sondernutzung zugewiesenen Gartenteils berechtigt.
Ein Sondernutzungsrecht am Garten beinhaltet grundsätzlich nicht das Recht zur
Errichtung eines Gartenhäuschens.
Der Regelungsanspruch bezüglich einer neuen Gartenordnung ist vorrangig
Sache der Eigentümergemeinschaft, bevor die Wohnungseigentumsgerichte
damit zulässigerweise befasst werden können.
Über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums können die
Wohnungseigentümer grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen, sofern
diese Gestaltung nicht schon (in Teilungserklärung, Aufteilungsplan oder
Gemeinschaftsordnung) verbindlich festgelegt ist. Ein darüber gefasster
Eigentümerbeschluss ist aber für ungültig zu erklären, wenn
Wohnungseigentümer durch die vorgesehene gärtnerische Gestaltung unbillig
benachteiligt werden.
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