Geräteschuppen, Aufstellung im Garten, Genehmigung durch
Eigentümerversammlung und ein Beschluss
Ein Wohnungseigentümer wollte auf seinen Gartenanteil, der ihm zur
Sondernutzung zustand, einen Geräteschuppen bauen. Die
Eigentümerversammlung genehmigte das. Unter den Bedingungen, dass das
Gesamtbild der Wohnanlage erhalten bleibt und die Maße der Grundfläche des
Schuppens nicht überschritten werden.
Weiterhin sollen Wohnungseigentümer nicht belästigt werden und der
Geräteschuppen soll aus Holz und in der vorhandenen Zaunfarbe gestrichen
werden. Ein Wohnungseigentümer war später der Meinung, dass der Beschluss
nicht sei, weil er zu unbestimmt sei. Er hat es aber versäumt, den Beschluss
anzufechten. Das Gericht entschied aber, dass
unangefochtene Mehrheitsbeschlüsse über bauliche
Veränderungen bindend sind. (OLG München, Beschluss
vom 26.7.2006, Az.: 34 Wx 083/06).
Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf
einer Sondernutzungsfläche die Optik der gesamten
Wohnanlage betroffen, sind auch bei individuellen
Beseitigungsansprüchen alle Wohnungseigentümer
am Verfahren zu beteiligen.
WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
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