Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche die Optik der gesamten Wohnanlage betroffen, sind auch bei individuellen Beseitigungsansprüchen alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen.

Geräteschuppen, Aufstellung im Garten braucht

Genehmigung durch Eigentümerversammlung

Ein Wohnungseigentümer wollte auf seinen Gartenanteil, der ihm zur Sondernutzung zustand, einen Geräteschuppen bauen. Die Eigentümerversammlung genehmigte das. Unter den Bedingungen, dass das Gesamtbild der Wohnanlage erhalten bleibt und die Maße der Grundfläche des Schuppens nicht überschritten werden. Weiterhin sollen Wohnungseigentümer nicht belästigt werden und der Geräteschuppen soll aus Holz und in der vorhandenen Zaunfarbe gestrichen werden. Ein Wohnungseigentümer war später der Meinung, dass der Beschluss nicht sei, weil er zu unbestimmt sei.

Er hat es aber versäumt, den Beschluss anzufechten. Das Gericht entschied

aber, dass unangefochtene Mehrheitsbeschlüsse über bauliche

Veränderungen bindend sind. (OLG München).

Anfechtung Eigentümerbeschluss

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Er hat es aber versäumt, den Beschluss

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