Impressum Rechtsanwälte Startseite Garage, Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum, Garage Teilungserklärung Garage, Umfang Gemeinschaftseigentum An einer Garage zählen tragende Teile, wie z. B. Dach, zum Gemeinschaftseigentum. Wie in vielen anderen Teilungserklärungen wurden die Garagen dem Sondereigentum zugeordnet. Weiter war darin geregelt, dass die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und des Sondernutzungsrechts dem jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten obliegt. Nach § 5, Abs. 2, WEG, können keine Gebäudeteile Sondereigentum sein, die zwingend für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind. Sondereigentum können nur die Innenräume einer Garage sein, wie Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, aber nicht die das Sondereigentum umschließenden tragenden Außenmauern (OLG Düsseldorf). Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes - wie zum Beispiel das Dach - gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind und unabhängig davon, ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden sind. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile des Garagengebäudes sind insoweit – mangels anderweitiger Bestimmung in der Teilungserklärung oder späterer Vereinbarung – gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums müssten die jeweiligen Wohnungseigentümer aufkommen. OLG Düsseldorf. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des WEG § 5 Abs 2 bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten Grundstücksteil. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstücksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus WEG § 5 Abs 2 nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, dass die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muss, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern. weiter lesen.... OLG Hamm   weiter lesen....