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Garage, Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum, Garage Teilungserklärung
Garage, Umfang Gemeinschaftseigentum
An einer Garage zählen tragende Teile, wie z. B. Dach, zum Gemeinschaftseigentum. Wie in vielen
anderen Teilungserklärungen wurden die Garagen dem Sondereigentum zugeordnet. Weiter war
darin geregelt, dass die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und des
Sondernutzungsrechts dem jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten obliegt.
Nach § 5, Abs. 2, WEG, können keine Gebäudeteile Sondereigentum sein, die zwingend für den
Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind.
Sondereigentum können nur die Innenräume einer Garage sein, wie Wandputz, Estrich,
Elektroanlagen, aber nicht die das Sondereigentum umschließenden tragenden Außenmauern
(OLG Düsseldorf).
Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes
- wie zum Beispiel das Dach - gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen
dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind und unabhängig davon,
ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden sind.
Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile des Garagengebäudes sind
insoweit – mangels anderweitiger Bestimmung in der Teilungserklärung oder späterer Vereinbarung
– gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn in der
Teilungserklärung bestimmt ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums
müssten die jeweiligen Wohnungseigentümer aufkommen. OLG Düsseldorf.
Die zwingende gesetzliche Vorschrift des WEG § 5 Abs 2 bezweckt ausschließlich eine ungestörte
Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten
Grundstücksteil.
Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstücksbreite
zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus WEG § 5 Abs 2 nicht die zwingende Notwendigkeit
abgeleitet werden, dass die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muss, um für die
Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten
Grundstücksfläche zu sichern. weiter lesen....
OLG Hamm
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