WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Außenfassade verändern oder streichen, Mehrheitsbeschluss und Zustimmung
der Eigentümer
Die Eigentümergemeinschaft beschloss eine Sanierung der Außenfassade. Damit
verbunden war die Entfernung von „wilden Wein“ und der Wunsch, dass die künftige
Entfernung jeglichen Fassadengrüns unterbunden werden soll.
Das nach Anfechtung des gefassten Mehrheitsbeschlusses tätig gewordene OLG
Düsseldorf entschied hierzu, dass es sich im Gegensatz zu einem bloßen Rückschnitt des
Weinlaubs um eine bauliche Veränderung handelt, nachdem die Wohnungseigentümer
diesen Zustand jahrelang akzeptiert und als zum Gemeinschaftseigentum gehörend
behandelt haben. Als bauliche Veränderung konnte die Entfernung des Weins somit nicht
mehrheitlich beschlossen werden, sondern nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer
(OLG Düsseldorf).
Fassadensanierung und Gesundheitsgefahren
Eine Hydrophobierung ist im Zusammenhang mit der bereits durchgeführten Sanierung des
Fugennetzes und der Auswechselung defekter Steine ein gutes Mittel zur Erhaltung der
Fassade.
Leidet ein Wohnungseigentümer an einer hohen Chemikalienempfindlichkeit, so muss er
erst einmal selbst alles machbare tun, um die Gesundheitsgefahren, die für ihn bei einer
Hydrophobierung der Fassade bestehen, zu verringern. Selbst ein zeitweiser Auszug ist
zumutbar. OLG Hamburg 2 Wx 75/06
Der Beschluss über eine umfassende Fassaden- und Balkonsanierung, der solche
Fassadenteile von der Sanierung ausnimmt, die sich nicht sanierungsbedürftig erweisen,
kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Es ist nicht zwingend erforderlich, vorab
den Sanierungsumfang, etwa durch Gutachten, im Einzelnen festzulegen.
Eine Instandsetzungsmaßnahme kann auch dann vorliegen, wenn die
Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes erneuert wird.
Die Wohnungseigentümer handeln im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens, wenn
sie bei der Beschlussfassung über die Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der
Außenfassade die Anbringung einer bislang fehlenden Dämmung der Kellerdecken
einschließen. OLG Hamm 15 W 88/06
Eine bloße farbliche Änderung des Fassadenanstrichs sei zwar weder eine bauliche
Tätigkeit im engeren Sinne noch ein Eingriff in die Bausubstanz.
Dennoch könne darin in bestimmten Fällen eine bauliche Veränderung im Sinne des
Wohneigentumsgesetzes zu sehen sein.
Abfallgebühren Eigentümer
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch
Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung
Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung
Eigentümerversammlung
Elementarversicherung
EigentumswohnungFahrstuhl
Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
Hausverwalter einstellen
Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
Instandhaltungsrücklage
Jahresabrechnung Eigentümer
Jahresabrechnung Einsichtsrecht
Kaltwasserkosten-Abrechnung
Kaltwasserzähler Kosten
Eigentümer
Katzennetz
KFZ Stellplatz
Kosten Entwässerung
Kosten Treppenhausreinigung
Lastschriftverfahren
Leitungswasserversicherung
Sondereigentum
Leuchtreklame Eigentumswohnung
Liste Wohnungseigentümer
Mobilfunkanlage Genehmigung
Modernisierung Eigentumswohnung
Modernisierung, Kosten
Mehrheitsbeschluss
Müllkosten Eigentümer
neuer Eigentümer, Haftung für
Rückstände
Parabolantenne
Rechtsanwaltskosten
Wohnungseigentumsgesetz
Reparaturen
Wohnungseigentumsverwalter
Reparaturkosten
Gegensprechanlage
Rottweiler in Eigentumswohnung
Rücklagen
Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrecht Grundbuch
Spitzboden
Stellplatz
Stellplatz Sondereigentum
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