Fassadensanierung und Gesundheitsgefahren

Eine Hydrophobierung ist im Zusammenhang mit der bereits durchgeführten Sanierung des Fugennetzes und der Auswechselung defekter Steine ein gutes Mittel zur Erhaltung der Fassade. Leidet ein Wohnungseigentümer an einer hohen Chemikalienempfindlichkeit, so muss er erst einmal selbst alles machbare tun, um die Gesundheitsgefahren, die für ihn bei einer Hydrophobierung der Fassade bestehen, zu verringern. Selbst ein zeitweiser Auszug ist zumutbar. OLG Hamburg Der Beschluss über eine umfassende Fassaden- und Balkonsanierung, der solche Fassadenteile von der Sanierung ausnimmt, die nicht sanierungsbedürftig sind, kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Es ist nicht zwingend erforderlich, vorab den Sanierungsumfang durch Gutachten festzulegen.

Es kann sich auch um Instandsetzung handeln, wenn die

Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes

erneuert wird.

Die Wohnungseigentümer handeln im Ermessen, wenn sie bei der Beschlussfassung über die Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der Außenfassade die Anbringung einer Dämmung der Kellerdecken einschließen. OLG Hamm Eine bloße farbliche Änderung des Fassadenanstrichs ist zwar keine bauliche Tätigkeit und auch kein Eingriff in die Bausubstanz, trotzdem kann darin in bestimmten Fällen eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohneigentumsgesetzes zu sehen sein. Eine Veränderung der Fassade, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist eine nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung. (Zum Beispiel durch Einbau völlig anders aussehender Fenster). Dagegen ist nicht zu beanstanden, wenn neue Fenster aus Kunststoff und nicht aus Holz eingesetzt werden.

Diese Maßnahme kann noch als ordnungsgemäße Instandhaltung und -

setzung angesehen werden (OLG Köln).

Eigentumswohnung Außenfassade streichen, Mehrheitsbeschluss und Zustimmung der Eigentümer Eine Eigentümergemeinschaft hatte die Sanierung der Außenfassade beschlossen. Dazu gehörte auch die Entfernung von wilden Wein und der Wunsch, dass die künftige Entfernung von Fassadengrün unterlassen werden soll. Mit der Begründung, es handelt sich dabei um eine bauliche Veränderung. Die Wohnungseigentümer hatten diesen Zustand jahrelang akzeptiert und als zum Gemeinschaftseigentum gehörend behandelt. Als bauliche Veränderung konnte die Entfernung des Weins somit nicht mehrheitlich beschlossen werden, sondern nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer (OLG Düsseldorf).

Eigentumswohnung, Außenfassade verändern

Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenwandfassade einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese ist hinzunehmen, wenn sie nicht mit merklichem Lichteinfall und einer Beschränkung der Aussicht der übrigen Wohnungseigentümer verbunden ist und außerdem der ortsüblichen Werbung für Gewerbebetriebe entspricht. OLG Köln Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf aber weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
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Fassadensanierung und Gesundheitsgefahren

Eine Hydrophobierung ist im Zusammenhang mit der bereits durchgeführten Sanierung des Fugennetzes und der Auswechselung defekter Steine ein gutes Mittel zur Erhaltung der Fassade. Leidet ein Wohnungseigentümer an einer hohen Chemikalienempfindlichkeit, so muss er erst einmal selbst alles machbare tun, um die Gesundheitsgefahren, die für ihn bei einer Hydrophobierung der Fassade bestehen, zu verringern. Selbst ein zeitweiser Auszug ist zumutbar. OLG Hamburg Der Beschluss über eine umfassende Fassaden- und Balkonsanierung, der solche Fassadenteile von der Sanierung ausnimmt, die nicht sanierungsbedürftig sind, kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Es ist nicht zwingend erforderlich, vorab den Sanierungsumfang durch Gutachten festzulegen.

Es kann sich auch um Instandsetzung handeln,

wenn die Fassadenverkleidung unter

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erneuert wird.

Die Wohnungseigentümer handeln im Ermessen, wenn sie bei der Beschlussfassung über die Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der Außenfassade die Anbringung einer Dämmung der Kellerdecken einschließen. OLG Hamm Eine bloße farbliche Änderung des Fassadenanstrichs ist zwar keine bauliche Tätigkeit und auch kein Eingriff in die Bausubstanz, trotzdem kann darin in bestimmten Fällen eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohneigentumsgesetzes zu sehen sein. Eine Veränderung der Fassade, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist eine nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung. (Zum Beispiel durch Einbau völlig anders aussehender Fenster). Dagegen ist nicht zu beanstanden, wenn neue Fenster aus Kunststoff und nicht aus Holz eingesetzt werden.

Diese Maßnahme kann noch als

ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung

angesehen werden (OLG Köln).

Eigentumswohnung Außenfassade streichen, Mehrheitsbeschluss und Zustimmung der Eigentümer Eine Eigentümergemeinschaft hatte die Sanierung der Außenfassade beschlossen. Dazu gehörte auch die Entfernung von wilden Wein und der Wunsch, dass die künftige Entfernung von Fassadengrün unterlassen werden soll. Mit der Begründung, es handelt sich dabei um eine bauliche Veränderung. Die Wohnungseigentümer hatten diesen Zustand jahrelang akzeptiert und als zum Gemeinschaftseigentum gehörend behandelt. Als bauliche Veränderung konnte die Entfernung des Weins somit nicht mehrheitlich beschlossen werden, sondern nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer (OLG Düsseldorf).
Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenwandfassade einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese ist hinzunehmen, wenn sie nicht mit merklichem Lichteinfall und einer Beschränkung der Aussicht der übrigen Wohnungseigentümer verbunden ist und außerdem der ortsüblichen Werbung für Gewerbebetriebe entspricht. OLG Köln Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf aber weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
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