WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Trittschall, Trittschallgeräusche in Eigentumswohnung, Schadensersatz
oder Wertminderung
Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, den zum Sondereigentum gehörenden
Bodenbelag seiner Wohnung zu entfernen und durch einen anderen zu ersetzen.
Führt jedoch die Veränderung des Bodenbelags (Ersatz des Teppichbodens durch
Keramikfliesen) zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und
gehen diese über das unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Wohnungseigentümer
als Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet. Notfalls muss der
nunmehr verlegte Bodenbelag wieder beseitigt und durch einen Trittschallbelag
ersetzt werden. Diese Verpflichtung besteht auch bei einem unverhältnismäßig
hohen Kostenaufwand. Beschluss des OLG Düsseldorf
Die Isolierung ist so durchzuführen, dass die Lärmimmissionen aus der Wohnung der
Nachbarn in der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie in der Zeit der
Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr höchstens einen Schall-druck von 25 dB(A)
und in den übrigen Zeiten höchstens einen Schalldruck von 35 dB(A) erreichen
entsprechend der Richtwerte der VDI-Richtlinie 2058 (Immissionswerte "Innen").
Zunächst ist zu klären, welcher der Beteiligten am Bau für den Schallschutzmangel
verantwortlich ist. Denn der Schallschutzmangel kann seine Ursache in einem
Planungs- oder/und einem Ausführungsmangel haben. Entsprechend haften der
Architekt bzw. der Bauunternehmer oder auch beide.
Üblicherweise steht bei einem Mangel, der sich im Laufe der Gewährleistungsfrist
zeigt, der Anspruch auf Beseitigung im Vordergrund. Der Bauunternehmer ist dann
verpflichtet, die aufgetretenen Mängel auf seine Kosten zu beseitigen.
Der Bauunternehmer ist nicht nur verpflichtet, die unmittelbaren Kosten der
Mangelbeseitigung zu tragen, sondern er hat auch für die Kosten aufzukommen, die
erforderlich sind, um an den Mangel heranzukommen.
Nachbesserungskosten
Kosten für die Beschädigung weiterer Gewerke im Rahmen der Mängelbeseitigung
Schadensersatzanspruch
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist, dass
der Mangel auf einem Verschulden des Bauunternehmers beruht.
Bei Mängeln haftet der Bauunternehmer für Schäden wie:
Kosten des Sachverständigengutachtens, Sanierungskosten, Umbaukosten,
weiterführende Schäden.
Wenn die Luftschalldämmung zwischen zwei Doppelhaushälften den Mindestwert
nach DIN 4109 um 3 dB und den erzielbaren Wert um 8 dB unterschreitet, liegt ein
wesentlicher Baumangel vor. Dieser berechtigt den Kunden des Bauträgers (nach
zweimaligen vergeblichen Nachbesserungsversuchen des Unternehmers) unter
Rückgabe der Haushälfte den sog. großen Schadenersatz zu beanspruchen.“ (Urteil
vom 19.12.2003, Az.: 22 U 69/03)
Können die Schallschutzmängel nicht oder nicht vollständig beseitigt werden, dann
hat der Eigentümer Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts. Dabei handelt
es sich um einen Ersatz für die aus dem Schallschutzmangel resultierende
Wertminderung des Hauses bzw. der Wohnung auf dem Immobilienmarkt.
Gewährleistungsansprüche verjähren bei BGB-Verträgen 5 Jahre nach Abnahme des
Bauwerks. Bei Verträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B
2002) verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von 4 Jahren
Wird ein älteres Wohnhaus nachträglich um ein weiteres Wohngeschoß aufgestockt,
so entsteht an der Mietwohnung, die vor der Aufstockung im obersten Wohngeschoß
gelegen war, ein Mangel, wenn die Trittschalldämmung der darüber errichteten
Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-
Normen an normalen Trittschallschutz genügt. Die Einhaltung der Anforderungen an
erhöhten Trittschallschutz kann der Mieter nur dann verlangen, wenn dies mit dem
Vermieter vereinbart ist. BGH, Urteil v. 06.10.2004, VIII ZR 355/03 in NZM 2005, 60
Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht
ausschließlich der einschlägigen DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen
Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des
betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln. OLG München34 Wx 20/07
Abfallgebühren Eigentümer
Abrechnung Wohnungsverwalter
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Auskunftsanspruch
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
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Einbau und Kosten Aufzug
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