Verwaltungsorgane der Wohnungseigentümergemeinschaft sind außerhalb der Eigentümerversammlung grundsätzlich nicht zur Auskunft verpflichtet. Ein Individualanspruch auf Auskunft besteht aber, wenn eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht oder nach Treu und Glauben ein Informationsbedürfnis vorliegt. BayObLG, Bei der Bestellung des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf eine vom Gesetz abweichende Zusammensetzung des Beirats einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus. OLG Düsseldorf Wer nicht Wohnungseigentümer ist, kann nur dann durch Mehrheitsbeschluss zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, wenn das die Gemeinschaftsordnung vorsieht. BayObLG Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind grundsätzlich nur den Wohnungseigentümern insgesamt zur Auskunft verpflichtet. Den Auskunftsanspruch kann ein Wohnungseigentümer nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er hierzu von den Wohnungseigentümern ermächtigt wurde.

Es ist nicht möglich, dass ein Nichtwohnungseigentümer Mitglied des

Verwaltungsbeirates ist. OLG Düsseldorf

Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, seine Abrechnungen, Wirtschaftspläne und Kostenanschläge zu prüfen. Mängel der Tätigkeit des Verwalters hat der Verwaltungsbeirat den Wohnungseigentümern als seinen Auftraggebern bekannt zu geben. Zu einer Überwachung der laufenden Verwaltungstätigkeit des Verwalters ist er nur verpflichtet, wenn er hierzu besonders beauftragt ist. BayObLG

Der Verwaltungsbeirat ist ein eigenständiges Organ neben der

Wohnungseigentümerversammlung.

Die Eigentümerversammlung kann die Mitglieder des Verwaltungsbeirats beauftragen, den Verwaltervertrag abzuschließen, wenn zuvor über die Bestellung, den maßgeblichen Inhalt und den Abschluss des Vertrages beschlossen. Der Verwalter kann in seiner alleinigen Verfügungsbefugnis gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG über Konten der Gemeinschaft in der Weise beschränkt werden, dass Verfügungen im Außenverhältnis von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers, eines Verwaltungsbeiratsmitglieds oder eines sonstigen Dritten abhängig gemacht werden.

Der Verwaltungsbeirat macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er

Weisungen der Wohnungseigentümerversammlung schuldhaft

missachtet.

Der Verwaltungsbeirat hat gemäß § 29 Abs. 3 WEG die Prüfung der

Verwalterabrechnung vorzunehmen, aber auch - zumindest

stichprobenweise - auch die sachliche Richtigkeit zu kontrollieren durch

Prüfung der Belege (insbesondere Kontoauszüge).

Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirats haften als

Gesamtschuldner. OLG Düsseldorf

Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat die vom Verwalter vorzulegende Jahresabrechnung zu prüfen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann sich ein Mitglied des Beirats gegenüber der Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig machen.

Eigentümergemeinschaft und Wahl des Verwaltungsbeirats-

Wohnungseigentümer und Verwalter

Der Verwaltungsbeirat muss nicht unbedingt aus den Wohnungseigentümern gewählt werden. Es kann auch ein Außenstehender gewählt werden, wenn das die Teilungserklärung oder eine andere Vereinbarung vorsieht. Urteil: Die Wohnungseigentümer können nur dann einen Außenstehenden zum Mitglied des Verwaltungsbeirates wählen, wenn das die Teilungserklärung oder eine sonstige Vereinbarung der Eigentümer gestattet. KG Berlin, Über die Rechte und Pflichten des Verwaltungsbeirats ist auch dann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, wenn Mitglieder des Beirates nicht auch Wohnungseigentümer sind.

Der Verwaltungsbeirat ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit des

Verwalters zu überwachen, wenn er dazu nicht extra beauftragt

ist.

Besteht in der Eigentümergemeinschaft ein auf unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat, kann der Verwalter über den Antrag eines Wohnungseigentümers auf „Neuwahl des Verwaltungsbeirats“ zunächst eine Abstimmung darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat neu zu bestellen ist, und vom Ausgang dieser Abstimmung die Neuwahl abhängig machen. OLG München Dem Mitglied des Verwaltungsbeirates, welches nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, steht ein Anwesenheitsrecht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirates betroffen ist. Das gilt auch für die Beschlussfassung über eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, wenn der Abberufungsgrund maßgebend auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Verwaltungsbeirat gestützt wird. OLG Hamm - LG Münster - AG Münster Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dieser Anspruch kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale abgegolten werden (: 10,00 Euro pro Sitzung und Fahrkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen). OLG Schleswig - LG Lübeck
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Verwaltungsorgane der Wohnungseigentümergemeinschaft sind außerhalb der Eigentümerversammlung grundsätzlich nicht zur Auskunft verpflichtet. Ein Individualanspruch auf Auskunft besteht aber, wenn eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht oder nach Treu und Glauben ein Informationsbedürfnis vorliegt. BayObLG, Bei der Bestellung des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf eine vom Gesetz abweichende Zusammensetzung des Beirats einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus. OLG Düsseldorf Wer nicht Wohnungseigentümer ist, kann nur dann durch Mehrheitsbeschluss zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, wenn das die Gemeinschaftsordnung vorsieht. BayObLG Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind grundsätzlich nur den Wohnungseigentümern insgesamt zur Auskunft verpflichtet. Den Auskunftsanspruch kann ein Wohnungseigentümer nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er hierzu von den Wohnungseigentümern ermächtigt wurde.

Es ist nicht möglich, dass ein

Nichtwohnungseigentümer Mitglied des

Verwaltungsbeirates ist. OLG Düsseldorf

Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, seine Abrechnungen, Wirtschaftspläne und Kostenanschläge zu prüfen. Mängel der Tätigkeit des Verwalters hat der Verwaltungsbeirat den Wohnungseigentümern als seinen Auftraggebern bekannt zu geben. Zu einer Überwachung der laufenden Verwaltungstätigkeit des Verwalters ist er nur verpflichtet, wenn er hierzu besonders beauftragt ist. BayObLG

Der Verwaltungsbeirat ist ein eigenständiges

Organ neben der

Wohnungseigentümerversammlung.

Die Eigentümerversammlung kann die Mitglieder des Verwaltungsbeirats beauftragen, den Verwaltervertrag abzuschließen, wenn zuvor über die Bestellung, den maßgeblichen Inhalt und den Abschluss des Vertrages beschlossen. Der Verwalter kann in seiner alleinigen Verfügungsbefugnis gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG über Konten der Gemeinschaft in der Weise beschränkt werden, dass Verfügungen im Außenverhältnis von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers, eines Verwaltungsbeiratsmitglieds oder eines sonstigen Dritten abhängig gemacht werden.

Der Verwaltungsbeirat macht sich

schadensersatzpflichtig, wenn er Weisungen

der Wohnungseigentümerversammlung

schuldhaft missachtet.

Der Verwaltungsbeirat hat gemäß § 29 Abs. 3 WEG

die Prüfung der Verwalterabrechnung

vorzunehmen, aber auch - zumindest

stichprobenweise - auch die sachliche Richtigkeit

zu kontrollieren durch Prüfung der Belege

(insbesondere Kontoauszüge).

Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirats

haften als Gesamtschuldner. OLG Düsseldorf

Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat die vom Verwalter vorzulegende Jahresabrechnung zu prüfen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann sich ein Mitglied des Beirats gegenüber der Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig machen.

Eigentümergemeinschaft und Wahl des

Verwaltungsbeirats- Wohnungseigentümer und

Verwalter

Der Verwaltungsbeirat muss nicht unbedingt aus den Wohnungseigentümern gewählt werden. Es kann auch ein Außenstehender gewählt werden, wenn das die Teilungserklärung oder eine andere Vereinbarung vorsieht. Urteil: Die Wohnungseigentümer können nur dann einen Außenstehenden zum Mitglied des Verwaltungsbeirates wählen, wenn das die Teilungserklärung oder eine sonstige Vereinbarung der Eigentümer gestattet. KG Berlin, Über die Rechte und Pflichten des Verwaltungsbeirats ist auch dann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, wenn Mitglieder des Beirates nicht auch Wohnungseigentümer sind.

Der Verwaltungsbeirat ist nicht verpflichtet, die

Tätigkeit des Verwalters zu überwachen, wenn

er dazu nicht extra beauftragt ist.

Besteht in der Eigentümergemeinschaft ein auf unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat, kann der Verwalter über den Antrag eines Wohnungseigentümers auf „Neuwahl des Verwaltungsbeirats“ zunächst eine Abstimmung darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat neu zu bestellen ist, und vom Ausgang dieser Abstimmung die Neuwahl abhängig machen. OLG München Dem Mitglied des Verwaltungsbeirates, welches nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, steht ein Anwesenheitsrecht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirates betroffen ist. Das gilt auch für die Beschlussfassung über eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, wenn der Abberufungsgrund maßgebend auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Verwaltungsbeirat gestützt wird. OLG Hamm - LG Münster - AG Münster Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dieser Anspruch kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale abgegolten werden (: 10,00 Euro pro Sitzung und Fahrkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen). OLG Schleswig - LG Lübeck
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