WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ Treppenhaus, Eigentumswohnung, Sanierung und Kosten für Eigentümer, Eigentümerbeschlus Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. OLG München. Wohnung, Kellerabteil und (z.B.) Tiefgaragenstellplatz stehen dann im Sondereigentum eines Eigentümers, während die gemeinsam benützten Räume (z.B. Treppenhaus, Heizung) im gemeinschaftlichen Eigentum aller Eigentümer stehen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören tragende Mauern, Heizung, Treppenhaus, Balkon, Fassade etc. Insoweit hat der Wohnungseigentümer kein Gestaltungs-, sondern nur ein Gebrauchsrecht (§ 13 Abs. 2 WEG). Wohnungseigentümer dürfen nicht im Treppenhaus vor ihrer Tür eigenmächtig eine Garderobe anbringen. Eine solche Maßnahme bedarf der Zustimmung aller übrigen Eigentümer im Haus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus erwirbt man neben der eigentlichen Wohnung immer auch einen Anteil am gesamten Anwesen: Keller, Treppenhaus, Speicher, Tiefgarage, Grundstück und so weiter. Neben dem persönlichen Wohneigentum ist dies das Gemeinschaftseigentum. Für das Gemeinschaftseigentum fallen folgende Kosten an: Betriebskosten für Müllentsorgung, Wasser, Hausstrom, Versicherungen Hausmeister, Treppenhaus- und Gartenpflege, Heizkosten (nicht jedoch die Gasetagenheizung in der Eigentumswohnung), Verwaltungskosten wie Verwalterhonorar, Kontogebühren usw.,Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung hatte im Treppenhaus vor ihrer Wohnung eine Garderobe befestigt, einen Kleiderschrank, eine Kommode und zeitweise auch einen Schirmständer aufgestellt. Einem anderer Wohnungseigentümer störten diese Gegenstände; er begehrte einen Beschluss in der Eigentümerversammlung, wonach eine Entfernung der Gegenstände erfolgen sollte. Eine Mehrheit für diesen Beschluss kam jedoch nicht zustande. Daraufhin stellte der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Antrag bei Gericht, das dann entschied, dass es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nur dann vorgenommen werden darf, wenn deren Rechte nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung sah das Gericht, da eine Mitgebrauch des Treppenhauses durch alle Wohnungseigentümer nicht mehr möglich war (OLG München, Beschluss vom 15.3.2006, Az.: 34 Wx 160/05). Kosten eines Aufzuges und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf die Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der Teilungserklärung voraus. Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt das nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn im Übrigen Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden. OLG Celle, - 4 W 241/06 Der Ersatz einer Raufasertapete durch eine neue Glasfasertapete bei der Renovierung des Treppenhauses stellt keine bauliche Veränderung dar (OLG Düsseldorf, 3 Wx 370/93). Abfallgebühren Eigentümer Abstimmung Eigentümerversammlung Stimmen Anfechtung Eigentümerbeschluss Aufstellung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Balkon Sanierung Balkongeländer streichen bauliche Veränderungen Baumängel Gemeinschaftseigentum Beheizung Eigentumswohnung Beiratswahl WEG Bepflanzung Garten  ZUstimmung Beschluss Kabelnetz Beschluss Wohnungseigentümer Dachboden Ausbau Dachgarten bauliche Veränderung Eigentümer Treppenhaus Eigentümergemeinschaft Gartenhaus aufstellen Eigentümergemeinschaft Hausordnung Eigentumswohnung Austausch Fenster Eigentumswohnung Hausgeld Eigentumswohnung Trittschallgeräusche Ein und Ausfahrt Stellplatz Einbau Klimaanlage, Eigentümer Einbau und Kosten Aufzug Einberufung Eigentümerversammlung Elementarversicherung EigentumswohnungFahrstuhl Fahrstuhlkosten Fassade Außenfassade Fenster Gemeinschaftseigentum Garage Eigentum Garage Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum Garten Sondereigentum Garten Sondernutzungsrecht Geräteschuppen aufstellen Hausverwalter einstellen Heizkostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen Instandhaltungsrücklage Jahresabrechnung Eigentümer Jahresabrechnung Einsichtsrecht Kaltwasserkosten-Abrechnung Kaltwasserzähler Kosten Eigentümer Katzennetz KFZ Stellplatz Kosten Entwässerung Kosten Treppenhausreinigung Lastschriftverfahren Leitungswasserversicherung Sondereigentum Leuchtreklame Eigentumswohnung Liste Wohnungseigentümer Mobilfunkanlage Genehmigung Modernisierung Eigentumswohnung Modernisierung, Kosten Mehrheitsbeschluss Müllkosten Eigentümer neuer Eigentümer, Haftung für Rückstände Parabolantenne Rechtsanwaltskosten Wohnungseigentumsgesetz Reparaturen Wohnungseigentumsverwalter Reparaturkosten Gegensprechanlage Rottweiler in Eigentumswohnung Rücklagen Sondernutzungsrecht Sondernutzungsrecht Grundbuch Spitzboden Stellplatz Stellplatz Sondereigentum Strom Teilungserklärung Tiefgarage Tiefgaragenplatz Umbau Terrasse Umstellung auf Fernwärme unpünktliche Zahlung von Wohngeld Verjährung von Wohngeldansprüchen Versorgungssperre Verwalter Schadensersatz Verwalterwechsel Haftung Verwaltungskosten Verwaltungsunterlagen Eigentümer Wahl Verwaltungsbeirat Wanddurchbruch Wäsche waschen Eigentumswohnung Wasserkosten Zufahrt zum Grundstück Eigentümer Anspruch Auskunft vom Verwalter Einsicht Abrechnung Wohnungsverwalter

Treppenhaus, Sanierung und Kosten

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