WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Sondereigentum Terrasse, Umbau, Zustimmung Eigentümergemeinschaft, Vergrößerung
Terrasse
Die eigenmächtige Vergrößerung einer im Sondereigentum stehenden Terrasse ist als
zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung unzulässig und begründet insoweit einen Anspruch
auf Beseitigung (OLG Braunschweig).
Die Terrassen der Erdgeschosswohnungen in einer Eigentumswohnanlage wiesen Mängel auf.
Deshalb kam es am Gemeinschaftseigentum zu Feuchtigkeitsschäden. Die
Eigentümergemeinschaft beschloss, dass die Terrassen fachmännisch abzudichten sind.
Eigentümer müssen notfalls auch
Eingriffe in ihr Sondereigentum dulden, wenn sie erforderlich sind, um das
Gemeinschaftseigentum zu schützen (BayObLG, Az: 2 Z BR 2/04).
Bei einem nicht durch Auslegung lösbaren Widerspruch zwischen Teilungserklärung und
Aufteilungsplan wird ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung nicht wirksam begründet. Die
Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Dachfläche umfasst ohne ausdrückliche
Gestattung nicht den Ausbau als Dachterrasse. OLGR 2006, 664
Es kann nur ein umbauter Raum Sondereigentum werden. Freiflächen wie Parkplatz, Terrassen
nie, diese sind eben nur im Sondernutzungsrecht zu nutzen! Ein Tiefgaragenplatz nur in dem Fall,
wenn eindeutig Abgrenzungen erkennbar sind. Die eigenmächtige Vergrößerung einer im
Sondereigentum stehenden Terrasse ist als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung
unzulässig und begründet insoweit einen Anspruch auf Beseitigung (OLG Braunschweig).
Die Terrassen der Erdgeschosswohnungen in einer Eigentumswohnanlage wiesen Mängel auf.
Deshalb kam es am Gemeinschaftseigentum zu Feuchtigkeitsschäden. Die
Eigentümergemeinschaft beschloss, dass die Terrassen fachmännisch abzudichten sind.
Eigentümer müssen notfalls auch
Eingriffe in ihr Sondereigentum dulden, wenn sie erforderlich sind, um das
Gemeinschaftseigentum zu schützen (BayObLG, Az: 2 Z BR 2/04).
Bei einem nicht durch Auslegung lösbaren Widerspruch zwischen Teilungserklärung und
Aufteilungsplan wird ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung nicht wirksam begründet. Die
Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Dachfläche umfasst ohne ausdrückliche
Gestattung nicht den Ausbau als Dachterrasse. OLGR 2006, 664
Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gartens durch Erstellung einer Terrasse mit
Plattenbelag kann, wenn sie im Rahmen eines vereinbarten Sondernutzungsrechts erfolgt und
auch sonst die übrigen Wohnungseigentümer nicht benachteiligt, von der Zustimmung aller
Beteiligten unabhängig sein. BayObLG
Nicht sondereigentumsfähige Anlagen wie ebenerdige Terrassen, Gartenanteile, Pkw-Stellplätze
im Freien oder Carport- Plätze sind nicht Inhalt oder Bestandteil des Aufteilungsplans und sollten
somit nicht dort dargestellt, nummeriert oder in die farbige Umrandung einer Wohnung einbezogen
werden.
Die Darstellung erfolgt stattdessen in einem Sondernutzungsplan, welcher Bestandteil der
notariellen Teilungserklärung ist. An diesen Anlagen kann für einen einzelnen
Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht vergeben werden; diese Vereinbarung geschieht
regelmäßig auch in der notariellen Teilungserklärung.
Die Eigentümergemeinschaft genehmigte durch Beschluss die Errichtung einer
Terrassenüberdachung mehrheitlich. Die Überdachung wurde daraufhin vom
Wohnungseigentümer errichtet. Nach Anfechtung des Beschlusses durch einen Eigentümer wurde
schließlich der Beschluss für ungültig erklärt. Der Umfang einer bauliche Veränderung muss
jedoch aus dem Eigentümerbeschluss ausreichend bestimmt hervorgehen, was im vorliegenden
Fall nicht vorlag.
Je genauer der Beschluss über den Umfang einer baulichen Veränderung, z. B. durch vorgelegte
Pläne, Angaben über die zu verwendenden Materialien, Farben), desto besser (OLG München,
Beschluss vom 30.11.2005, Az.: 34 Wx 056/05).
Ein Sondernutzungsrecht auf einer Terrassenfläche berechtigt nicht zur Errichtung eines
Wintergartens. Im vom Bayerischen Obersten Landesgericht behandelten Fall hatte ein
Wohnungseigentümer auf der Terrasse (Sondernutzungsrecht) zu einem Wintergarten umgebaut,
jedoch ohne einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die eine Beseitigung
des Wintergartens verlangte. Das Gericht sah einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer
durch die intensivere Nutzung der Terrassenfläche durch Umwandlung in eine Wohnfläche.
Außerdem verbleibt eine Sonder-nutzungsfläche im Gemeinschaftseigentum und berechtigt nicht
zu baulichen Veränderungen (BayObLG, Beschluss vom 9.3.2004, Az.: 2 Z BR 213/03).
Abfallgebühren Eigentümer
Abrechnung Wohnungsverwalter
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Auskunftsanspruch
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch
Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung
Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung
Eigentümerversammlung
Elementarversicherung
EigentumswohnungFahrstuhl
Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
Hausverwalter einstellen
Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
Instandhaltungsrücklage
Jahresabrechnung Eigentümer
Jahresabrechnung Einsichtsrecht
Kaltwasserkosten-Abrechnung
Kaltwasserzähler Kosten
Eigentümer
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KFZ Stellplatz
Kosten Entwässerung
Kosten Treppenhausreinigung
Lastschriftverfahren
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Leuchtreklame Eigentumswohnung
Liste Wohnungseigentümer
Mobilfunkanlage Genehmigung
Modernisierung Eigentumswohnung
Modernisierung, Kosten
Mehrheitsbeschluss
Müllkosten Eigentümer
neuer Eigentümer, Haftung für
Rückstände
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