Gem. § 21 Abs. 7 WEG können die Eigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit regeln, - die Art und Weise von Zahlungen; - die Fälligkeit von Zahlungen; - die Folgen des Verzuges; - die Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder - für einen besonderen Verwaltungsaufwand.

Andere Urteile:

Wohnungseigentümer dürfen keine Mehraufwandsgebühr für Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren beschließen Den Wohnungseigentümern fehle die Kompetenz für einen Beschluss, durch den einzelne Wohnungseigentümer die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. OLG München Die Teilnahmeverpflichtung am Lastschrifteinzugsverfahren kann in der Gemeinschaftsordnung festgelegt werden. Beim Hausgeld für eine Eigentumswohnung handelt es sich um Abschlagszahlungen auf den Wirtschaftsplan. Da der Wirtschaftsplan von der Eigentümergemeinschaft mit Mehrheit beschlossen werden kann, können die Eigentümer mit Mehrheit auch bestimmen, wie die Abschlagszahlungen zu zahlen sind. Ein derartiger Beschluss widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 3 WEG (OLG Hamburg).

Wohnungseigentümer, Verwalter, Kosten für Nichtteilnahme am

Lastschriftverfahren

Sondergebühr für Verwalter bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren und bei Wohnungsverkauf, OLG Celle, LG Hannover, AG Hannover. Eine zusätzliche Verwaltergebühr pro Monat für die Eigentümer, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das gilt sowohl für die Hausgelder, als auch für die Zahlung der jährlichen Zuführung zu Instandhaltungsrücklage. Wenn Beträge nicht per Bankeinzug vom Eigentümer eingezogen werden können, bedeutet das auch einen zusätzlichen Aufwand. Mahnkosten zu Gunsten des Verwalters zu Lasten des säumigen Eigentümers entsprechen ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung.

Auch ein pauschaler Auslagenersatz für den Aufwand für die

Zustimmung zur Veräußerung für den Verwalter entspricht

ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist darauf

angewiesen, dass die Wohngeldzahlungen pünktlich erfüllt

werden.

Das ist gewährleistet, wenn dem Verwalter die Möglichkeit offen steht, die monatlichen Wohngeldzahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens beim Kreditinstitut des Wohnungseigentümers einzuziehen. Letztlich wird dadurch der Verwaltungsaufwand reduziert, was der Wohnungseigentümergemeinschaft zugute kommt (Saarländisches OLG).
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Gem. § 21 Abs. 7 WEG können die Eigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit regeln, - die Art und Weise von Zahlungen; - die Fälligkeit von Zahlungen; - die Folgen des Verzuges; - die Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder - für einen besonderen Verwaltungsaufwand.

Andere Urteile:

Wohnungseigentümer dürfen keine Mehraufwandsgebühr für Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren beschließen Den Wohnungseigentümern fehle die Kompetenz für einen Beschluss, durch den einzelne Wohnungseigentümer die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. OLG München Die Teilnahmeverpflichtung am Lastschrifteinzugsverfahren kann in der Gemeinschaftsordnung festgelegt werden. Beim Hausgeld für eine Eigentumswohnung handelt es sich um Abschlagszahlungen auf den Wirtschaftsplan. Da der Wirtschaftsplan von der Eigentümergemeinschaft mit Mehrheit beschlossen werden kann, können die Eigentümer mit Mehrheit auch bestimmen, wie die Abschlagszahlungen zu zahlen sind. Ein derartiger Beschluss widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 3 WEG (OLG Hamburg).

Wohnungseigentümer, Verwalter, Kosten für

Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren

Sondergebühr für Verwalter bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren und bei Wohnungsverkauf, OLG Celle, LG Hannover, AG Hannover. Eine zusätzliche Verwaltergebühr pro Monat für die Eigentümer, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das gilt sowohl für die Hausgelder, als auch für die Zahlung der jährlichen Zuführung zu Instandhaltungsrücklage. Wenn Beträge nicht per Bankeinzug vom Eigentümer eingezogen werden können, bedeutet das auch einen zusätzlichen Aufwand. Mahnkosten zu Gunsten des Verwalters zu Lasten des säumigen Eigentümers entsprechen ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung.

Auch ein pauschaler Auslagenersatz für den

Aufwand für die Zustimmung zur Veräußerung

für den Verwalter entspricht ordnungsgemäßer

Verwaltung.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist

darauf angewiesen, dass die

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Das ist gewährleistet, wenn dem Verwalter die Möglichkeit offen steht, die monatlichen Wohngeldzahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens beim Kreditinstitut des Wohnungseigentümers einzuziehen. Letztlich wird dadurch der Verwaltungsaufwand reduziert, was der Wohnungseigentümergemeinschaft zugute kommt (Saarländisches OLG).
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