WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Katzennetz am Balkon, Zustimmung Eigentümer, Mehrheitsbeschluss, Ansicht
Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Fangnetz anbringen, damit ihre Katze nicht entwischen oder
abstürzen kann.
Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine
Veränderung an der Mietsache vornehmen. Ob die Mieter vorher um Erlaubnis gefragt haben oder ob
der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, sei aber dann nicht entscheidend, wenn der
Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung des Fangnetzes
zuzustimmen, so das Gericht. Aktenzeichen: Amtsgericht Köln 222 C 227/01.
Sicherheitsnetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon
angebracht werden.
AG Wiesbaden (Az.: 93 c 3460/99-25).
Befestigt der Mieter auf dem Balkon ein Katzennetz, so stellt das keine vertragswidrige Handlung dar
und ist vom Vermieter zu dulden. Insbesondere, wenn das Mauerwerk nicht angebohrt wurde.
(AG Hamburg, Az 40a C 2229/90; AG Köln, Az 222 C 227/01, aus: WM 2002, S. 605)
Wird durch ein Katzennetz das optische Erscheinungsbild des Hauses gestört und sind
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes gemäß Hausordnung untersagt, kann der Vermieter die
Entfernung des Katzennetzes verlangen.
(AG Hamburg, Az 42 C 384/99)
Wird das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt, muss das Katzennetz entfernt werden.
(AG Wiesbaden. Az 93 C 3460/99; AG Hamburg, Az 48 C 329/01)
Die Eigentümerversammlung kann Miteigentümern per Beschluss verbieten, Katzennetze auf den
Balkons anzubringen, um den optischen Eindruck der Fassade zu erhalten. (BayOLG, Az 2 ZR
38/03).
Für Katzen, die Freilauf gewohnt sind, ist ein Beschluss der Eigentümer, die Tiere künftig in der
Wohnung zu halten, nicht zulässig. Wenn die Katzenhaltung rechtmäßig ist, dann muss auch eine
artgerechte Haltung der Katzen möglich sein.
AG Hannover Az.: 8611 76/86
Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von Hunden und Katzen verbieten,
so muss dieser Beschluss grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Dagegen kann die Art der
Tierhaltung auch durch Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung geregelt werden. Gültig ist daher die
Beschlussfassung: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen." Ein solcher
Beschluss entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, um unzumutbare Belästigungen der
anderen Wohnungseigentümer zu unterbinden. Das Verbot, Katzen frei herumlaufen zu lassen, ist
kein Verbot der Katzenhaltung, sondern nur eine zulässige Einschränkung. Landgericht München I,
Az.: 1 T 1633/04
Abfallgebühren Eigentümer
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch
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Ein und Ausfahrt Stellplatz
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Modernisierung, Kosten
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