WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Eigentümergemeinschaft, Instandhaltungsrücklagen,
Instandhaltungsrückstellung, Rücklagen, Zustimmung vor der Verwendung
Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer die Ansammlung einer
angemessenen Instandhaltungsrückstellung. Die Instandhaltungsrückstellung dient
der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendig werdender Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen. Mit der Bildung dieser Instandhaltungsrücklage sollen
die Wohnungseigentümer Vorsorge treffen, dass auch unerwartete Maßnahmen
ohne Verzögerung durchgeführt werden können.
Für die Verwaltung der Instandhaltungsrückstellung ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 4 WEG der Verwalter zuständig. Er führt die Konten, auf denen die Rücklage
angesammelt wird. Nicht erforderlich ist, dass er hierfür ein eigenständiges Konto
errichtet. Dem Verwalter obliegt es, den angesammelten Betrag gewinnbringend
anzulegen. Soweit die Wohnungseigentümer ihm keine Vorgaben machen, hat er bei
der Auswahl zwischen mehreren Anlageformen nicht nur die Gewinnspanne zu
berücksichtigen, sondern auch zu beachten, dass die Instandhaltungsrückstellung
jederzeit verfügbar sein muss.
Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft rückständige Hausgelder/
Beiträge/Bewirtschaftungskosten mit anteiligen Guthaben der Rücklage zu
verrechnen, ist nichtig, ohne dass es einer Ungültigerklärung nach § 23 Abs. 4 WEG
im Verfahren der §§ 43 ff WEG bedarf.
Die Eigentümergemeinschaft ist gemäß den Bestimmungen des WEG verpflichtet,
eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden. Derzeit wird als angemessen,
je nach Alter und Größe der Anlage, ein Betrag von € 0,40 bis € 0,80 pro qm/Monat.
Die Vorfinanzierung der Verglasung einzelner Balkone aus der
Instandhaltungsrücklage entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es
entspricht insbesondere nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die
Wohnungseigentümer beschließen, im eigenen Namen ein behördliches
Genehmigungsverfahren für die Loggiaverglasung einzelner Balkone in Gang zu
setzen und die Kosten des Genehmigungsverfahrens zunächst aus der
Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und dann auf die Wohnungseigentümer
umzulegen, die eine Loggiaverglasung anbringen lassen. Die Verglasung einzelner
Balkone ist keine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft, sondern allenfalls der
betroffenen/begünstigten Wohnungseigentümer. Der Beschluß ist auf Anfechtung
eines Miteigentümers gemäß § 21 Abs. 4 i.V.m. §§ 43 ff WEG durch das Gericht für
rechtsungültig zu erklären.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte die Durchführung baulicher Maßnahmen
beschlossen. Ein Wohnungseigentümer stimmte diesen baulichen Maßnahmen nicht
zu. Obwohl für die Wirksamkeit des Beschlusses Einstimmigkeit erforderlich
gewesen wäre, wurde die bauliche Maßnahme durchgeführt. Die Kosten für die
Baumaßnahme wurden der Instandhaltungsrücklage entnommen. Der Eigentümer
klagte darauf, dass dieser Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.
Das Gericht entschied, dass der von der Beitragspflicht befreite
Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf hat, dass
dieser entnommene Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.
Ein Miteigentümer, der seine laufenden Hausgeldvorauszahlungen nicht erbringt,
erbringt auch seine Anteile an der Instandhaltungsrücklage nicht. In der
Einzelabrechnung dieses Miteigentümers ist daher der Anteil an der
Instandhaltungsrücklage um den nicht erbrachten Anteil zu kürzen.
Abfallgebühren Eigentümer
Abrechnung Wohnungsverwalter
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Auskunftsanspruch
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch
Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung
Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung
Eigentümerversammlung
Elementarversicherung
EigentumswohnungFahrstuhl
Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
Hausverwalter einstellen
Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
Instandhaltungsrücklage
Jahresabrechnung Eigentümer
Jahresabrechnung Einsichtsrecht
Kaltwasserkosten-Abrechnung
Kaltwasserzähler Kosten
Eigentümer
Katzennetz
KFZ Stellplatz
Kosten Entwässerung
Kosten Treppenhausreinigung
Lastschriftverfahren
Leitungswasserversicherung
Sondereigentum
Leuchtreklame Eigentumswohnung
Liste Wohnungseigentümer
Mobilfunkanlage Genehmigung
Modernisierung Eigentumswohnung
Modernisierung, Kosten
Mehrheitsbeschluss
Müllkosten Eigentümer
neuer Eigentümer, Haftung für
Rückstände
Parabolantenne
Rechtsanwaltskosten
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Reparaturen
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