WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ Eigentümergemeinschaft, Instandhaltungsrücklagen, Instandhaltungsrückstellung, Rücklagen, Zustimmung vor der Verwendung Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung. Die Instandhaltungsrückstellung dient der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendig werdender Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Mit der Bildung dieser Instandhaltungsrücklage sollen die Wohnungseigentümer Vorsorge treffen, dass auch unerwartete Maßnahmen ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Für die Verwaltung der Instandhaltungsrückstellung ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 WEG der Verwalter zuständig. Er führt die Konten, auf denen die Rücklage angesammelt wird. Nicht erforderlich ist, dass er hierfür ein eigenständiges Konto errichtet. Dem Verwalter obliegt es, den angesammelten Betrag gewinnbringend anzulegen. Soweit die Wohnungseigentümer ihm keine Vorgaben machen, hat er bei der Auswahl zwischen mehreren Anlageformen nicht nur die Gewinnspanne zu berücksichtigen, sondern auch zu beachten, dass die Instandhaltungsrückstellung jederzeit verfügbar sein muss. Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft rückständige Hausgelder/ Beiträge/Bewirtschaftungskosten mit anteiligen Guthaben der Rücklage zu verrechnen, ist nichtig, ohne dass es einer Ungültigerklärung nach § 23 Abs. 4 WEG im Verfahren der §§ 43 ff WEG bedarf. Die Eigentümergemeinschaft ist gemäß den Bestimmungen des WEG verpflichtet, eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden. Derzeit wird als angemessen, je nach Alter und Größe der Anlage, ein Betrag von € 0,40 bis € 0,80 pro qm/Monat. Die Vorfinanzierung der Verglasung einzelner Balkone aus der Instandhaltungsrücklage entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es entspricht insbesondere nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, im eigenen Namen ein behördliches Genehmigungsverfahren für die Loggiaverglasung einzelner Balkone in Gang zu setzen und die Kosten des Genehmigungsverfahrens zunächst aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und dann auf die Wohnungseigentümer umzulegen, die eine Loggiaverglasung anbringen lassen. Die Verglasung einzelner Balkone ist keine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft, sondern allenfalls der betroffenen/begünstigten Wohnungseigentümer. Der Beschluß ist auf Anfechtung eines Miteigentümers gemäß § 21 Abs. 4 i.V.m. §§ 43 ff WEG durch das Gericht für rechtsungültig zu erklären. Eine  Eigentümergemeinschaft hatte die Durchführung baulicher Maßnahmen beschlossen. Ein Wohnungseigentümer stimmte diesen baulichen Maßnahmen nicht zu. Obwohl für die Wirksamkeit des Beschlusses Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre, wurde die bauliche Maßnahme durchgeführt. Die Kosten für die Baumaßnahme wurden der Instandhaltungsrücklage entnommen. Der Eigentümer klagte darauf, dass dieser Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird. Das Gericht entschied, dass der von der Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf hat, dass dieser entnommene Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird. Ein Miteigentümer, der seine laufenden Hausgeldvorauszahlungen nicht erbringt, erbringt auch seine Anteile an der Instandhaltungsrücklage nicht. In der Einzelabrechnung dieses Miteigentümers ist daher der Anteil an der Instandhaltungsrücklage um den nicht erbrachten Anteil zu kürzen.   Abfallgebühren Eigentümer Abrechnung Wohnungsverwalter Abstimmung Eigentümerversammlung Stimmen Anfechtung Eigentümerbeschluss Aufstellung Wirtschaftsplan Auskunftsanspruch Wohnungseigentümer Balkon Sanierung Balkongeländer streichen bauliche Veränderungen Baumängel Gemeinschaftseigentum Beheizung Eigentumswohnung Beiratswahl WEG Bepflanzung Garten  ZUstimmung Beschluss Kabelnetz Beschluss Wohnungseigentümer Dachboden Ausbau Dachgarten bauliche Veränderung Eigentümer Treppenhaus Eigentümergemeinschaft Gartenhaus aufstellen Eigentümergemeinschaft Hausordnung Eigentumswohnung Austausch Fenster Eigentumswohnung Hausgeld Eigentumswohnung Trittschallgeräusche Ein und Ausfahrt Stellplatz Einbau Klimaanlage, Eigentümer Einbau und Kosten Aufzug Einberufung Eigentümerversammlung Elementarversicherung EigentumswohnungFahrstuhl Fahrstuhlkosten Fassade Außenfassade Fenster Gemeinschaftseigentum Garage Eigentum Garage Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum Garten Sondereigentum Garten Sondernutzungsrecht Geräteschuppen aufstellen Hausverwalter einstellen Heizkostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen Instandhaltungsrücklage Jahresabrechnung Eigentümer Jahresabrechnung Einsichtsrecht Kaltwasserkosten-Abrechnung Kaltwasserzähler Kosten Eigentümer Katzennetz KFZ Stellplatz Kosten Entwässerung Kosten Treppenhausreinigung Lastschriftverfahren Leitungswasserversicherung Sondereigentum Leuchtreklame Eigentumswohnung Liste Wohnungseigentümer Mobilfunkanlage Genehmigung Modernisierung Eigentumswohnung Modernisierung, Kosten Mehrheitsbeschluss Müllkosten Eigentümer neuer Eigentümer, Haftung für Rückstände Parabolantenne Rechtsanwaltskosten Wohnungseigentumsgesetz Reparaturen Wohnungseigentumsverwalter Reparaturkosten Gegensprechanlage Rottweiler in Eigentumswohnung Rücklagen Sondernutzungsrecht Sondernutzungsrecht Grundbuch Spitzboden Stellplatz Stellplatz Sondereigentum Strom Teilungserklärung Tiefgarage Tiefgaragenplatz Umbau Terrasse Umstellung auf Fernwärme unpünktliche Zahlung von Wohngeld Verjährung von Wohngeldansprüchen Versorgungssperre Verwalter Schadensersatz Verwalterwechsel Haftung Verwaltungskosten Verwaltungsunterlagen Eigentümer Wahl Verwaltungsbeirat Wanddurchbruch Wäsche waschen Eigentumswohnung Wasserkosten Zufahrt zum Grundstück

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