Eigentümergemeinschaft, Instandhaltungsrücklagen,
Instandhaltungsrückstellung, Rücklagen, Zustimmung vor der Verwendung
Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer die Bildung einer
angemessenen Instandhaltungsrücklage. Die Instandhaltungsrücklage dient der
wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendig werdender Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen. Mit der Bildung dieser Instandhaltungsrücklage
sollen die Wohnungseigentümer Vorsorge treffen, dass auch unerwartete Maßnahmen
ohne Verzögerung durchgeführt werden können.
Für die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4
WEG der Wohnungsverwalter zuständig. Er führt die Konten, auf denen die Rücklage
angesammelt wird. Nicht erforderlich ist, dass er hierfür ein eigenständiges Konto
errichtet. Dem Verwalter obliegt es, den angesammelten Betrag gewinnbringend
anzulegen. Soweit die Wohnungseigentümer ihm keine Vorgaben machen, hat er bei
der Auswahl zwischen mehreren Anlageformen nicht nur die Gewinnspanne zu
berücksichtigen, sondern auch zu beachten, dass die Instandhaltungsrücklage
jederzeit verfügbar sein muss.
Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft rückständige Hausgelder/ Beiträge/
Bewirtschaftungskosten mit anteiligen Guthaben der Rücklage zu verrechnen, ist
nichtig, ohne dass es einer Ungültigerklärung nach § 23 Abs. 4 WEG im Verfahren der
§§ 43 ff WEG bedarf. Ein derartiger Beschluss verstößt nach OLG Hamm gegen
Vorschriften des WEG.
Die Eigentümergemeinschaft ist gemäß den Bestimmungen des WEG verpflichtet,
eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden. Derzeit gilt als angemessen,
je nach Alter und Größe der Anlage, ein Betrag von € 0,40 bis € 0,80 pro qm/Monat.
Zur Bedeutung der nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gebildeten
Instandhaltungsrückstellung.
Ausgaben, die nur unter ganz besonderen, außergewöhnlichen Umständen zu
erwarten sind, dürfen grundsätzlich nicht im Wirtschaftsplan berücksichtigt werden.
OLG Hamm, 15 W 232/69
Ein Miteigentümer, der seine laufenden Hausgeldvorauszahlungen nicht erbringt,
erbringt auch seine Anteile an der Instandhaltungsrücklage nicht. In der
Einzelabrechnung dieses Miteigentümers ist daher der Anteil an der
Instandhaltungsrücklage um den nicht erbrachten Anteil zu kürzen.
Die “eiserne Reserve” der Instandhaltungsrücklage darf nicht angegriffen werden
sondern muss immer kurzfristig verfügbar sein.
Eine gesetzliche Regelung über die Höhe der anzusparenden
Instandhaltungsrücklage gibt es nicht. Im Wohnungseigentumsgesetz ist nur von einer
“angemessenen” Instandhaltungsrücklage die Rede.
Die Instandhaltungsrücklage muss sicher angelegt und für Reparaturen kurzfristig
verfügbar sein. Infrage kommt vor allem die Anlage als Tagesgeld, Festgeld oder auf
einem Sparkonto.
Die Instandhaltungsrücklage darf grundsätzlich nicht zur Finanzierung laufender
Bewirtschaftungskosten verwendet werden.
Kostenbeteiligung an baulichen Maßnahmen
OLG Hamm, Aktenzeichen: 15 W 300/01
Eine Eigentümergemeinschaft hatte die Durchführung baulicher Maßnahmen
beschlossen. Ein Wohnungseigentümer stimmte diesen baulichen Maßnahmen nicht
zu. Obwohl für die Wirksamkeit des Beschlusses Einstimmigkeit erforderlich gewesen
wäre, wurde die bauliche Maßnahme durchgeführt. Die Kosten für die Baumaßnahme
wurden der Instandhaltungsrücklage entnommen. Der Eigentümer klagte darauf,
dass dieser Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.
Er erhielt vom OLG Hamm recht. Das Gericht entschied, dass der von der
Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch
darauf hat, dass dieser entnommene Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder
zugeführt wird.
Die Vorfinanzierung der Verglasung einzelner Balkone aus der
Instandhaltungsrücklage entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es
entspricht insbesondere nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die
Wohnungseigentümer beschließen, im eigenen Namen ein behördliches
Genehmigungsverfahren für die Loggiaverglasung einzelner Balkone in Gang zu
setzen und die Kosten des Genehmigungsverfahrens zunächst aus der
Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und dann auf die Wohnungseigentümer
umzulegen, die eine Loggiaverglasung anbringen lassen (BayObLG, 2 ZBR 146/98 -
NZM 99, 275).
Die Verglasung einzelner Balkone ist keine Angelegenheit der
Eigentümergemeinschaft, sondern allenfalls der betroffenen/begünstigten
Wohnungseigentümer. Der Beschluss ist auf Anfechtung eines Miteigentümers gemäß
§ 21 Abs. 4 i.V.m. §§ 43 ff WEG durch das Gericht für rechtsungültig zu erklären.
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