Ist keine Hausordnung vorhanden und kommt in 
  der Eigentümerversammlung der nötige 
  Mehrheitsbeschluss nicht zustande, dann kann 
  jeder Wohnungseigentümer beim Gericht den 
  Erlass einer Hausordnung durch ein Gericht 
  erwirken. 
  Das Amtsgericht erlässt dann eine Hausordnung, 
  die inhaltlich von den Wohnungseigentümern hätte 
  erlassen werden können.
  Spätere Änderungen der Hausordnung können 
  immer von den Wohnungseigentümern durch 
  Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden.
  Die Aufstellung einer Hausordnung entspricht 
  Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 
  Abs. 5 Nr. 1 WEG) und kann deshalb von jedem 
  Wohnungseigentümer, notfalls auch auf 
  gerichtlichem Wege gefordert werden.
  Die Hausordnung der 
  Wohnungseigentümergemeinschaft gilt gegenüber 
  Mietern nur, wenn sie auch ausdrücklich als 
  Mietvertragsbestandteil vereinbart ist.
  Der Verwalter hat bei Hausordnungsproblemen 
  keine Durchsetzungsaufgabe. Er kann nur 
  abmahnen; andernfalls muss die Versammlung 
  entscheiden. 
  
Unzulässige Regelungen in der Hausordnung 
  der WEG
  Ein Wohnungseigentümer kann die 
  Festschreibung einer nur von ihm bestimmten 
  Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung von 
  der Gemeinschaft nicht verlangen. Eine 
  Hausordnung, wonach "das sichtbare Aufhängen 
  und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf 
  Balkonen, Terrasse, im Gartenbereich und in den 
  Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird," kann 
  nicht als Regelung des ordnungsgemäßen 
  Gebrauchs mit Stimmenmehrheit beschlossen 
  werden. 
  Den Wohnungseigentümern können 
  Regelungen, wonach die jeweiligen Eigentümer 
  für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse 
  sowie für den Winterdienst im wöchentlichen 
  Wechsel verantwortlich sind und die 
  Gartenarbeit Aufgabe aller 
  Wohnungseigentümer ist, durch Hausordnung 
  im Wege eines Mehrheitsbeschlusses nicht 
  rechtsverbindlich auferlegt werden. 
  Der Mehrheitsbeschluss, der einem 
  Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung 
  des Gemeinschaftseigentums in Gestalt der 
  Abtrennung einer von ihm sondergenutzten 
  Teilfläche eines Spitzbodens von der übrigen 
  seitens der Gemeinschaft genutzten restlichen 
  Fläche gestattet, kann von einem anderen 
  Eigentümer mangels eines in der Maßnahme zu 
  sehenden erheblichen Nachteils nicht erfolgreich 
  angefochten werden. 
  Die Regelung in der mehrheitlich beschlossenen 
  Hausordnung, wonach die Gestaltung  des 
  Treppenabsatzes eine Etage tiefer unter 
  Ausschluss der übrigen Miteigentümer den 
  Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt, ist 
  unwirksam.  OLG Düsseldorf
 
 
  Eigentümergemeinschaft und 
  Änderung Hausordnung
  Zur Wahrung des Hausfriedens können 
  Wohnungseigentümer auch eine Hausverwaltung 
  beauftragen, deren Kosten dann die Gemeinschaft 
  trägt.  Über die Vergütung für den Hausverwalter 
  oder die Gesamtkosten einer Hausverwaltung 
  muss man sich dann einigen.
  Hausordnung:
  Die Hausordnung, die entweder durch 
  Eigentümergemeinschaft oder Verwalter festgelegt 
  wird und bei Mietverträgen zum wesentlichen 
  Bestandteil des Mietverhältnisses gehört, regelt 
  das Zusammenleben der Bewohner eines Hauses. 
  Da der Erlass einer Hausordnung zur 
  ordnungsgemäßen Verwaltung der 
  Eigentumsanlage gehört, kann jeder 
  Wohnungseigentümer jederzeit eine 
  Hausverordnung verlangen.
  Normalerweise wird die Hausordnung von den 
  Wohnungseigentümern in der 
  Eigentümerversammlung erlassen. Dafür reicht 
  ein einfacher Mehrheitsbeschluss aus.
  
 
  
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann 
  jederzeit mit einfacher Mehrheit eine 
  Hausordnung aufstellen und sie dann auch 
  ändern. 
  Die Regelungen der Hausordnung dürfen aber die 
  Rechte der Hausbewohner nicht unangemessen 
  benachteiligen. So darf die Hausordnung 
  beispielsweise das Musizieren nicht generell 
  verbieten. Die Zeiten, zu denen nicht musiziert 
  werden soll, dürfen aber ausgedehnt werden. OLG 
  Frankfurt
  Eine Hausordnung kann bestimmen, dass jeder 
  Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, 
  insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, 
  dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht 
  frei herumlaufen und die Wohnungen sowie 
  Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht 
  betreten können.
  In einer Hausordnung kann bestimmt werden, 
  dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften über 
  die Tierhaltung bei drei erfolglosen 
  schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung 
  vom Verwalter untersagt werden muss. WEG §§ 
  14 Nr. 1, 15 II
  Eine auf Grund Ermächtigung in der 
  Gemeinschaftsordnung vom Verwalter aufgestellte 
  Hausordnung steht unter dem Vorbehalt einer 
  Änderung durch die Wohnungseigentümer oder 
  das Wohnungseigentumsgericht. Bis zu einer 
  Änderung ist sie für alle Wohnungseigentümer 
  verbindlich. 
  Die Beschränkung des Musizierens in der 
  Hausordnung auf Zimmerlautstärke, kann dem 
  völligen Ausschluss eines Musizierens 
  gleichkommen. Ein solcher Ausschluss ist 
  jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er nicht in 
  einer Vereinbarung enthalten ist. Wegen der damit 
  verbundenen Beeinträchtigung anderer 
  Wohnungseigentümer kann das Musizieren über 
  Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur in engen 
  zeitlichen Grenzen zugelassen werden. 
 
 
 
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