Ein Defekt an der Sprechanlage findet sich aber oft am Teil, der im gemeinschaftlichen Gebrauch steht. Klingel- und Haussprechanlagen sind bis zur Abzweigung der Anlage in die Sondereigentumsräume gemeinschaftliches Eigentum, innerhalb der Wohnung aber Sondereigentum und somit sind die Reparaturkosten von der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu tragen, wenn der Defekt an der Gegensprechanlage innerhalb der Wohnung liegt.
Bei einer zentralen Sprechanlage sind die Sprechstellen in den
Wohnungen Sondereigentum, soweit in der Teilungserklärung
nichts anderes geregelt ist.
Die Kosten der Reparatur einer Sprechstelle (in der Wohnung) sind vom Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft (Mehrheitsbeschluss Eigentümer) zu tragen.Haussprechanlagen gehören zusammen mit den Türöffnern zum Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentum Gegensprechanlage
Gegensprechanlage ist Sondereigentum, Sprechanlage und
Reparaturkosten der Eigentümergemeinschaft
Die Gegensprechanlage in einer Wohnung gehört zum Sondereigentum.Die innerhalb der Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen der gemeinschaftlichen Sprechanlage sind Sondereigentum. Deswegen muss auch der einzelne Eigentümer für eine Reparatur der Sprechanlage aufkommen. Anders ist es bei der restlichen Sprechanlage, da sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der Sicherheit des Gebäudes dient. Denn sie kann verhindern, dass unbefugte Personen das Gebäude betreten können. OLG Köln
Also der Teil, der Sprechanlage, der sich außerhalb des Hauses
Ein Defekt an der Sprechanlage findet sich aber oft am Teil, der im gemeinschaftlichen Gebrauch steht. Klingel- und Haussprechanlagen sind bis zur Abzweigung der Anlage in die Sondereigentumsräume gemeinschaftliches Eigentum, innerhalb der Wohnung aber Sondereigentum und somit sind die Reparaturkosten von der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu tragen, wenn der Defekt an der Gegensprechanlage innerhalb der Wohnung liegt.
Bei einer zentralen Sprechanlage sind die
Sprechstellen in den Wohnungen
Sondereigentum, soweit in der
Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist.
Die Kosten der Reparatur einer Sprechstelle (in der Wohnung) sind vom Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft (Mehrheitsbeschluss Eigentümer) zu tragen.Haussprechanlagen gehören zusammen mit den Türöffnern zum Gemeinschaftseigentum.
Sondereigentum Gegensprechanlage
Gegensprechanlage ist Sondereigentum,
Sprechanlage und Reparaturkosten der
Eigentümergemeinschaft
Die Gegensprechanlage in einer Wohnung gehört zum Sondereigentum.Die innerhalb der Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen der gemeinschaftlichen Sprechanlage sind Sondereigentum. Deswegen muss auch der einzelne Eigentümer für eine Reparatur der Sprechanlage aufkommen. Anders ist es bei der restlichen Sprechanlage, da sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der Sicherheit des Gebäudes dient. Denn sie kann verhindern, dass unbefugte Personen das Gebäude betreten können. OLG Köln