Eigentümergemeinschaft Anspruch auf Auskunft vom Verwalter
Auskunft
Verwaltungsorgane der Wohnungseigentümergemeinschaft sind außerhalb der
Eigentümerversammlung grundsätzlich nicht zur Auskunft verpflichtet. Ein
Individualanspruch auf Auskunftserteilung besteht aber, soweit eine Pflicht zur
Rechnungslegung besteht oder nach Treu und Glauben ein Informationsbedürfnis
vorliegt.
Ein Auskunftsanspruch gegen den Verwalter steht dem einzelnen
Wohnungseigentümer nur insoweit zu, als die Eigentümergemeinschaft von diesem
Recht keinen Gebrauch macht.
Das dem einzelnen Wohnungseigentümer zustehende Recht, Einsicht in die der
jeweiligen Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege des Verwalters zu nehmen,
kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in
der Weise beschränkt werden, dass die Einsicht nur dem Verwaltungsbeirat zusteht.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 44/45) für den ausgeschiedenen
Wohnungseigentümer kann nach noch herrschender Meinung nicht analog auf den
ausgeschiedenen Verwalter angewendet werden, so daß Ansprüche auf Auskunft,
Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen etc. zu den Streitigkeiten des WEG-
Gerichts gehören.
Jeder Wohnungseigentümer ist allein befugt, gegen einen Miteigentümer, dem er und
alle übrigen Wohnungseigentümer durch konkludentes Verhalten ihre Befugnis zur
Mitwirkung bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums
überlassen haben, den Anspruch auf Erteilung der Auskunft über Einnahmen und
Ausgaben der Verwaltung gerichtlich geltend zu machen.
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind grundsätzlich nur den
Wohnungseigentümern insgesamt zur Auskunft verpflichtet. Den Auskunftsanspruch
kann ein Wohnungseigentümer nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er hierzu
von den Wohnungseigentümern ermächtigt ist.
Neben dem den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden
Auskunftsanspruch kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Einzelfall
auch ein Individualanspruch eines Wohnungseigentümers auf Auskunft gegen
Mitglieder des Verwaltungsbeirates bestehen. Auch dieser Anspruch kann nur dann
gerichtlich geltend gemacht werden, wenn er vorher Gegenstand einer Erörterung
durch die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung war.
Aus dem Bestehen vertraglicher Beziehungen zu einer Eigentümergemeinschaft folgt
nicht unmittelbar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen und ladungsfähigen
Anschriften sämtlicher Miteigentümer gegenüber dem jeweiligen Verwalter.
Ausgeschlossen ist dies jedenfalls dann, wenn seit dem Vertragsabschluß der
Verwalter gewechselt hat und es deshalb an einer Sonderverbindung zwischen dem
Auskunft Beanspruchenden und dem aktuell bestellten Verwalter fehlt.
Abfallgebühren Eigentümergemeinschaft
Abstimmung Eigentümerversammlung
Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung Eigentümerversammlung
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EigentumswohnungFahrstuhl Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
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Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
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Tiefgarage Tiefgaragenplatz
Umbau Terrasse
Umstellung auf Fernwärme
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