WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Einbau eines Aufzug, Eigentümerbeschluss braucht Mehrheit, Kosten der Umlage
auf die Mieter
Der Einbau eines Aufzugs stellt eine "bauliche Veränderung" der
Wohnungseigentumsanlage dar und bedarf daher einer Vereinbarung aller Eigentümer.
Diese im Grundsatz sich aus der Gesetzeslage (§ 22 WEG) ergebende wird auch nicht
dadurch "ausgehebelt", dass in einer Wohnungseigentumsanlage Eltern mit einem
Kleinkind wohnen, dessen Hinauftragen beschwerlich ist oder aber ein gehbehinderter
Miteigentümer (AG Hamburg, 102 g II 216/99 WEG).
Kosten eines Aufzuges und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen
des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil- und
Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung
nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige
Bestimmung in der die Kostenverteilung regelnden Teilungserklärung voraus. Sieht diese
eine Ausscheidung solcher Kosten
vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser
allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und
Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn im Übrigen Aufzug und
Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden. OLG Celle
Mieter können auch dann an den Kosten eines Aufzugs beteiligt werden, wenn sie im
Erdgeschoss wohnen.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 103/06.
„Der Verwalter von Wohnungseigentum ist verpflichtet, einem Wohnungseigentümer
Belegkopien gegen Auslagenerstattung zur Verfügung zu stellen.
Das Recht des Wohnungseigentümers auf Erteilung von Belegkopien steht allerdings unter
dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.
OLG München, Beschl. v. 29.5.2006 – 34 Wx 27/06
Ordnungsgemäße Buchführung
Zur ordnungsgemäßen Buchführung gehört nicht nur die fortlaufende Erfassung sämtlicher
relevanten Vorgänge, sondern auch neben dem Belegprinzip eine Ablage der Belege, die
eine sofortige und unmittelbare Kontrolle sämtlicher Buchungsvorgänge problemlos
ermöglicht.
Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die Verglasung der in der Wohnanlage
vorhandenen Aufzüge. Ein Wohnungseigentümer hat diesen Beschluss angefochten mit
dem Hinweis, es handle sich um einen nichtigen Beschluss, da die
Eigentümergemeinschaft für diese bauliche Veränderung keine Beschlusskompetenz
habe. Das Gericht entschied jedoch, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliegen kann,
aber der Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nicht nichtig, obwohl er gegen die
Bestimmungen des § 22 WEG verstößt. Ein solcher Beschluss ist zwar anfechtbar und
wird im Falle einer tatsächlich durch das Gericht festgestellten baulichen Veränderung
aufgehoben; nach Ablauf der Anfechtungsfrist von 1 Monat nach Beschlussfassung wird
der Beschluss jedoch für alle Eigentümer bestandskräftig.
(BayObLG, Beschluss vom 15.1.2004, Az.: 2Z BR 227/03).
Die vorgeschriebene, regelmäßige Wartung ist wichtig und für die Betriebssicherheit von
Aufzügen unabdingbar. Sie stellt aber lediglich die Aufrechterhaltung der technischen
Betriebsfunktionen sicher.
Abfallgebühren Eigentümer
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch
Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung
Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung
Eigentümerversammlung
Elementarversicherung
EigentumswohnungFahrstuhl
Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
Hausverwalter einstellen
Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
Instandhaltungsrücklage
Jahresabrechnung Eigentümer
Jahresabrechnung Einsichtsrecht
Kaltwasserkosten-Abrechnung
Kaltwasserzähler Kosten
Eigentümer
Katzennetz
KFZ Stellplatz
Kosten Entwässerung
Kosten Treppenhausreinigung
Lastschriftverfahren
Leitungswasserversicherung
Sondereigentum
Leuchtreklame Eigentumswohnung
Liste Wohnungseigentümer
Mobilfunkanlage Genehmigung
Modernisierung Eigentumswohnung
Modernisierung, Kosten
Mehrheitsbeschluss
Müllkosten Eigentümer
neuer Eigentümer, Haftung für
Rückstände
Parabolantenne
Rechtsanwaltskosten
Wohnungseigentumsgesetz
Reparaturen
Wohnungseigentumsverwalter
Reparaturkosten
Gegensprechanlage
Rottweiler in Eigentumswohnung
Rücklagen
Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrecht Grundbuch
Spitzboden
Stellplatz
Stellplatz Sondereigentum
Strom
Teilungserklärung
Tiefgarage Tiefgaragenplatz
Umbau Terrasse
Umstellung auf Fernwärme
unpünktliche Zahlung von
Wohngeld
Verjährung von
Wohngeldansprüchen
Versorgungssperre
Verwalter Schadensersatz
Verwalterwechsel Haftung
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Verwaltungsunterlagen Eigentümer
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