WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ Einbau eines Aufzug, Eigentümerbeschluss braucht Mehrheit, Kosten der Umlage auf die Mieter Der Einbau eines Aufzugs stellt eine "bauliche Veränderung" der Wohnungseigentumsanlage dar und bedarf daher einer Vereinbarung aller Eigentümer. Diese im Grundsatz sich aus der Gesetzeslage (§ 22 WEG) ergebende wird auch nicht dadurch "ausgehebelt", dass in einer Wohnungseigentumsanlage Eltern mit einem Kleinkind wohnen, dessen Hinauftragen beschwerlich ist oder aber ein gehbehinderter Miteigentümer (AG Hamburg, 102 g II 216/99 WEG). Kosten eines Aufzuges und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der die Kostenverteilung regelnden Teilungserklärung voraus. Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn im Übrigen Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden. OLG Celle   Mieter können auch dann an den Kosten eines Aufzugs beteiligt werden, wenn sie im Erdgeschoss wohnen. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 103/06. „Der Verwalter von Wohnungseigentum ist verpflichtet, einem Wohnungseigentümer Belegkopien gegen Auslagenerstattung zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Erteilung von Belegkopien steht allerdings unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. OLG München, Beschl. v. 29.5.2006 – 34 Wx 27/06 Ordnungsgemäße Buchführung Zur ordnungsgemäßen Buchführung gehört nicht nur die fortlaufende Erfassung sämtlicher relevanten Vorgänge, sondern auch neben dem Belegprinzip eine Ablage der Belege, die eine sofortige und unmittelbare Kontrolle sämtlicher Buchungsvorgänge problemlos ermöglicht. Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die Verglasung der in der Wohnanlage vorhandenen Aufzüge. Ein Wohnungseigentümer hat diesen Beschluss angefochten mit dem Hinweis, es handle sich um einen nichtigen Beschluss, da die Eigentümergemeinschaft für diese bauliche Veränderung keine Beschlusskompetenz habe. Das Gericht entschied jedoch, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliegen kann, aber der Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nicht nichtig, obwohl er gegen die Bestimmungen des § 22 WEG verstößt. Ein solcher Beschluss ist zwar anfechtbar und wird im Falle einer tatsächlich durch das Gericht festgestellten baulichen Veränderung aufgehoben; nach Ablauf der Anfechtungsfrist von 1 Monat nach Beschlussfassung wird der Beschluss jedoch für alle Eigentümer bestandskräftig. (BayObLG, Beschluss vom 15.1.2004, Az.: 2Z BR 227/03). Die vorgeschriebene, regelmäßige Wartung ist wichtig und für die Betriebssicherheit von Aufzügen unabdingbar. Sie stellt aber lediglich die Aufrechterhaltung der technischen Betriebsfunktionen sicher. Abfallgebühren Eigentümer Abstimmung Eigentümerversammlung Stimmen Anfechtung Eigentümerbeschluss Aufstellung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Balkon Sanierung Balkongeländer streichen bauliche Veränderungen Baumängel Gemeinschaftseigentum Beheizung Eigentumswohnung Beiratswahl WEG Bepflanzung Garten  ZUstimmung Beschluss Kabelnetz Beschluss Wohnungseigentümer Dachboden Ausbau Dachgarten bauliche Veränderung Eigentümer Treppenhaus Eigentümergemeinschaft Gartenhaus aufstellen Eigentümergemeinschaft Hausordnung Eigentumswohnung Austausch Fenster Eigentumswohnung Hausgeld Eigentumswohnung Trittschallgeräusche Ein und Ausfahrt Stellplatz Einbau Klimaanlage, Eigentümer Einbau und Kosten Aufzug Einberufung Eigentümerversammlung Elementarversicherung EigentumswohnungFahrstuhl Fahrstuhlkosten Fassade Außenfassade Fenster Gemeinschaftseigentum Garage Eigentum Garage Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum Garten Sondereigentum Garten Sondernutzungsrecht Geräteschuppen aufstellen Hausverwalter einstellen Heizkostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen Instandhaltungsrücklage Jahresabrechnung Eigentümer Jahresabrechnung Einsichtsrecht Kaltwasserkosten-Abrechnung Kaltwasserzähler Kosten Eigentümer Katzennetz KFZ Stellplatz Kosten Entwässerung Kosten Treppenhausreinigung Lastschriftverfahren Leitungswasserversicherung Sondereigentum Leuchtreklame Eigentumswohnung Liste Wohnungseigentümer Mobilfunkanlage Genehmigung Modernisierung Eigentumswohnung Modernisierung, Kosten Mehrheitsbeschluss Müllkosten Eigentümer neuer Eigentümer, Haftung für Rückstände Parabolantenne Rechtsanwaltskosten Wohnungseigentumsgesetz Reparaturen Wohnungseigentumsverwalter Reparaturkosten Gegensprechanlage Rottweiler in Eigentumswohnung Rücklagen Sondernutzungsrecht Sondernutzungsrecht Grundbuch Spitzboden Stellplatz Stellplatz Sondereigentum Strom Teilungserklärung Tiefgarage Tiefgaragenplatz Umbau Terrasse Umstellung auf Fernwärme unpünktliche Zahlung von Wohngeld Verjährung von Wohngeldansprüchen Versorgungssperre Verwalter Schadensersatz Verwalterwechsel Haftung Verwaltungskosten Verwaltungsunterlagen Eigentümer Wahl Verwaltungsbeirat Wanddurchbruch Wäsche waschen Eigentumswohnung Wasserkosten Zufahrt zum Grundstück Eigentümer Anspruch Auskunft vom Verwalter Einsicht Abrechnung Wohnungsverwalter

Einbau eines Aufzug

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